{"id":479,"date":"2015-03-03T11:11:09","date_gmt":"2015-03-03T11:11:09","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=479"},"modified":"2015-03-03T11:11:09","modified_gmt":"2015-03-03T11:11:09","slug":"vereitelung-des-mietervorkaufsrechts-unterlassene-unterrichtung-durch-vermieter-schadenersatzanspruch-bei-nichtausuebung-des-vorkaufsrechts-nach-kenntniserlangung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=479","title":{"rendered":"Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtaus\u00fcbung des Vorkaufsrechts nach Kenntniserlangung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter \u00fcber den Inhalt des mit einem Dritten \u00fcber die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie \u00fcber das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umst\u00e4nden erst nach Erf\u00fcllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abz\u00fcglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausge\u00fcbt hat (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2005, VIII ZR 271\/04, NJW-RR 2005, 1534).(Rn.29)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg &#8211; Zivilkammer 34 &#8211; vom 16. Januar 2014 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung in Hamburg. Sie bewohnt die im dritten Obergeschoss befindlichen R\u00e4ume aufgrund eines mit dem damaligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer R. M. am 18. Februar 1992 abgeschlossenen Mietvertrags. Zu diesem Zeitpunkt war neben Herrn M. auch dessen Ehefrau Miteigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks. Streitig ist, wann hinsichtlich der im Haus befindlichen sieben Wohnungen erstmals Wohnungseigentum gebildet worden ist. Nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin ist im Jahre 1996 Wohnungseigentum begr\u00fcndet worden; die Beklagte macht dagegen geltend, es sei bereits im Jahr 1971 Wohnungseigentum gebildet worden.<\/p>\n<p>2<br \/>\nHerr M. verstarb im Jahr 2006 und wurde von seiner Ehefrau beerbt, die am 13. September 2006 als Alleineigent\u00fcmerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 8. Dezember 2010 \u00fcberlie\u00df sie das Grundst\u00fcck ihrer Tochter, der Beklagten, behielt sich aber den lebenslangen Nie\u00dfbrauch daran vor. Am 19. M\u00e4rz 2011 verstarb auch Frau M. . Daraufhin ver\u00e4u\u00dferte die Beklagte s\u00e4mtliche in dem Mehrfamilienhaus gelegenen sieben Wohnungen mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2011 zu einem Gesamtpreis von 1.306.000 \u20ac an die H. GmbH. Die Kl\u00e4gerin wurde von der Beklagten weder von deren Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht noch vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet. Auf ein m\u00f6glicherweise bestehendes Vorkaufsrecht wurde sie ebenfalls nicht hingewiesen. Die K\u00e4uferin wurde am 18. Juli 2011 als neue Eigent\u00fcmerin in das Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>3<br \/>\nMit Schreiben vom 23. August 2011 informierte die Hausverwaltung der Erwerberin die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnungen. Am 12. Januar 2012 bot die neue Eigent\u00fcmerin der Kl\u00e4gerin die von ihr bewohnte Wohnung (Wohnung Nr. 5) gegen Zahlung eines Preises von 266.250 \u20ac zuz\u00fcglich circa 12 % Erwerbskosten zum Kauf an. Dabei wies sie darauf hin, dass sie die weiteren sechs Wohnungen in den letzten zweieinhalb Monaten zum gleichen Preis verkauft habe.<\/p>\n<p>4<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf der Wohnung ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts h\u00e4tte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 \u20ac aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 \u20ac &#8211; auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis &#8211; erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 \u20ac erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5<br \/>\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Zahlungsbegehren weiter.<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>6<br \/>\nDie Revision hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>7<br \/>\nDas Berufungsgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung &#8211; soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren von Interesse &#8211; im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>8<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte weder aus \u00a7 280 Abs. 3, \u00a7 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) noch aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Zwar sei die Beklagte als Vermieterin der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 469, 577 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die Kl\u00e4gerin \u00fcber die beabsichtigte Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung zu unterrichten und diese auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht hinzuweisen. Diesen Verpflichtungen sei sie schuldhaft nicht nachgekommen, weswegen grunds\u00e4tzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht komme. Gleichwohl k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht Ersatz des vorliegend geltend gemachten Schadens beanspruchen, der in der Differenz zwischen anteiligem Kaufpreis f\u00fcr die Wohnung und deren Verkehrswert bestehe.