{"id":485,"date":"2015-03-03T11:15:14","date_gmt":"2015-03-03T11:15:14","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=485"},"modified":"2015-03-03T11:15:14","modified_gmt":"2015-03-03T11:15:14","slug":"insolvenz-des-vermieters-fortbestehen-des-mietverhaeltnisses-mit-wirkung-fuer-die-insolvenzmasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=485","title":{"rendered":"Insolvenz des Vermieters: Fortbestehen des Mietverh\u00e4ltnisses mit Wirkung f\u00fcr die Insolvenzmasse"},"content":{"rendered":"<h4>Leitsatz<\/h4>\n<p>In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverh\u00e4ltnis nicht mit Wirkung f\u00fcr die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzer\u00f6ffnung wieder aufgegeben hatte (Erg\u00e4nzung zu <a href=\"http:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/t\/65j\/\">BGH, 5. Juli 2007, IX ZR 185\/06<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/t\/65j\/page\/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=7&amp;numberofresults=3765&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE314272007&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint\">BGHZ 173, 116<\/a>).<a href=\"http:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/t\/65g\/page\/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=7&amp;numberofresults=3765&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE302572015&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#rd_17\">(Rn.17)<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Rechtsprechung<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzung BGH 9. Zivilsenat, 5. Juli 2007, Az: IX ZR 185\/06<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 25. M\u00e4rz 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsantr\u00e4ge abgewiesen worden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. August 2013 wie folgt abge\u00e4ndert und neu gefasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass Erf\u00fcllungsanspr\u00fcche des Beklagten aus dem Mietverh\u00e4ltnis zwischen ihm und der H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 bez\u00fcglich der in H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gelegenen Wohnung mit zwei Zimmern, K\u00fcche und Bad gegen die Insolvenzmasse nicht durchsetzbar sind. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Der Beklagte mietete am 19. September 1978 eine Wohnung im Haus\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 in H.\u00a0\u00a0 . Die H\u2026.. (k\u00fcnftig: Schuldnerin) erwarb das Grundst\u00fcck in der Absicht, das Miethaus umfangreich zu sanieren. Da die Wohnungen in dem Objekt w\u00e4hrend der geplanten Bauma\u00dfnahmen nicht mehr bewohnbar waren, schlossen die Schuldnerin und der Beklagte am 20. Oktober 2010 eine Sanierungsvereinbarung. Danach sollte der Beklagte w\u00e4hrend der Sanierungsarbeiten in eine von der Schuldnerin angemietete Ersatzwohnung umziehen und nach Abschluss der Sanierung wieder in seine alte Mietwohnung zur\u00fcckkehren. Gem\u00e4\u00df der Vereinbarung zog der Beklagte in die Ersatzwohnung um. Die Sanierungsarbeiten wurden nicht zu Ende gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Auf Antrag der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber ihr Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte gegen\u00fcber dem Beklagten die Erf\u00fcllung des Sanierungsvertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 103 InsO ab und k\u00fcndigte den Mietvertrag, weil es ihm infolge der zum Stillstand gekommenen Sanierungsarbeiten nicht m\u00f6glich sei, dem Beklagten den Mietgebrauch zu gew\u00e4hren. Der Beklagte trat dem entgegen und bestand auf der Einhaltung von Miet- und Sanierungsvertrag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat deswegen den Beklagten auf Feststellung verklagt, dass das Mietverh\u00e4ltnis erloschen sei, hilfsweise auf Feststellung, dass die Erf\u00fcllungsanspr\u00fcche gegen die Insolvenzmasse nicht durchsetzbar seien und weiter hilfsweise, dass das Mietverh\u00e4ltnis am 28. Februar 2013 geendet habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen ersten Hilfsantrag weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat &#8211; soweit noch von Belang &#8211; ausgef\u00fchrt, der Antrag auf Feststellung, dass