{"id":606,"date":"2021-10-01T09:54:51","date_gmt":"2021-10-01T09:54:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=606"},"modified":"2021-10-01T09:55:08","modified_gmt":"2021-10-01T09:55:08","slug":"berliner-raeumung-vollstreckung-nach-dem-berliner-modell-beschraenkter-vollstreckungsauftrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=606","title":{"rendered":"Berliner R\u00e4umung &#8211; Vollstreckung nach dem Berliner Modell &#8211; Beschr\u00e4nkter Vollstreckungsauftrag"},"content":{"rendered":"\n<p>Jedem\nVermieter von Wohnraum ist das Problem bekannt. Nach einem mehr oder weniger\nlangen Prozess gegen den Mieter, welchem aufgrund von Hausfriedensst\u00f6rungen\noder Zahlungsverzug gek\u00fcndigt wurde, hat man endlich ein Urteil in der Hand. <\/p>\n\n\n\n<p>Der\nMieter zieht aber leider auch dann nicht freiwillig aus, sodass\nZwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen erforderlich werden. Klassischer Weg ist dann die\nBeauftragung des Gerichtsvollziehers, welcher die R\u00e4umung mit Hilfe einer\nSpedition vornehmen soll. Wenn dann ein Gerichtskostenvorschuss von diesem\nangefordert wird ist allerdings der \u00c4rger oft gro\u00df. Regelm\u00e4\u00dfig wird hier ein\nBetrag von mehreren tausend Euro angefordert. Das muss nicht zwingend so sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Will\nman dies vermeiden bietet sich vielmehr alternativ als L\u00f6sung ein beschr\u00e4nkter\nVollstreckungsauftrag gem\u00e4\u00df \u00a7 885a ZPO an.<\/p>\n\n\n\n<p>Urspr\u00fcnglich\nvon Berliner Instanzgerichten, sp\u00e4ter auch vom Bundesgerichtshof wurde die\nZul\u00e4ssigkeit einer Vollstreckungsvariante best\u00e4tigt, bei welcher der Vermieter\nan s\u00e4mtlichen Gegenst\u00e4nden in der zu r\u00e4umenden Wohnung das Vermieterpfandrecht\nerkl\u00e4rt und den Gerichtsvollzieher mit nichts anderem als der \u00dcbertragung des\nBesitzes an der Wohnung (durch Schlossaustausch) beauftragt. Die so genannte\nBerliner R\u00e4umung bzw. die Vollstreckung nach dem Berliner Modell.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit\ndem Jahr 2013 und den \u00c4nderungen im Rahmen des Mietrechts\u00e4nderungsgesetzes\n(MietR\u00c4ndG) gibt es in Form des \u00a7 885a ZPO auch eine gesetzliche Grundlage\nhierf\u00fcr. <\/p>\n\n\n\n<p>In der\nGesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es dabei u.a., dass diese Vorschrift &#8222;die in der\nPraxis entwickelte sogenannte Berliner R\u00e4umung auf eine gesetzliche\nGrundlage&#8220; stelle (BT-Drucksache 17\/10485, Seite&nbsp;15). Ferner hei\u00dft es\ndann, dass &#8222;abweichend von der Konstruktion der Berliner R\u00e4umung&#8220; die\nvereinfachte R\u00e4umung nicht voraussetze, &#8222;dass der Gl\u00e4ubiger sein\nVermieterpfandrecht an den in die R\u00e4ume eingebrachten Gegenst\u00e4nden des\nSchuldners aus\u00fcbt&#8220; (BT-Drucksache 17\/10485, Seite&nbsp;31).<\/p>\n\n\n\n<p>Durch\nden Gesetzgeber wurde durch die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Bestimmung\ndes <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/r3\/document\/BJNR005330950BJNE165100308\/format\/xsl\/part\/S?oi=f9dGA6eY8F&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">\u00a7&nbsp;885a ZPO<\/a> das schon zuvor in der Rechtsprechung\nanerkannte &#8222;Berliner Modell&#8220; zur R\u00e4umungsvollstreckung (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. November 2005 &#8211; I ZB 45\/05, NJW 2006, 848 Rn. 8 ff.;\nBeschluss vom 16. Juli 2009 &#8211; I ZB 80\/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.)