<\/p>\n<p>9<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mache vorliegend einen Nichterf\u00fcllungsschaden gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 3, \u00a7 281 BGB geltend. Ein solcher k\u00f6nne dann bestehen, wenn die Wohnung trotz wirksamer Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts des Mieters vom Vermieter an den Erwerber \u00fcbereignet werde. In einem solchen Fall richte sich die H\u00f6he des Schadens nach dem Gesamtverm\u00f6gensvergleich, bei dem die tats\u00e4chliche Entwicklung und die im Falle ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung bestehende Verm\u00f6genslage einander gegen\u00fcber zu stellen seien. Der Verm\u00f6gensschaden bestehe dann regelm\u00e4\u00dfig in der Differenz zwischen dem anteiligen Kaufpreis der Wohnung und deren Verkehrswert. Eine solche Fallgestaltung sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin habe das ihr zustehende Vorkaufsrecht nicht ausge\u00fcbt, weswegen zwischen ihr und der Beklagten &#8211; mangels Zustandekommen eines Kaufvertrags &#8211; kein (kauf-)vertraglicher Leistungsanspruch begr\u00fcndet worden sei, der im Falle der Nichterf\u00fcllung auszugleichen w\u00e4re.<\/p>\n<p>10<br \/>\nDer damit allein in Betracht kommende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht (\u00a7 280 Abs. 1 BGB) umfasse nicht den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schaden. Zwar erstrecke sich die Ersatzpflicht nach \u00a7 280 Abs. 1 BGB auf die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des sch\u00e4digenden Verhaltens. Ausgenommen seien jedoch Sch\u00e4den, die au\u00dferhalb des Schutzzwecks der verletzten Pflicht l\u00e4gen. Ein erstattungsf\u00e4higer Schaden w\u00e4re daher etwa dann zu bejahen, wenn der Vermieter den Kaufvertrag gegen\u00fcber dem (Dritt-)K\u00e4ufer erf\u00fclle und dieser dann das Mietverh\u00e4ltnis k\u00fcndige. Werde die Wohnung dagegen an einen Kapitalanleger ohne Eigennutzungs- oder Verwertungsabsicht ver\u00e4u\u00dfert, entstehe dem Mieter im Allgemeinen kein ersatzf\u00e4higer Verm\u00f6gensnachteil. Ein ausgleichspflichtiger Verm\u00f6gensschaden folge insbesondere nicht daraus, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrags ein unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart worden sei. Der Mieter k\u00f6nne in einem solchen Fall nicht etwa geltend machen, dass er die Wohnung zu einem h\u00f6heren Preis h\u00e4tte weiterverkaufen k\u00f6nnen, denn der Verlust eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns werde vom Schutzzweck des \u00a7 577 BGB nicht gedeckt. Ebenso wenig k\u00f6nne er bei Nichtaus\u00fcbung des Vorkaufsrechts geltend machen, er h\u00e4tte die Wohnung zu einem g\u00fcnstigeren Preis erworben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>11<br \/>\nDiese Beurteilung h\u00e4lt rechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1, \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1, \u00a7 577 Abs. 2, \u00a7 249 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Differenz zwischen Verkehrswert der Wohnung und anteiligem Kaufpreis nicht verneint werden.<\/p>\n<p>12<br \/>\n1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die Beklagte nach dem f\u00fcr das Revisionsverfahren ma\u00dfgeblichen Sachverhalt die sie als Vermieterin treffenden mietvertraglichen Nebenpflichten schuldhaft verletzt hat, die Kl\u00e4gerin \u00fcber das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts und den Inhalt des mit der H. GmbH abgeschlossen Kaufvertrags zu unterrichten.<\/p>\n<p>13<br \/>\na) Der Verkauf der von der Kl\u00e4gerin angemieteten Wohnung an die H. GmbH begr\u00fcndete nach dem f\u00fcr das Revisionsverfahren ma\u00dfgeblichen Sachverhalt gem\u00e4\u00df \u00a7 577 Abs. 1 Satz 1 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>14<br \/>\naa) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts Vermieterin der Kl\u00e4gerin. Nach dem Tod des urspr\u00fcnglichen Vermieters war dessen Witwe als Alleinerbin in den mit der Kl\u00e4gerin bestehenden Mietvertrag eingetreten. Diese Vermieterstellung behielt sie auch nach der unter Nie\u00dfbrauchvorbehalt (\u00a7\u00a7 1068, 1030 BGB) erfolgten schenkweisen \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks an die Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 &#8211; VIII ZR 24\/05, NJW 2006, 51 Rn. 13). Erst mit dem Ableben der Nie\u00dfbrauchberechtigten ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 1056 Abs. 1, \u00a7 566 Abs. 1 BGB Vermieterin geworden (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 &#8211; VIII ZR 50\/11, WuM 2011, 690 Rn. 11).