Erf\u00fcllungsanspr\u00fcche des Beklagten aus dem Mietverh\u00e4ltnis gegen die Insolvenzmasse nicht durchsetzbar seien, bleibe ohne Erfolg. Denn im vorliegenden Fall sei nicht \u00a7 103 InsO, sondern \u00a7 108 InsO anzuwenden, auch wenn \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juli 2007 &#8211; IX ZR 185\/06, BGHZ 173, 116 Rn. 13 ff) einschr\u00e4nkend dahin auszulegen sei, dass diese Regelung nur gelte, wenn das Mietverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durch die \u00dcberlassung der Mietsache an den Mieter vollzogen sei. Dies sei aber der Fall, weil der Beklagte bei ungek\u00fcndigtem Mietvertrag bereits seit September 1978 in der Wohnung gewohnt habe. Unerheblich sei, dass er \u00fcbergangsweise in eine Ersatzwohnung gezogen sei; dadurch habe er zwar seinen unmittelbaren Besitz verloren, er sei aber weiterhin als mittelbarer Besitzer anzusehen, weil die Sanierungsvereinbarung ihm als Besitzmittlungsverh\u00e4ltnis weiterhin den Besitz vermittele.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Auch wenn der Beklagte nicht mittelbarer Besitzer der Wohnung geblieben w\u00e4re, g\u00e4lte nichts anderes. Denn der Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof entschieden habe, sei mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen nicht vergleichbar. Vorliegend sei das Mietobjekt vorhanden, selbst wenn sich die Wohnung derzeit in einem Rohbauzustand befinde. Der Kl\u00e4ger habe die Wahl, die Wohnung entweder fertigzustellen oder sie im Rohbauzustand zu ver\u00e4u\u00dfern. Der Beklagte sei \u00fcberdies besonders schutzbed\u00fcrftig, weil er in dem Mietobjekt 32 Jahre gewohnt habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen halten rechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht das Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 108 InsO mit Wirkung f\u00fcr die Insolvenzmasse fort. Der Kl\u00e4ger hat die Erf\u00fcllung des Mietvertrages in Aus\u00fcbung seines Wahlrechts nach \u00a7 103 Abs. 1 InsO durch Schreiben vom 4. Mai 2012 wirksam abgelehnt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<\/p>\n<ol>\n<li>Zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten bestand ein Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber Wohnraum, dessen Abwicklung sich nach den \u00a7\u00a7 103 ff InsO richtet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>a) Der Beklagte und sein damaliger Vermieter haben einen Wohnraummietvertrag \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung geschlossen. In die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist die Schuldnerin mit dem Erwerb der Wohnung anstelle des urspr\u00fcnglichen Vermieters nach \u00a7 566 Abs. 1 BGB eingetreten. Das zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten bestehende Mietverh\u00e4ltnis ist nicht durch den vor der Insolvenzer\u00f6ffnung geschlossenen Sanierungsvertrag beendet worden. Mit dieser Vereinbarung haben die Schuldnerin und der Beklagte das bestehende Mietverh\u00e4ltnis nur ge\u00e4ndert. Der Beklagte war danach verpflichtet, f\u00fcr die Dauer der Sanierungsma\u00dfnahmen aus der Wohnung auszuziehen; erst nach Abschluss der Sanierungsma\u00dfnahmen sollte er wieder in die Wohnung einziehen d\u00fcrfen und h\u00e4tte die Schuldnerin ihm die Wohnung wieder zum Gebrauch \u00fcberlassen m\u00fcssen. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens hat das Mietverh\u00e4ltnis unber\u00fchrt gelassen; seine Abwicklung richtet sich aber nach den Regeln des Insolvenzrechts (vgl. M\u00fcnchKomm-InsO\/Kreft, 3. Aufl., \u00a7 103 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>b) F\u00fcr Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse des Schuldners \u00fcber unbewegliche Gegenst\u00e4nde oder R\u00e4ume (fortan nur: Mietverh\u00e4ltnisse) gilt in der Insolvenz einer Vertragspartei grunds\u00e4tzlich \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, der \u00a7 103 Abs. 1 InsO verdr\u00e4ngt, soweit er anwendbar ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 &#8211; IX ZR 185\/06, BGHZ 173, 116 Rn. 9). Anspr\u00fcche aus einem nach \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Mietverh\u00e4ltnis sind Masseverbindlichkeiten, wenn ihre Erf\u00fcllung f\u00fcr die Zeit nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens kann der Mieter dagegen nur als Insolvenzgl\u00e4ubiger geltend machen (\u00a7 108 Abs. 3 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 &#8211; IX ZR 163\/02, NZI 2003, 373).