\ngesetzlich n\u00e4her geregelt (vgl. Regierungsentwurf eines\nMietrechts\u00e4nderungsgesetzes, BT-Drucks. 17\/10485, S.&nbsp;15, 31). <\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;885a\nAbs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;885 Abs.&nbsp;1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag des\nGl\u00e4ubigers darauf beschr\u00e4nkt werden, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und\nden Gl\u00e4ubiger in den Besitz einzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch\ndas Mietrechts\u00e4nderungsgesetz\nvom 11.03.2013 hat der Gesetzgeber dem\nVermieter als Vollstreckungsgl\u00e4ubiger damit die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den\nVollstreckungsauftrag unabh\u00e4ngig von der Geltendmachung eines\nVermieterpfandrechts auf die Herausgabe der R\u00e4ume zu beschr\u00e4nken (\u00a7&nbsp;885a\nAbs.&nbsp;1 ZPO). <\/p>\n\n\n\n<p>Durch\ndie fehlende Anweisung an den Gerichtsvollzieher zur R\u00e4umung des\nWohnungsinventars entstehen keine Kosten f\u00fcr eine Spedition. Die f\u00fcr den\nSchlossaustausch anfallenden Kosten (durch Beauftragung eines\nSchl\u00fcsseldienstes) sind vergleichsweise gering und bewegen sich erfahrungsgem\u00e4\u00df\nim unteren dreistelligen Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf\ndiese Weise ist eine ganz erhebliche Kosteneinsparung m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Im\nRahmen der Vollstreckungshandlung hat der Gerichtsvollzieher im\nVollstreckungsprotokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu\ndokumentieren, die er bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet (<a href=\"https:\/\/www.juris.de\/r3\/document\/BJNR005330950BJNE165100308\/format\/xsl\/part\/S?oi=Tb7naAnAb3&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">\u00a7&nbsp;885a Abs.&nbsp;2 ZPO<\/a>). Eine Dokumentation ist\nauch durch Bildaufnahme m\u00f6glich (\u00a7 885a ZPO Abs. 2 S. 2 ZPO). Dies soll als\nBeweissicherung \u00fcber den Bestand und Zustand der Sachen dienen. Die\nFeststellung soll hierbei einen zuverl\u00e4ssigen \u00dcberblick \u00fcber den vorhandenen\nwesentlichen Bestand und Zustand der Sachen bieten, nicht aber eine\nvollst\u00e4ndige Inventarisierung darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem\nVermieter wird ferner gestattet, bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der \u2013\nbeschr\u00e4nkten \u2013 Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen und andernorts zu\nverwahren (\u00a7&nbsp;885a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZPO) sowie solche, an deren\nAufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, zu vernichten (\u00a7&nbsp;885a\nAbs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ZPO). <\/p>\n\n\n\n<p>Auch\nist eine Haftungsminderung zugunsten\ndes Vermieters vorgesehen, der hinsichtlich seiner Ma\u00dfnahmen bei\nWegschaffung, Verwahrung und Vernichtung von beweglichen Sachen des Schuldners\nnur Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten hat (\u00a7&nbsp;885a Abs.&nbsp;3\nSatz&nbsp;3 ZPO). Dies gr\u00fcndet auf den Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;300 BGB, der\neine Haftungsminderung f\u00fcr den Fall vorsieht, dass die Erf\u00fcllung eines\nSchuldverh\u00e4ltnisses dadurch verz\u00f6gert wird, dass derjenige, dem die Leistung\ngeschuldet wird, seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.