<\/p>\n<p>15<br \/>\nbb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob bereits im Jahr 1971 &#8211; so die Darstellung der Beklagten &#8211; oder erst im Jahr 1996 &#8211; so der Vortrag der Kl\u00e4gerin (im Urteil des Amtsgerichts ist versehentlich von 2006 die Rede) &#8211; Wohnungseigentum begr\u00fcndet worden ist. Es hat letztlich, ebenso wie das Amtsgericht, zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass Wohnungseigentum &#8211; wie von \u00a7 577 Abs. 1 BGB vorausgesetzt &#8211; erst nach Abschluss des Mietvertrags begr\u00fcndet worden ist. Hiervon ist auch f\u00fcr das Revisionsverfahren auszugehen.<\/p>\n<p>16<br \/>\ncc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall die weiteren Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 577 Abs. 1 Satz 1 BGB erf\u00fcllt. Die an die Kl\u00e4gerin vermietete Wohnung ist erstmals nach der mietweisen \u00dcberlassung ver\u00e4u\u00dfert worden. Der Umstand, dass die Wohnung zun\u00e4chst schenkweise an die Beklagte \u00fcbereignet worden war, hindert &#8211; anders als die Revisionserwiderung meint &#8211; die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach \u00a7 577 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Bei dem Verkauf der Wohnung an die H. GmbH handelt es sich &#8211; ausgehend von einer im Revisionsverfahren zu unterstellenden erstmaligen Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum im Jahr 1996 &#8211; um einen das Vorkaufsrecht ausl\u00f6senden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 &#8211; V ZR 269\/06, NJW 2007, 2699 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteile vom 14. April 1999 &#8211; VIII ZR 384\/97, BGHZ 141, 194, 197 ff. [zu \u00a7 2b Abs. 1 WoBindG]; vom 29. M\u00e4rz 2006 &#8211; VIII ZR 250\/05, BGHZ 167, 58, 61 ff. [zu \u00a7 570b BGB aF]) Erstverkauf. Denn der davor vollzogene Eigentums\u00fcbergang auf die Beklagte war nicht aufgrund eines Verkaufsgesch\u00e4fts, sondern aufgrund einer von \u00a7 577 BGB nicht erfassten unentgeltlichen \u00dcbertragung erfolgt.<\/p>\n<p>17<br \/>\nDie Annahme der Revisionserwiderung, ein Vorkaufsrecht des Mieters gem\u00e4\u00df \u00a7 577 BGB sei auch dann ausgeschlossen, wenn dem Verkauf an einen Dritten &#8211; wie hier &#8211; eine schenkweise \u00dcbertragung an Familienangeh\u00f6rige vorausgegangen sei, findet im Gesetz keine St\u00fctze. Ein Vorkaufsrecht entsteht nach der Regelung des \u00a7 577 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn der Vorkaufsverpflichtete eine ihrem inhaltlichen Gehalt nach als Kaufvertrag zu beurteilende Vereinbarung abgeschlossen hat. Hiervon macht \u00a7 577 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Einschr\u00e4nkung bei einem Verkauf an Familien- und Haushaltsangeh\u00f6rige des Vermieters, weil der Gesetzgeber in diesen F\u00e4llen dem Interesse des Vermieters, die Wohnung an eine bestimmte Person zu verkaufen, h\u00f6heres Gewicht beigemessen hat (BT-Drucks. 12\/3013, S. 18). Dass ein Ausschluss des Vorkaufsrechts auch in den F\u00e4llen gegeben sein sollte, in denen der Vermieter die Wohnung dem Familienangeh\u00f6rigen schenkweise \u00fcberlassen hat, ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Eine von der Revisionserwiderung erwogene analoge Anwendung der als solche eng auszulegenden Ausnahmeregelung des \u00a7 577 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt schon mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke nicht in Betracht.<\/p>\n<p>18<br \/>\nSchenkungen des Vermieters an Familien- oder Haushaltsangeh\u00f6rige l\u00f6sen danach einerseits schon kein Vorkaufsrecht des Mieters aus, weil es sich hierbei nicht um ein nach \u00a7 577 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetztes Kaufgesch\u00e4ft handelt. Andererseits f\u00fchren sie, wenn der mit einer Schenkung bedachte Familienangeh\u00f6rige die Wohnung sp\u00e4ter an einen Dritten verkauft, anders als die in \u00a7 471 BGB genannten Verk\u00e4ufe im Wege der Zwangsvollstreckung\/aus der Insolvenzmasse und die in \u00a7 577 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Verk\u00e4ufe an Familienangeh\u00f6rige (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 &#8211; V ZR 269\/06, aaO), nicht dazu, dass es sich bei einem sp\u00e4teren Verkauf an einen Dritten um einen das Entstehen eines Vorkaufsrechts hindernden Zweitverkauf handelt.