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<\/p>\n<p>Insbesondere kann der Mieter auch nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Herstellung des vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustandes der Mietsache verlangen. Denn der Anspruch des Mieters auf Herstellung des vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustandes der Mietsache (\u00a7 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) begr\u00fcndet unabh\u00e4ngig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, keine Insolvenzforderung (\u00a7 108 Abs. 3 InsO), sondern eine Masseverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mit der Fortdauer des Mietverh\u00e4ltnisses besteht n\u00e4mlich die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Verfahrenser\u00f6ffnung weiter und ist vertragliche Gegenleistung des vom Mieter an die Masse weiter gezahlten Mietzinses (BGH, Urteil vom 3. April 2003, aaO mwN).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Doch findet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend \u00a7 108 Abs. 1 InsO keine Anwendung, so dass \u00a7 103 InsO nicht verdr\u00e4ngt ist und der Kl\u00e4ger die Erf\u00fcllung des Mietvertrages wirksam ablehnen konnte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13<\/p>\n<ol>\n<li>a) Der Beklagte war nach Auszug aus der zu sanierenden Wohnung nicht deren unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>14<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>aa) Durch das Verlassen der Wohnung hat der Beklagte freiwillig und willentlich die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Wohnung aufgegeben, die Wohnung zur Sanierung an die Schuldnerin \u00fcbergeben und so den unmittelbaren Besitz an ihr nach \u00a7 856 Abs. 1 BGB verloren (vgl. M\u00fcnchKomm-BGB\/Joost, 6. Aufl., \u00a7 856 Rn. 2, 7). An der Freiwilligkeit \u00e4ndert sich nicht dadurch etwas, dass die Schuldnerin von ihm m\u00f6glicherweise nach \u00a7 554 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in der zur Zeit der Sanierungsvereinbarung geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 die vor\u00fcbergehende R\u00e4umung der Mietwohnung im Rahmen der Pflicht, Bauma\u00dfnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Mietsache zu dulden, h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen. Eine solche Verpflichtung wird in Ausnahmef\u00e4llen angenommen, etwa wenn Erhaltungsma\u00dfnahmen bei einem bauf\u00e4lligen Haus nicht anders erledigt werden k\u00f6nnen und sichergestellt ist, dass die Bauma\u00dfnahme tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird und die Finanzierung geregelt ist (LG Braunschweig, DWW 1965, 85 f; vgl. Staudinger\/Emmerich, BGB, 2014, \u00a7 555a Rn. 9; Schmidt-Futterer\/Eisenschmid, Mietrecht 11. Aufl., \u00a7 555a Rn. 34). Abgelehnt wurde sie etwa bei einer Sanierungsma\u00dfnahme zur Modernisierung eines Geb\u00e4udes, die sich \u00fcber 14 Monate hinziehen sollte (LG Berlin, WuM 2014, 96). Ob der Beklagte nach dieser Rechtsprechung tats\u00e4chlich aus seiner Wohnung h\u00e4tte ausziehen m\u00fcssen, ist nicht festgestellt, Vortrag hierzu fehlt. Darauf kommt es auch nicht an. Mit der Sanierungsvereinbarung, in der die Schuldnerin dem Beklagten weitgehende finanzielle und sonstige Zugest\u00e4ndnisse gemacht hat, damit dieser durch seinen Auszug die beabsichtigte Komplettsanierung erm\u00f6glichte, wollten die Vertragsparteien ohne Hinzuziehung von Gerichten das Problem unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen gegenseitigen Interessen einvernehmlich, damit aber auch freiwillig, l\u00f6sen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>15<\/p>\n<p>Ein Fall der vor\u00fcbergehenden Verhinderung in der Aus\u00fcbung der Gewalt nach \u00a7 856 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, weil der Beklagte nach den Vereinbarungen des Sanierungsvertrages w\u00e4hrend der Dauer der Sanierung keine M\u00f6glichkeit der Gewaltaus\u00fcbung mehr hatte (vgl. M\u00fcnchKomm-BGB\/Joost, aaO \u00a7 856 Rn. 14). Unmittelbare