\nDie Haftung des Vermieters f\u00fcr die Verletzung anderer Pflichten \u2013 insbesondere\nauch bei der Verwertung von Schuldnersachen \u2013 bleibt dagegen unvermindert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwertung findet, sofern der\nSchuldner seine Sachen nicht binnen eines Monats nach Einweisung des Gl\u00e4ubigers\nin den Besitz von diesem gefordert hat, unter entsprechender Anwendung der\nVorschriften des BGB \u00fcber Hinterlegung, Versteigerung und Verkauf statt (\u00a7&nbsp;885a\nAbs.&nbsp;4 ZPO). <\/p>\n\n\n\n<p>Zu\nhinterlegen sind hierbei Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie\nKostbarkeiten (\u00a7\u00a7&nbsp;372-380, 382 BGB). Zu versteigern sind nicht\nhinterlegungsf\u00e4hige Sachen (\u00a7 383 BGB). Sachen, die einen B\u00f6rsen- oder\nMarktpreis haben, k\u00f6nnen durch Verkauf aus freier Hand ver\u00e4u\u00dfert werden (\u00a7&nbsp;385\nBGB). Unpf\u00e4ndbare und solche Sachen,\nbei denen ein Verwertungserl\u00f6s nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen\ndes Schuldners jederzeit herauszugeben (\u00a7&nbsp;885a Abs.&nbsp;5 ZPO). <\/p>\n\n\n\n<p>Die\nVorschriften \u00fcber das Vermieterpfandrecht\n(\u00a7&nbsp;562 BGB) bleiben durch die neuen Bestimmungen \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des\nVollstreckungsauftrages (<a href=\"https:\/\/www.juris.de\/r3\/document\/BJNR005330950BJNE165100308\/format\/xsl\/part\/S?oi=qb5KAEHga5&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">\u00a7&nbsp;885a ZPO<\/a>) unber\u00fchrt: Macht der Gl\u00e4ubiger sein\nVermieterpfandrecht im Hinblick auf bewegliche Sachen in der Wohnung des\nSchuldners geltend, kann er bez\u00fcglich der Verwahrung und des Verkaufs dieser\nSachen unver\u00e4ndert nach den Vorschriften \u00fcber das Pfandrecht an beweglichen\nSachen (\u00a7\u00a7&nbsp;1204&nbsp;ff.;&nbsp;1257 BGB) vorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der\nSchuldner ist dadurch gesch\u00fctzt, dass er die in seinem Eigentum stehenden\nGegenst\u00e4nde vor Durchf\u00fchrung der &#8211; f\u00fcr ihn nicht \u00fcberraschend vorgenommenen &#8211;\nHerausgabevollstreckung aus den noch in seinem Besitz befindlichen R\u00e4umen\nentfernen kann (BGH, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 10; Lehmann-Richter in\nSchmidt-Futterer \u00a7&nbsp;885a ZPO Rn. 2).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine\nEntfernung von pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nden ist auch im Zusammenhang mit der\nDurchf\u00fchrung der R\u00e4umung nicht ausgeschlossen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die\nBeschr\u00e4nkung des Vollstreckungsauftrags des Gl\u00e4ubigers auf die Herausgabe der\nR\u00e4ume hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung\nder nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;885\nAbs.&nbsp;2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den\nSchuldner daran zu hindern, Sachen aus den R\u00e4umen zu entfernen, die nicht\nGegenstand der Zwangsvollstreckung sind (BGH, Beschluss vom 10. August 2006 &#8211; I\nZB 135\/05, NJW 2006, 3273 Rn. 13).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;885a\nAbs.&nbsp;7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gl\u00e4ubiger durch die Wegschaffung,\nVerwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;885a\nAbs.&nbsp;3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im\nErgebnis beinhaltet die Vollstreckung nach \u00a7 885a ZPO einen deutlichen Vorteil\nbei den R\u00e4umungskosten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jedem Vermieter von Wohnraum ist das Problem bekannt. Nach einem mehr oder weniger langen Prozess gegen den Mieter, welchem aufgrund von Hausfriedensst\u00f6rungen oder Zahlungsverzug gek\u00fcndigt wurde, hat man endlich ein Urteil in der Hand. 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