{"id":412,"date":"2015-03-01T12:48:45","date_gmt":"2015-03-01T12:48:45","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=412"},"modified":"2015-03-01T12:48:45","modified_gmt":"2015-03-01T12:48:45","slug":"bauvertrag-berechnung-des-werklohnanspruchs-im-fall-eines-vom-besteller-teilweise-gekuendigten-pauschalpreisvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=412","title":{"rendered":"Bauvertrag: Berechnung des Werklohnanspruchs im Fall eines vom Besteller teilweise gek\u00fcndigten Pauschalpreisvertrages"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gek\u00fcndigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringf\u00fcgige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden k\u00f6nnen, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtverg\u00fctung abgezogen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, VII ZR 53\/99, BauR 2000, 1182 = NZBau 2000, 375).(Rn.11)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 aufgehoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin fordert von den Beklagten restlichen Werklohn in H\u00f6he von 38.920 \u20ac f\u00fcr die Anlegung eines japanischen Gartens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Eigent\u00fcmer einer Eigentumswohnung in L. Im Jahr 2008 beauftragten sie die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage eines Angebots vom 28. Mai 2008 mit der Anlegung eines japanischen Gartens auf der zur Wohnung geh\u00f6renden Dachterrasse zu einem Pauschalpreis von 110.000 \u20ac. Gegenstand des Auftrags war urspr\u00fcnglich auch die Ausf\u00fchrung eines Wasserfalls an der an die Dachterrasse angrenzenden Hauswand. Nachdem nach Beginn der Arbeiten im April 2009 Feuchtigkeitsprobleme an der Wand auftraten, nahmen die Beklagten von der Ausf\u00fchrung des Wasserfalls Abstand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass als gleichwertiger Ersatz hierf\u00fcr die Erstellung eines &#8222;Tsukubai&#8220;, eines rituellen japanischen Waschplatzes mit Bambusrohr und Stein, sowie die Lieferung eines Meditationspodestes (&#8222;Tan&#8220;) vereinbart worden sei. Das &#8222;Tsukubai&#8220; sei auch erstellt worden. Das Meditationspodest, das an der f\u00fcr den Wasserfall vorgesehenen Stelle errichtet werden sollte, sei dagegen auf Wunsch der Beklagten nicht ausgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausgef\u00fchrt, die Klage sei mangels hinreichender Darlegung der Restwerklohnforderung nicht f\u00e4llig. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageforderung weiterverfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es liege ein gek\u00fcndigter Pauschalpreisvertrag vor, weil das &#8222;Tan&#8220; als Bestandteil der Kompensationsleistung f\u00fcr den aus dem Auftrag herausgenommenen Wasserfall nicht gefertigt und geliefert worden sei. Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf berufe, es liege insoweit lediglich eine Kulanzleistung vor, sei dieser Vortrag neu und gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO versp\u00e4tet. Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ergebe sich vielmehr, dass der Wasserfall nicht nur durch das &#8222;Tsukubai&#8220;, sondern dar\u00fcber hinaus durch ein &#8222;Tan&#8220; ersetzt werden sollte. Mit R\u00fccksicht darauf, dass die Beklagten sp\u00e4ter die Lieferung eines &#8222;Tan&#8220; nicht mehr w\u00fcnschten, sei der Vertrag als teilweise gek\u00fcndigter Pauschalpreisvertrag anzusehen. Die Darlegungen der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgten jedoch nicht den Anforderungen, die an die Abrechnung teilgek\u00fcndigter Pauschalpreisvertr\u00e4ge zu stellen seien. Die Kl\u00e4gerin sei der Verpflichtung zu einem schl\u00fcssigen Klagevortrag auch nicht deswegen enthoben, weil ihre Behauptungen zum Vertragsinhalt von den Beklagten bestritten worden seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Dies h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<\/p>\n<ol>\n<li>Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die ausweislich des landgerichtlichen Urteils erhobene Behauptung