Besitzerin der Wohnung war vielmehr mit der Wohnungs\u00fcbergabe die Schuldnerin und nach der Insolvenzer\u00f6ffnung der Kl\u00e4ger (\u00a7 148 Abs. 1 InsO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>bb) Der Beklagte ist nach seinem Auszug auch nicht nach \u00a7 868 BGB mittelbarer Besitzer der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung geworden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vermittelte der Sanierungsvertrag dem Beklagten nicht den mittelbaren Besitz. Denn die Schuldnerin hat als unmittelbare Besitzerin gegen\u00fcber dem Beklagten den Besitz nicht in Anerkennung eines Besitzvermittlungsverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt (M\u00fcnchKomm-BGB\/Joost, 6. Aufl., \u00a7 868 Rn. 8). Aus dem Sanierungsvertrag ergibt sich an keiner Stelle, dass sie die Wohnung f\u00fcr die Dauer der Sanierung f\u00fcr den Beklagten besitzen sollte. Sie war auch nicht diesem gegen\u00fcber aufgrund des Sanierungsvertrages zeitweise zum Besitz berechtigt. Vielmehr ergab sich ihr Recht zum Besitz allein aus ihrer Stellung als Eigent\u00fcmerin (\u00a7 872 BGB). Mithin war dem Beklagten die Wohnung im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung nicht &#8211; wie nach dem Mietverh\u00e4ltnis im Grundsatz geschuldet &#8211; \u00fcberlassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 &#8211; VIII ZR 122\/74, BGHZ 65, 137, 139; vom 1. Februar 1989 &#8211; VIII ZR 126\/88, ZIP 1989, 375, 376; Eckert, EWIR 1989, 665 f).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>17<\/p>\n<ol>\n<li>b) Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung mithin nicht Besitzer der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung war, greift \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht ein. Denn diese Regelung ist einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, dass sie grunds\u00e4tzlich nur zur Anwendung kommt, wenn das Mietverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen in Vollzug gesetzt worden war und weiterhin vollzogen wurde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>18<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>aa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz richtig erkannt, dass die Vorschrift des \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf F\u00e4lle nicht anwendbar ist, in denen die Mietsache im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vermieters dem Mieter noch nicht \u00fcberlassen war (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 &#8211; IX ZR 185\/06, BGHZ 173, 116 Rn. 13 ff). Denn eine wortgetreue Anwendung dieser Regelung w\u00fcrde den Mieter eines in Insolvenz geratenen Vermieters in unangemessener Weise vor anderen Gl\u00e4ubigern bevorzugen. Sinn und Zweck der Regelungen der \u00a7\u00a7 103 ff, 108 ff InsO gebieten eine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 108 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Vermieters auf Mietverh\u00e4ltnisse, die im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bereits durch die \u00dcberlassung der Mietsache an den Mieter vollzogen sind (BGH, aaO Rn. 18).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>19<\/p>\n<p>Diese Einschr\u00e4nkung hat schon der Gesetzgeber der Konkursordnung vorgenommen, indem er nicht in Vollzug gesetzte Mietvertr\u00e4ge ausdr\u00fccklich aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 21 KO ausgenommen hat, weil man nicht von einem konkursfesten &#8222;verdinglichten&#8220; Rechtsverh\u00e4ltnis sprechen k\u00f6nne, bevor die Mietsache \u00fcbergeben sei. Der Anspruch auf \u00dcberlassung der Mietsache sei vielmehr rein obligatorisch. Die Nichterf\u00fcllung eines noch nicht begonnenen Mietvertrages benachteilige den Mieter auch nicht in dem Ma\u00dfe wie die fristlose Beendigung eines in Vollzug gesetzten Mietverh\u00e4ltnisses. Es bleibe bei dem allgemeinen Wahlrecht des Konkursverwalters, so dass der Konkursverwalter pr\u00fcfen k\u00f6nne, ob die Durchf\u00fchrung des Vertrages im Interesse der Masse liege; w\u00e4hle er Erf\u00fcllung, m\u00fcssten beide Parteien den Vertrag vollst\u00e4ndig und bis zum Ende erf\u00fcllen (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, S. 98 f; BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 19 f).