<\/p>\n<p>19<br \/>\nb) Die Beklagte war daher gem\u00e4\u00df \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, der Kl\u00e4gerin den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags unverz\u00fcglich mitzuteilen. Weiter traf sie die Pflicht, die Kl\u00e4gerin \u00fcber das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts zu unterrichten (\u00a7 577 Abs. 2 BGB). Beiden Verpflichtungen ist die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>20<br \/>\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1, \u00a7 249 BGB auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der von ihr bewohnten Wohnung und dem hierf\u00fcr vereinbarten anteiligen Kaufpreis verneint. Es hat &#8211; dem Amtsgericht folgend &#8211; die Auffassung vertreten, der Ersatz eines solchen Schadens sei &#8211; auch wenn die Kl\u00e4gerin letztlich einen Nichterf\u00fcllungsschaden geltend mache &#8211; nicht vom Schutzzweck des \u00a7 577 BGB gedeckt. Werde &#8211; wie hier &#8211; das Vorkaufsrecht nicht ausge\u00fcbt, liege ein erstattungspflichtiger Schaden des Mieters vor, wenn der K\u00e4ufer das Mietverh\u00e4ltnis (etwa wegen Eigenbedarfs) k\u00fcndige. Dagegen stelle der Umstand, dass zwischen den Kaufvertragsparteien ein unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart worden sei, anders als bei der Nichterf\u00fcllung eines durch ein ausge\u00fcbtes Vorkaufsrecht zwischen den Mietparteien zustande gekommenen Kaufvertrags, keinen ausgleichspflichtigen Verm\u00f6gensschaden dar.<\/p>\n<p>21<br \/>\na) Das Berufungsgericht hat damit zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Kl\u00e4gerin der Sache nach einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (&#8222;Nichterf\u00fcllungsschaden&#8220;) geltend macht, hat jedoch diesen Ansatz rechtsfehlerhaft nicht weiterverfolgt. Es hat bei der von ihm vorgenommenen Differenzierung zwischen ausge\u00fcbtem und nicht ausge\u00fcbtem Vorkaufsrecht nicht hinreichend beachtet, dass die Kl\u00e4gerin infolge der von der Beklagten unterlassenen Mitteilungen erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis von dem Inhalt des mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags und von dem Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts erlangt hat, als dieser Kaufvertrag schon vollzogen und der K\u00e4ufer als neuer Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen war. Deswegen hat es sich den Blick daf\u00fcr verstellt, dass es bei der vorliegend gegebenen Sachlage f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Ergebnis keinen Unterschied machte, ob sie durch Aus\u00fcbung ihres Vorkaufsrechts einen Kaufvertrag zustande brachte und anschlie\u00dfend von der Beklagten, der (wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist) die Erf\u00fcllung dieses Vertrags von Anfang an unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re, Ersatz der Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis verlangte, oder ob sie von dem bei dieser Sachlage f\u00fcr die Verwirklichung ihres Erf\u00fcllungsinteresses sinnlosen Zwischenschritt der &#8211; nach den f\u00fcr die Revisionsinstanz ma\u00dfgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts (\u00a7 559 Abs. 1 ZPO) nicht erfolgten &#8211; Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts absah und sogleich Ersatz des entsprechenden Schadens begehrte. In beiden F\u00e4llen w\u00e4re das Erf\u00fcllungsinteresse der Kl\u00e4gerin in gleicher Weise beeintr\u00e4chtigt worden. Entscheidend ist letztlich, dass die Beklagte durch die Verletzung der sie nach \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1, \u00a7 577 Abs. 2 BGB treffenden Mitteilungspflichten das Vorkaufsrecht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 577 BGB, also den Erwerb der Wohnung zu dem vereinbarten anteiligen Kaufpreis, vereitelt hat.<\/p>\n<p>22<br \/>\naa) Nach der Konzeption der \u00a7\u00a7 577, 463 ff. BGB dient nicht nur der &#8211; durch die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts zustande kommende (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 464 Abs. 2 BGB) &#8211; Kaufvertrag zwischen den Mietvertragsparteien der Realisierung des Vorkaufsrechts. Vielmehr haben auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten den Zweck, das Erf\u00fcllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des \u00a7 577 Abs. 2 BGB durch Belehrung \u00fcber seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszu\u00fcben und damit seinen Erf\u00fcllungsanspruch zu begr\u00fcnden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 &#8211; V ZR 212\/00, juris Rn. 16 [zu \u00a7 510 Abs. 1 BGB aF, heute \u00a7 469 Abs. 1 BGB] mwN). Der aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht entstehende Anspruch auf Ersatz des vom Mitteilungspflichtigen auszugleichenden Schadens kann, sofern dieser durch die Unterlassung der Mitteilung ad\u00e4quat verursacht wurde, auch auf das Erf\u00fcllungsinteresse gerichtet sein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 &#8211; V ZR 212\/00, aaO).<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>bb) So liegen die Dinge hier. Der Kl\u00e4gerin, die vor Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Dritten weder \u00fcber Existenz und Inhalt des Vertrages (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1 BGB) noch \u00fcber das Bestehen ihres Vorkaufsrechts (\u00a7 577 Abs. 2 BGB) unterrichtet worden war, standen lediglich zwei Wege offen, hierauf zu reagieren. Keiner der beiden Schritte h\u00e4tte aber zur Verwirklichung ihres Erf\u00fcllungsinteresses gef\u00fchrt. Vielmehr blieb der Kl\u00e4gerin in beiden F\u00e4llen nur die M\u00f6glichkeit, Schadensersatz wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts zu verlangen.