{"id":614,"date":"2021-12-09T09:50:06","date_gmt":"2021-12-09T09:50:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=614"},"modified":"2021-12-09T09:50:08","modified_gmt":"2021-12-09T09:50:08","slug":"grundsatz-der-wirtschaftlichkeit-und-klimaschutz-zwingt-der-wirtschaftlichkeitsgrundsatz-den-vermieter-zur-aufrechterhaltung-einer-bestimmten-beheizungsart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=614","title":{"rendered":"Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz \u2013 Zwingt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz den Vermieter zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Beheizungsart?"},"content":{"rendered":"\n<p>Bei der Abrechnung \u00fcber die\nVorauszahlungen ist nach \u00a7 556 Abs. 3 Satz 1 BGB 2. HS der Grundsatz der\nWirtschaftlichkeit vom Vermieter zu beachten. Damit soll vor dem Hintergrund\nder in letzter Zeit immer st\u00e4rker steigenden Betriebskosten und zum Schutz der\nUmwelt durch einen sparsamen Umgang mit Energieressoursen sichergestellt\nwerden, dass der Vermieter bei der Bewirtschaftung gewissen Grenzen unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bildet\ninsoweit ein Korrektiv f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Umlage der Betriebskosten auf\nden Mieter, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Vermieter kein eigenes\nInteresse an einer sparsamen Bewirtschaftung hat, weil die Kosten f\u00fcr ihn\ndurchlaufende Posten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Richtig ist, dass der Vermieter hierbei\neinen gewissen Ermessenspielraum hat, d. h. m\u00f6glichst wirtschaftlich mit einem\nBlick auf ein angemessenes Kosten- Nutzenverh\u00e4ltnis handeln muss. Hierzu geh\u00f6rt\nauch die Angemessenheit der Leistung und der Entgelte, sodass der Vermieter\nnicht immer die g\u00fcnstigste L\u00f6sung w\u00e4hlen muss (Staudinger\/Artz \u00a7 556 BGB, Rdn\n91 bei juris).<\/p>\n\n\n\n<p>Vor allem die Grundsatzentscheidung zur\nWahl einer bestimmten Heizungsart (Gas, \u00d6l, Blockkraftwerk oder Fernw\u00e4rme) ist\nderart komplex und die Kosten k\u00f6nnen sich in der Zukunft unplanbar entwickeln,\ndass nach der Rechtsprechung des BGH der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit den\nVermieter nicht zur Wahl einer bestimmten Versorgungsart zwingt (BGH WUM 2007,\n700; LG Berlin GE 2008, 1561).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Ermittlung der g\u00fcnstigsten Anbieter\nmuss ein Vermieter also auch nicht in jedem Fall Vergleichsangebote einholen\noder gar entsprechende Leistungen ausschreiben. Dies ist allerdings nicht\nunumstritten (vgl. einerseits Staudinger\/Artz a. a. O, Rnd. 91; andererseits AG\nZossen WUM 2012, 555 bei f\u00fcnffach h\u00f6heren Kosten als \u00fcblich; Langenberg WUM\n2001, 531).<\/p>\n\n\n\n<p>Letztlich ist dies eine Frage des\nEinzelfalls, dies sich nach dem Umfang der zu \u00fcbertragenden Aufgaben, dem\nVorhandensein langj\u00e4hriger Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einem bestimmten\nVertragspartner und der Gr\u00f6\u00dfe des Wohnungsbestandes richten d\u00fcrfte. Solange die\nRechnung eines Drittlieferanten nicht offenkundig falsch ist, ist der Vermieter\nnicht verpflichtet, unklare Einzelheiten auf dem Rechtsweg zu kl\u00e4ren, bevor er\ndie Kosten an seine Mieter weitergibt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist\naber verletzt, wenn der Vermieter durch Zwischenschaltung einer juristischen\nPerson, deren Gesellschafter er ist, erh\u00f6hte Preise f\u00fcr die Energielieferungen\nverlangt (Staudinger\/Artz a. a. O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>So darf ein Vermieter bei seiner\nAuswahlentscheidung neben dem reinen Kostengesichtspunkt auch andere Kriterien\nber\u00fccksichtigen, wobei es nach Wall, Betriebskosten- und Heizkostenkommentar 5.