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>Insbesondere dann, wenn die Masse aus \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet w\u00e4re, eigens f\u00fcr einen bestimmten Mieter einen Mietgegenstand herzustellen, tr\u00e4fen sie besondere Belastungen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten w\u00fcrden in einem solchen Fall weder vorab noch bei \u00dcbergabe des Geb\u00e4udes an den Mieter ausgeglichen. Au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgt der Ausgleich durch Mietzahlungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg. Demgegen\u00fcber m\u00fcsste der Verwalter bei Anwendung des \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zun\u00e4chst die Herstellungskosten aus der Masse vorfinanzieren und dann abwarten, ob sich seine Investitionen w\u00e4hrend der vorgesehenen Mindestlaufzeit des Mietvertrages auszahlten. Das Insolvenzverfahren ist jedoch auf eine z\u00fcgige Abwicklung angelegt. Kann das schuldnerische Unternehmen nicht saniert werden, ist das Schuldnerverm\u00f6gen zu verwerten und der Erl\u00f6s nach Abzug der Kosten unter die Insolvenzgl\u00e4ubiger zu verteilen (\u00a7 1 Satz 1 InsO). Dem widerspricht es, die Masse zu Vorleistungen zu verpflichten, die sich erst nach zehn oder mehr Jahren auszahlen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 &#8211; IX ZR 10\/11, ZIP 2011, 2262 Rn. 6).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen w\u00fcrde die Durchf\u00fchrung des Mietvertrages schlicht daran scheitern, dass der Verwalter die zur Anschaffung oder Errichtung der Mietsache erforderlichen Kosten weder aus der Masse aufbringen noch anderweitig finanzieren kann. Anspr\u00fcche des Mieters auf Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung w\u00e4ren ebenfalls Masseverbindlichkeiten. Das Insolvenzverfahren m\u00fcsste folglich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 208 ff, 211 InsO nach (anteiliger) Befriedigung der Massegl\u00e4ubiger zum Nachteil der Insolvenzgl\u00e4ubiger wegen Masseunzul\u00e4nglichkeit eingestellt werden. Mit der vom Gesetzgeber der Insolvenzordnung angestrebten h\u00f6heren Verteilungsgerechtigkeit w\u00e4re diese unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Bevorzugung eines einzelnen Gl\u00e4ubigers nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 23).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>22<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>bb) Diese Erw\u00e4gungen treffen auch auf vorliegenden Fall zu (aA M\u00fcnchKomm-InsO\/Eckert, 3. Aufl., \u00a7 108 Rn. 12b; vgl. auch Jaeger\/Henckel, KO, 9. Aufl., \u00a7 19 Rn. 43; Jaeger\/Jacoby, InsO, \u00a7 108 Rn. 110 f). Er ist einerseits dadurch gekennzeichnet, dass der Mietvertrag zwar jahrelang vor Stellung des Insolvenzantrags in Vollzug gesetzt war, andererseits aber auch dadurch, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung &#8211; und damit auch seine insolvenzfeste, &#8222;verdinglichte&#8220; Rechtsposition &#8211; vor Stellung des Insolvenzantrags aufgegeben hat, um dem Vermieter die umfassende Sanierung zu erm\u00f6glichen, diese Sanierung vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vermieters jedoch zum Erliegen gekommen ist. Denn die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung befand sich bei Insolvenzer\u00f6ffnung in einem Rohbauzustand. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsste also zun\u00e4chst die \u00fcber die mietvertragstypischen Instandhaltungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 &#8211; IX ZR 163\/02, NZI 2003, 373) hinausgehenden Sanierungskosten (vgl. Jaeger\/Jacoby, InsO, \u00a7 108 Rn. 110; Tintelnot, ZfIR 2008, 155, 156) aus der Masse vorfinanzieren und dann abwarten, ob sich seine Investition w\u00e4hrend der vorgesehenen Mindestlaufzeit des Mietvertrages auszahlt. Dies aber widerspricht, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, dem Sinn des Insolvenzverfahrens.