<\/p>\n<p>24<br \/>\n(1) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte an sich, da die zweimonatige Frist zur Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB) erst mit Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags beginnt, das Vorkaufsrecht noch binnen einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt einer nachtr\u00e4glichen Mitteilung des Vermieters oder des K\u00e4ufers \u00fcber den Inhalt des Kaufvertrags und das Bestehen ihres Vorkaufsrechts (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1 Satz 2 BGB, \u00a7 577 Abs. 2 BGB) aus\u00fcben (vgl. OLG Celle, ZMR 2008, 119) und hierdurch mit der Beklagten einen zweiten Kaufvertrag zu denselben Bedingungen zustande bringen k\u00f6nnen, wie sie im Kaufvertrag zwischen Beklagter und Drittem vereinbart worden sind (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 464 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 &#8211; V ZR 96\/12, BGHZ 199, 136 Rn. 21 mwN). Diesen zweiten Kaufvertrag h\u00e4tte die Beklagte aber nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnen (\u00a7 275 Abs. 1 BGB), weil sie das Eigentum am Grundst\u00fcck schon vor der mit Schreiben der Hausverwaltung vom 23. August 2011 erfolgten Unterrichtung der Kl\u00e4gerin \u00fcber den erfolgten Verkauf auf den K\u00e4ufer \u00fcbertragen hatte. Der Eigentumswechsel war bereits am 18. Juli 2011 in das Grundbuch eingetragen worden.<\/p>\n<p>25<br \/>\nDaher h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach dem in der Revisionsinstanz ma\u00dfgeblichen Sachverhalt im Falle der Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts lediglich Schadensersatz statt der Leistung nach \u00a7 311a Abs. 1, 2 Satz 1, \u00a7 275 Abs. 1, \u00a7 280 Abs. 1, 3, \u00a7 281 BGB wegen anf\u00e4nglicher subjektiver Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbereignung verlangen k\u00f6nnen. Zwar ist in den F\u00e4llen, in denen ein Schuldner &#8211; wie hier &#8211; den Kaufgegenstand an einen Dritten \u00fcbereignet hat, dem Schuldner die \u00dcbereignung an den Gl\u00e4ubiger nicht schon deswegen unm\u00f6glich, weil er \u00fcber ihn nicht mehr verf\u00fcgen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat. Unm\u00f6glichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verf\u00fcgungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die Sache einwirken kann (BGH, Urteile vom 26. M\u00e4rz 1999 &#8211; V ZR 368\/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; vom 15. Juni 2005 &#8211; VIII ZR 271\/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II 3). Ist die Unm\u00f6glichkeit &#8211; wie bei einem Anspruch aus \u00a7 311a Abs. 2, \u00a7 280 Abs. 1, 3, \u00a7 281 BGB &#8211; anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzung, nimmt der Bundesgerichtshof jedoch, um die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Gl\u00e4ubigers nicht zu \u00fcberspannen, in st\u00e4ndiger Rechtsprechung an, dass die Weiterver\u00e4u\u00dferung die Unm\u00f6glichkeit indiziert, solange der Schuldner &#8211; wie hier &#8211; nicht darlegt, dass er zur Erf\u00fcllung willens und in der Lage ist (BGH, Urteile vom 26. M\u00e4rz 1999 &#8211; V ZR 368\/97, aaO S. 182 f. mwN; vom 15. Juni 2005 &#8211; VIII ZR 271\/04, aaO).<\/p>\n<p>26<br \/>\n(2) Statt ihr Vorkaufsrecht nach \u00a7 577 BGB nachtr\u00e4glich noch auszu\u00fcben, stand der Kl\u00e4gerin aber auch die M\u00f6glichkeit offen, wegen Verletzung der in \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1 BGB, \u00a7 577 Abs. 2 BGB geregelten mietvertraglichen Nebenpflichten Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 &#8211; V ZR 137\/02, WuM 2003, 281 unter II 2 a aa, und V ZR 127\/02, juris Rn. 21 f. [jeweils zur Haftung aus pVV]). F\u00fcr diesen Schritt hat sie sich entschieden.<\/p>\n<p>27<br \/>\nDie Verletzung solcher Nebenpflichten f\u00fchrt zwar nicht stets zu einem Anspruch auf Ersatz des Erf\u00fcllungsinteresses. Insbesondere wird es F\u00e4lle geben, in denen sich die Verletzung der Mitteilungspflichten letztlich nicht auswirkt, weil der Vorkaufsberechtigte noch rechtzeitig vor der \u00dcbereignung der Kaufsache an den Dritten Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrags (und im Falle des \u00a7 577 BGB von seiner Vorkaufsberechtigung) erlangt und durch die Aus\u00fcbung seines Vorkaufsrechts einen &#8211; noch erf\u00fcllbaren &#8211; Kaufvertrag mit dem Mitteilungsverpflichteten zustande bringen kann. Dieser muss dann entscheiden, welchen der beiden gegen ihn gerichteten Anspr\u00fcche auf \u00dcbereignung der Kaufsache er erf\u00fcllt. Entschlie\u00dft er sich f\u00fcr eine Erf\u00fcllung des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags, hat er dem Vorkaufsberechtigten wegen nachtr\u00e4glicher Unm\u00f6glichkeit Schadensersatz statt der Leistung nach \u00a7 280 Abs. 1, 3, \u00a7\u00a7 283, 275 Abs. 1 BGB zu leisten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2001 &#8211; V ZR 212\/00, aaO Rn. 16; vom 15. Juni 2005 &#8211; VIII ZR 271\/04, aaO unter II 4 [zur Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7 325 BGB aF]).