\nAuflage 2020 Rdn. 1085 bei juris aktuell zurzeit ungekl\u00e4rt ist, ob etwa \u201eder\nBezug von teurem Strom aus erneuerbaren Energien gegen den Grundsatz der\nWirtschaftlichkeit versto\u00dfen kann\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu dieser Frage, ob der Vermieter\nausschlie\u00dflich Strom aus erneuerbaren Energien beziehen kann, welcher deutlich\nteurer ist als der Bezug herk\u00f6mmlichen Stroms, vertritt Wall die Auffassung,\ndass sp\u00e4testens seit der Reaktorkatastrophe in Japan und dem Wandel in der\nEnergiepolitik in Deutschland das Umschwenken auf erneuerbare Energien durch\nden Vermieter eine Entscheidung ist, welche der Mieter zu akzeptieren hat\n(Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar 5. Auflage 2020 unter Rdn. 4116 bei\njuris).<\/p>\n\n\n\n<p>In dieser zutreffenden Rechtsauffassung\nsieht sich Wall auch durch eine Stellungnahme von Winkler WUM 2011 Seite\n203\/204 best\u00e4rkt, in welcher letzterer die Auffassung vertreten hat, dass ein\nVermieter, der ein strikter Kernkraftgegner ist, nicht verpflichtet sein kann,\nden billigsten Strom aus Kernenergie zu beziehen, sondern durchaus auch den\nwesentlich teureren Strom aus erneuerbaren Energien.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn man diese bereits vor 10 Jahren\nvertretene Rechtsauffassung im Hinblick auf aktuelle Diskussionen fortschreibt,\nso muss ein Vermieter auch im Hinblick auf die aktuellen, technischen\nFortentwicklungen allgemein einen gr\u00f6\u00dferen Ermessenspielraum haben auf saubere\nEnergie zu wechseln. <\/p>\n\n\n\n<p>Gleiches muss nach diesseitiger Auffassung\nauch gelten, wenn ein grundliegender Wechsel in der Versorgungsart angestrebt\nwird, d. h. von klimasch\u00e4dlichen Heizstoffen etwa auf umweltfreundlicheres Biogas-Methangas\nerfolgen soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon, dass dies im Hinblick auf\nh\u00f6here Umlagen (CO\u00b2-Steuer etc.) langfristig f\u00fcr den Mieter sogar Ersparnisse\nbringen kann, kann nach diesseitiger Auffassung der Mieter nicht intervenieren,\nsoweit die Umstellung zun\u00e4chst durchaus dazu f\u00fchren kann oder auch f\u00fchren wird,\ndass sich die Heizkosten durchaus erheblich erh\u00f6hen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Ampel-Koalition den Klimaschutz auf\nihre Fahnen geschrieben hat, sind hier sicherlich zuk\u00fcnftig weitere Initiativen\nzu erwarten, mit denen das Thema einer Umstellung der Heizungsart auf weniger\nklimasch\u00e4dliche Versorgung an Fahrt aufnehmen d\u00fcrfte. Hier ben\u00f6tigen die\nVermieter Rechtssicherheit um bereits vor Abschluss entsprechender Vertr\u00e4ge bei\neinem Versorgungswechsel Klarheit zu haben, dass die Umlage zuk\u00fcnftig\nentstehender Kosten auch gesichert ist. Ansonsten k\u00f6nnten die gesetzgeberischen\nZiele eines verbesserten Klimaschutzes an der H\u00fcrde des\nWirtschaftlichkeitsgebots scheitern. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch vor diesem Hintergrund muss dem\nVermieter (auch) zuk\u00fcnftig ein weitgehendes Ermessen einger\u00e4umt werden. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Abrechnung \u00fcber die Vorauszahlungen ist nach \u00a7 556 Abs. 3 Satz 1 BGB 2. HS der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vom Vermieter zu beachten. 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