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in Abrede gestellt, die zur Herstellung der Mietsache erforderlichen Kosten aus der Masse aufbringen oder anderweitig finanzieren zu k\u00f6nnen. Die Anspr\u00fcche des Beklagten auf Schadensersatz wegen Nicht\u00fcberlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung und auf Zahlung der im Sanierungsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe w\u00e4ren bei Anwendung von \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeiten, die zur Unzul\u00e4nglichkeit der Masse f\u00fchren k\u00f6nnten. \u00dcberm\u00e4\u00dfige Belastungen zu Gunsten eines einzelnen Gl\u00e4ubigers von der Masse fernzuhalten, war gerade der Grund f\u00fcr die vom Bundesgerichtshof vorgenommene teleologische Reduktion (vgl. Lohmann in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 333, 344 f).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>Das Interesse des Beklagten an der Mietsache beschr\u00e4nkt sich darauf, dass sein mit der Schuldnerin geschlossener Sanierungsvertrag durchgef\u00fchrt wird. Bei wertender Betrachtung besteht kein Unterschied zu anderen gegenseitigen Vertr\u00e4gen, die dem Wahlrecht des Verwalters nach \u00a7 103 Abs. 1 InsO unterfallen. Erst dann, wenn der Mieter die Mietsache in Gebrauch hat, ist ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit oder auf die Einhaltung vertraglicher K\u00fcndigungsfristen anzuerkennen (vgl. Lohmann, aaO S. 345).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>25<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Nach diesen Erw\u00e4gungen ist der nicht besitzende Mieter in der Insolvenz des Vermieters weniger gesch\u00fctzt als der besitzende Mieter. Dies ist auch bei der Wohnraummiete nicht unbillig; denn nur f\u00fcr den besitzenden Mieter bildet die Wohnung den Mittelpunkt seiner privaten Existenz (BVerfGE 134, 242 Rn. 270; vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 &#8211; VIII ZR 8\/08, BGHZ 179, 289 Rn. 14). Diese Wertung liegt auch den Regelungen \u00fcber den Schutz der Mieter einer Wohnung in \u00a7\u00a7 549 ff BGB zugrunde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>26<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>a) Nach dem Wortlaut des \u00a7 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des Vermieters nur dann in die sich w\u00e4hrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach der \u00dcberlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert wird, also das Eigentum auf den Erwerber \u00fcbergeht (vgl. M\u00fcnchKomm-BGB\/H\u00e4ublein, 6. Aufl., \u00a7 566 Rn. 12). Der Erwerber tritt danach nicht in die sich aus dem Mietverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn die Wohnung zwar bereits vermietet, aber zum Zeitpunkt des Eigentums\u00fcbergangs noch nicht an den Mieter \u00fcberlassen worden ist, worunter regelm\u00e4\u00dfig die Besitz\u00fcbergabe an den Mieter zu verstehen ist (M\u00fcnchKomm-BGB\/H\u00e4ublein, aaO Rn. 14; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 &#8211; VIII ZR 126\/88, ZIP 1989, 375, 376; Eckert, EWIR 1989, 665). Entsprechendes hat die Rechtsprechung \u00fcber den Wortlaut der Regelung hinaus nach dem Zweck der Vorschrift des \u00a7 566 BGB angenommen, wenn der Mieter trotz Fortbestehens des Mietverh\u00e4ltnisses schon vor dem Eigentums\u00fcbergang auf den Erwerber aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Der in \u00a7 566 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverh\u00e4ltnis dient dem Schutz des Mieters, dem die Wohnung aufgrund wirksamen Mietvertrages \u00fcberlassen worden ist. Die ihm dadurch von seinem Vertragspartner einger\u00e4umte Rechtsstellung als berechtigter Besitzer soll ihm auch gegen\u00fcber einem sp\u00e4teren Erwerber des Grundst\u00fccks erhalten bleiben. Das Erfordernis der \u00dcberlassung der Wohnung an den Mieter erf\u00fcllt ferner eine Publizit\u00e4tsfunktion, denn der Erwerber kann in der Regel bereits aus der Besitzlage ablesen, in welche Mietverh\u00e4ltnisse er eintreten muss. Nach seinem Wortlaut und Zweck setzt \u00a7 566 BGB deshalb grunds\u00e4tzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumswechsels ein wirksames Mietverh\u00e4ltnis besteht und sich der Mieter noch im Besitz der Wohnung befindet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 &#8211; VIII ZR 313\/08, NJW 2010, 1068 Rn. 21). Die aus dem Normzweck des \u00a7 566 BGB abgeleitete Begrenzung seines Schutzbereichs wirkt nicht nur, wenn ein Mieter im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung bei bestehendem Mietverh\u00e4ltnis aus dem Mietobjekt vorzeitig ausgezogen war (BGH, Urteil vom 4. April 2007 &#8211; VIII ZR 219\/06, NJW 2007, 1818 Rn. 8, 10), sondern auch dann, wenn der Mieter infolge vorget\u00e4uschten Eigenbedarfs ausgezogen war und der Mietvertrag wegen der T\u00e4uschung nicht rechtswirksam beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009, aaO).