<\/p>\n<p>28<br \/>\nHiervon zu unterscheiden ist jedoch die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation, bei der die Kenntniserlangung erst nach \u00dcbereignung des Anwesens an den Dritten erfolgte und bei der daher die Verletzung der Mitteilungspflichten unmittelbar zur Vereitelung des Vorkaufsrechts f\u00fchrte. Infolge der unterbliebenen Unterrichtung h\u00e4tte die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts durch die Kl\u00e4gerin &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; nur noch bewirken k\u00f6nnen, dass sie einen Kaufvertrag mit der Beklagten begr\u00fcndete, dessen Erf\u00fcllung der Beklagten von vornherein unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re (anf\u00e4ngliche Unm\u00f6glichkeit) mit der Folge, dass sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 311a Abs. 1, 2, \u00a7 275 Abs. 1, \u00a7 280 Abs. 1, 3, \u00a7 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterf\u00fcllung des zustande gekommenen Kaufvertrags h\u00e4tte leisten m\u00fcssen. Da die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts die Kl\u00e4gerin somit nicht in die Lage versetzt h\u00e4tte, ihr Erf\u00fcllungsinteresse durchzusetzen, ist hier die Aus\u00fcbung dieses Rechts (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 464 Abs. 1 BGB) als sinnloser Zwischenschritt zu werten.<\/p>\n<p>29<br \/>\n(3) Weil das Erf\u00fcllungsinteresse der Kl\u00e4gerin unmittelbar durch die Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht vereitelt worden ist, ist der aus der Verletzung der mietrechtlichen Nebenpflicht resultierende Schadensersatzanspruch aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Erf\u00fcllungsinteresses gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 &#8211; V ZR 212\/00, aaO). Der Ersatz des Erf\u00fcllungsinteresses besteht hier &#8211; ebenso wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der nachtr\u00e4glichen Unm\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllung eines zwischen Vorkaufsberechtigtem und Mitteilungsverpflichteten zustande gekommenen Kaufvertrags (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 &#8211; VIII ZR 271\/04, aaO) &#8211; im Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem auf sie entfallenden Anteil des Kaufpreises, allerdings abz\u00fcglich von der Kl\u00e4gerin ersparter Kosten (insbesondere Erwerbs- und Finanzierungskosten).<\/p>\n<p>30<br \/>\nNach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Kl\u00e4gerin bel\u00e4uft sich der mit dem Grundst\u00fcckserwerber vereinbarte anteilige Kaufpreis f\u00fcr die Wohnung (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 467 Satz 1 BGB) auf 186.571 \u20ac und der Verkehrswert auf 266.250 \u20ac. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Unterrichtung h\u00e4tte sie diesen Verm\u00f6genszuwachs (abz\u00fcglich f\u00fcr den Erwerb und dessen Finanzierung aufzuwendender Kosten) in Gestalt des Sondereigentums an der Wohnung und des dazu geh\u00f6renden Miteigentumsanteils erhalten. An die Stelle des entgangenen Verm\u00f6gensvorteils tritt nun der geldwerte Ausgleich der Wertdifferenz.<\/p>\n<p>31<br \/>\n(4) Die Verletzung der Mitteilungspflichten ist f\u00fcr den geltend gemachten Schaden auch urs\u00e4chlich geworden.<\/p>\n<p>32<br \/>\n(a) Es ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin bei rechtzeitiger Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1 BGB) und gleichzeitiger Belehrung \u00fcber ihr Vorkaufsrecht (\u00a7 577 Abs. 2 BGB) von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht h\u00e4tte. Die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten stellen vertragliche Aufkl\u00e4rungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung \u00fcber bestimmte Gesch\u00e4fte &#8211; n\u00e4mlich \u00fcber die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts &#8211; zu erm\u00f6glichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 &#8211; V ZR 137\/02, aaO unter II 2 b bb). Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung f\u00fcr &#8222;aufkl\u00e4rungsrichtiges&#8220; Verhalten (BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 &#8211; V ZR 137\/02, aaO, und V ZR 127\/02, aaO Rn. 28; jeweils mwN). Umst\u00e4nde, die diese Vermutung widerlegten, sind weder von der Revisionserwiderung aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>33<br \/>\n(b) Ferner ist f\u00fcr die Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die Kl\u00e4gerin die sie treffende Kaufpreiszahlungspflicht aus einem &#8211; bei rechtzeitiger Unterrichtung durch Aus\u00fcbung ihres Vorkaufsrechts begr\u00fcndeten &#8211; Kaufvertrag (\u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 464 Abs. 2 BGB) auch h\u00e4tte erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Feststellungen getroffen. Die Revision verweist aber zu Recht darauf, dass die Kl\u00e4gerin vorgetragen habe, sie w\u00e4re aufgrund ihrer Kreditw\u00fcrdigkeit und teilweise vorhandener Eigenmittel in der Lage gewesen, den zwischen der Beklagten und dem Dritten ausgehandelten, anteilig auf die von ihr genutzte Wohnung entfallenden Kaufpreis zu entrichten.<\/p>\n<p>34<br \/>\n(5) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch der Schutzzweck des \u00a7 577 BGB vorliegend einem auf Ersatz der Differenz zwischen Verkehrswert der Wohnung und anteiligem Kaufpreis (abz\u00fcglich ersparter Kosten) gerichteten Schadensersatzanspruch aus \u00a7 280 Abs. 1, \u00a7 249 BGB nicht entgegen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, wenn &#8211; wie hier &#8211; das Vorkaufsrecht nicht ausge\u00fcbt werde, sei dem vorkaufsberechtigten Mieter nur der durch eine Verdr\u00e4ngung aus der Mietwohnung entstehende Schaden zu ersetzen. Dagegen stelle der Umstand, dass zwischen den Kaufvertragsparteien ein niedriger Kaufpreis vereinbart worden sei, anders als bei der Nichterf\u00fcllung eines durch ein ausge\u00fcbtes Vorkaufsrecht zwischen den Mietparteien zustande gekommenen Kaufvertrags, keinen ersatzpflichtigen Verm\u00f6gensschaden dar. Hierbei verengt das Berufungsgericht den Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts des Mieters nach \u00a7 577 BGB entgegen dem in den Gesetzesmaterialien und auch in der genannten Bestimmung selbst zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>35<br \/>\n(a) Der Senat hat sich mit der Frage, ob sich aus dem Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Ersatzf\u00e4higkeit der dem Mieter entstandenen Verm\u00f6genseinbu\u00dfen ergeben, bereits im Zusammenhang mit Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen nachtr\u00e4glicher Unm\u00f6glichkeit des mit der Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts zwischen Mieter und Vermieter begr\u00fcndeten Kaufvertrags befasst. Dabei hat er dem Zweck des in \u00a7 570b BGB aF (heute \u00a7 577 BGB) geregelten Vorkaufsrechts, den Schutz der Mieter vor spekulativen Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und deren Ver\u00e4u\u00dferung an Dritterwerber zu verst\u00e4rken, keine Beschr\u00e4nkung des Anspruchs nach \u00a7 325 BGB aF (heute \u00a7 280 Abs. 1, 3, \u00a7 283 BGB) auf den Schaden entnommen, den der Mieter infolge einer Verdr\u00e4ngung aus der gemieteten Wohnung erleidet; vielmehr hat der Senat dem Mieter, dem die Wohnung vom Vermieter nach Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts nicht \u00fcbereignet worden war, einen Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz zwischen Verkehrswert und vereinbartem Kaufpreis zugesprochen. Ma\u00dfgebend daf\u00fcr war die \u00dcberlegung, dass das Gesetz den Schutz des Mieters durch dessen Berechtigung realisiert, bei Eintritt des Vorkaufsfalls einen Kaufvertrag zwischen sich und dem Verk\u00e4ufer zustande zu bringen, und dass der Mieter &#8211; wenn der Verk\u00e4ufer die sich daraus ergebende \u00dcbereignungspflicht nicht erf\u00fcllt &#8211; nach allgemeinem Schuldrecht Schadensersatz in H\u00f6he des Erf\u00fcllungsinteresses beanspruchen kann (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 &#8211; VIII ZR 271\/04, aaO).<\/p>\n<p>36<br \/>\n(b) Diese Grunds\u00e4tze lassen sich auch auf die vorliegende Fallgestaltung \u00fcbertragen, in der zwar kein Kaufvertrag zwischen den Mietvertragsparteien begr\u00fcndet, gleichwohl aber das durch \u00a7 577 BGB gew\u00e4hrleistete Erf\u00fcllungsinteresse des Mieters verletzt worden ist. Das Berufungsgericht, das dies anders sieht, verkehrt den von \u00a7 577 BGB angestrebten Schutz des Mieters in sein Gegenteil.<\/p>\n<p>37<br \/>\n(aa) Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters f\u00fcr den Fall des erstmaligen Verkaufs einer in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung (\u00a7 570b BGB aF; \u00a7 577 BGB) vor allem die Absicht verfolgte, den Mieter vor spekulativen Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen mit anschlie\u00dfender Ver\u00e4u\u00dferung an Dritterwerber zu sch\u00fctzen (BT-Drucks. 12\/3013, S. 18; 12\/3254, S. 40). Darin ersch\u00f6pft sich der Schutzzweck dieser Regelung jedoch nicht. Vielmehr war dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien auch daran gelegen, dem Mieter die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter f\u00fcr die Wohnung zu zahlen bereit ist (BT-Drucks. 12\/3013, aaO; 12\/3254, aaO).