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>27<\/p>\n<ol start=\"28\">\n<li>b) Die nach dem ausge\u00fcbten Besitz vorgenommene Unterscheidung findet ihre innere Berechtigung in der Verfassung. Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen und deshalb ebenso grundgesetzlich gesch\u00fctzt wie die Eigentumsposition des Vermieters. Dieser grundrechtliche Schutz setzt aber voraus, dass der Mieter Besitzer der gemieteten Wohnung ist, dass das Mietverh\u00e4ltnis mithin in Vollzug gesetzt ist (vgl. BVerfGE 89, 1, 5 ff; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2011, 355, 356 f; BVerfGE 134, 242 Rn. 270; BGH, Urteil vom 28. Januar 2009, aaO; vom 8. Juni 2011 &#8211; VIII ZR 226\/09, WM 2011, 2144 Rn. 11; vgl. Maunz\/D\u00fcrig\/Papier, GG, 2014, Art. 14 Rn. 202; Lohmann, aaO).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>28<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Der Beklagte kann die \u00dcberlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung nicht erreichen. Denn nach seinem in der Revisionsinstanz entgegen \u00a7 559 Abs. 1 ZPO gehaltenen Tatsachenvortrag hat der Kl\u00e4ger die Wohnung zwischenzeitlich ver\u00e4u\u00dfert. Da \u00a7 566 Abs. 1 BGB zu seinen Gunsten nicht zur Anwendung kommt, weil er zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nicht Besitzer der Wohnung war, kann er seinen Anspruch auf \u00dcbergabe der Mietwohnung gegen\u00fcber dem Erwerber nicht durchsetzen. Aber auch wenn der Kl\u00e4ger die sich im Rohbauzustand befindliche Wohnung nicht ver\u00e4u\u00dfert hat, kann der Beklagte sie nicht beziehen, weil sie nicht bewohnbar ist. In beiden F\u00e4llen blieben dem Beklagten &#8211; sollte \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Anwendung kommen &#8211; gegen die Masse nur Schadensersatz- und Vertragsstrafenanspr\u00fcche. Eine Bevorzugung des Beklagten gegen\u00fcber den Insolvenzgl\u00e4ubigern wegen solcher Anspr\u00fcche widerspricht aber den sich aus \u00a7\u00a7 103 ff InsO ergebenden Wertungen des Gesetzgebers.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>29<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Auch ein etwaiger Rechtsmissbrauch durch einen Vermieter, der unter Einsatz einer finanziell nicht ausreichend ausgestatteten juristischen Person die &#8222;Entmietung&#8220; eines Hauses betreibt, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 InsO. Ein Mieter muss nur in Ausnahmef\u00e4llen seine Wohnung vor\u00fcbergehend verlassen, um die Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten zu dulden, und das auch nur, wenn der Vermieter seine ernsthaften Sanierungsabsichten und die Finanzierbarkeit der Bauma\u00dfnahme beweist. Soweit es dennoch in Einzelf\u00e4llen zu einem Rechtsmissbrauch kommen sollte, haften die handelnden Personen dem Mieter deliktisch, etwa nach \u00a7 826 BGB.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>30<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt hat und das festgestellte Sachverh\u00e4ltnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bed\u00fcrfte, eine Entscheidung \u00fcber den in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag erm\u00f6glicht, kann der Senat nach \u00a7 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die angefochtenen Entscheidungen waren insoweit abzu\u00e4ndern, als die Klage auch in Bezug auf den ersten Hilfsantrag abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fundstelle:<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 \u2013 IX ZR 87\/14 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverh\u00e4ltnis nicht mit Wirkung f\u00fcr die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzer\u00f6ffnung wieder aufgegeben hatte (Erg\u00e4nzung zu BGH, 5. Juli 2007, IX ZR 185\/06, BGHZ 173, 116).(Rn.17) &nbsp; Rechtsprechung Erg\u00e4nzung BGH 9. Zivilsenat, 5. 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