<\/p>\n<p>38<br \/>\nH\u00e4tte die Absicht des Gesetzgebers allein darin bestanden, den Mieter vor einer Eigenbedarfs- oder Verwertungsk\u00fcndigung des Dritterwerbers zu sch\u00fctzen, h\u00e4tte er dieses Anliegen schon durch einen zeitweisen Ausschluss der K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit des Erwerbers (vgl. \u00a7 577a BGB) verwirklichen k\u00f6nnen. Dass er stattdessen das Instrument des Vorkaufsrechts gew\u00e4hlt hat, belegt seine Zielsetzung, dem Mieter die Wohnung nicht nur zur Nutzung zu erhalten, sondern dessen Interesse an einem Erwerb der Wohnung, insbesondere wenn dieser aus seiner Sicht g\u00fcnstig ist, zu sch\u00fctzen. Denn das Wesen eines Vorkaufsrechts liegt gerade darin, dass der Vorkaufsberechtigte bei Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts und bei Erf\u00fcllung des dadurch begr\u00fcndeten Kaufvertrags in die Lage versetzt wird, an den zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem ausgehandelten Konditionen zu partizipieren. Durch die Verweisung in \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Bestimmungen zum Vorkaufsrecht (\u00a7\u00a7 463 ff. BGB) wird dem Mieter im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung einger\u00e4umt wie einem sonstigen Vorkaufsberechtigten. Er hat damit gem\u00e4\u00df \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 464 Abs. 2 BGB die M\u00f6glichkeit, allein durch eine Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber seinem Vermieter einen Kaufvertrag mit diesem zu den Bedingungen zustande zu bringen, die dieser mit dem Dritten vereinbart hat.<\/p>\n<p>39<br \/>\n(bb) Das Interesse des Mieters an der Verwirklichung seines Vorkaufsrechts wird aber nicht nur dann verletzt, wenn der durch Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts zustande gekommene Kaufvertrag vom Vermieter wegen anf\u00e4nglicher oder nachtr\u00e4glicher Unm\u00f6glichkeit der Eigentumsverschaffung nicht vollzogen wird, sondern auch dann, wenn &#8211; wie hier die Beklagte &#8211; der Mitteilungsverpflichtete den Mieter so sp\u00e4t vom Verkaufsfall und dem Vorkaufsrecht unterrichtet, dass die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf die bereits erfolgte \u00dcbereignung an einen Dritten leerliefe. Denn auch die Mitteilungspflichten nach \u00a7 577 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 469 Abs. 1 BGB, \u00a7 577 Abs. 2 BGB dienen &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; dazu, das Erf\u00fcllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern; dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und durch die Belehrung \u00fcber seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszu\u00fcben und damit seinen Erf\u00fcllungsanspruch zu begr\u00fcnden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 &#8211; V ZR 212\/00, aaO mwN [zu \u00a7 510 BGB aF, heute \u00a7 469 BGB]). Er kann daher auch in diesen F\u00e4llen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Wohnung haben (so auch Kinne in Kinne\/Schach\/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., \u00a7 577 BGB Rn. 24; wohl auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 283 f.). Ob eine andere Beurteilung in den F\u00e4llen geboten ist, in denen der Mieter die Wohnung nicht zur Eigennutzung, sondern von vornherein zur Weiterver\u00e4u\u00dferung erwerben will (so AG Hamburg, WuM 1996, 477; M\u00fcnchKommBGB\/H\u00e4ublein, 6. Aufl., \u00a7 577 Rn. 22; Staudinger\/Rolfs, Neubearb. 2014, \u00a7 577 Rn. 58; Schmidt-Futterer\/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., \u00a7 577 BGB Rn. 45) kann hier dahinstehen. Denn eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>40<br \/>\nNach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (\u00a7 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnungseigentum, zur Entstehung eines kausalen Schadens und zu dessen H\u00f6he getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).<\/p>\n<p>Fundstelle:<br \/>\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2015 \u2013 VIII ZR 51\/14 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter \u00fcber den Inhalt des mit einem Dritten \u00fcber die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie \u00fcber das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umst\u00e4nden erst nach Erf\u00fcllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[5],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/479"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=479"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/479\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":480,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/479\/revisions\/480"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=479"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=479"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=479"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}