der Kl\u00e4gerin zutrifft, die Beklagten h\u00e4tten anstelle des urspr\u00fcnglich in Auftrag gegebenen Wasserfalls als Kompensationsleistung die Erstellung eines sogenannten &#8222;Tsukubai&#8220; und eines Meditationspodestes (&#8222;Tan&#8220;) in Auftrag gegeben. Zugunsten der Kl\u00e4gerin ist in der Revisionsinstanz daher davon auszugehen, dass dies der Fall ist und daher Einigkeit zwischen den Parteien bestand, dass die neue Leistung zum vereinbarten Pauschalpreis von 110.000 \u20ac erbracht wird. Soweit die Kl\u00e4gerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ihr Vorbringen, es liege hinsichtlich der Lieferung des Meditationspodestes lediglich eine Kulanzleistung vor, sei gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, Verfahrensr\u00fcgen erhoben hat, sind diese unbegr\u00fcndet. Der Senat hat die R\u00fcgen gepr\u00fcft, sie jedoch nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet, \u00a7 564 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Auf dieser Grundlage erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Kl\u00e4gerin habe die nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen noch offen stehende Werklohnforderung in H\u00f6he von 38.920 \u20ac nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein gek\u00fcndigter Pauschalpreisvertrag vorliegt, weil die Kl\u00e4gerin das als Teil der Kompensationsleistung in Auftrag gegebene &#8222;Tan&#8220; nicht gefertigt und geliefert hat. Nach dem f\u00fcr das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin sollte der vereinbarte Pauschalpreis auch im Hinblick auf den ge\u00e4nderten Vertragsinhalt unver\u00e4ndert bleiben. Da die Kl\u00e4gerin das Meditationspodest nicht fertiggestellt und geliefert hat, ist die Verg\u00fctungsforderung grunds\u00e4tzlich entsprechend den an die Abrechnung eines gek\u00fcndigten Pauschalpreisvertrags zu stellenden Anforderungen zu ermitteln. Danach hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgef\u00fchrten Teil abzugrenzen. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die erbrachten Leistungen ist nach dem Verh\u00e4ltnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verh\u00e4ltnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes f\u00fcr die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 &#8211; VII ZR 263\/01, BauR 2002, 1695 f. = NZBau 2002, 613; Urteil vom 4. Mai 2000 &#8211; VII ZR 53\/99, BauR 2000, 1182, 1186 = NZBau 2000, 375 &#8211; insoweit in BGHZ 144, 242 nicht abgedruckt; Urteil vom 11. Februar 1999 &#8211; VII ZR 91\/98, BauR 1999, 632, 633 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass f\u00fcr den Fall, dass lediglich noch ganz geringf\u00fcgige Leistungen ausstehen, der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden k\u00f6nnen, auch auf die Weise berechnet werden kann, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtverg\u00fctung abgezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 &#8211; VII ZR 53\/99, BauR 2000, 1182, 1187 = NZBau 2000, 375 &#8211; insoweit in BGHZ 144, 242 nicht abgedruckt; Urteil vom 16. Januar 1986 &#8211; VII ZR 138\/85, BGHZ 96, 392, 394). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Bei den Leistungen f\u00fcr die Fertigung und Lieferung des Meditationspodestes handelt es sich im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin geschuldete Gesamtleistung um eine lediglich geringf\u00fcgige Leistung. Deren Wert hat die Kl\u00e4gerin mit insgesamt 5.015 \u20ac beziffert. Die Kl\u00e4gerin hat damit den Anforderungen gen\u00fcgt, die im Einzelfall an die Darlegung des Werklohnanspruchs nach Teilk\u00fcndigung des Pauschalpreisvertrages zu stellen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere zu kl\u00e4ren haben, ob die von den Beklagten bestrittene Behauptung der Kl\u00e4gerin zutrifft, die Beklagten h\u00e4tten f\u00fcr die Herausnahme des Wasserfalls die Erstellung eines &#8222;Tsukubai&#8220; und eines Meditationspodestes in Auftrag gegeben, und ob die Parteien dar\u00fcber einig waren, dass der vereinbarte Pauschalpreis im Hinblick auf den ge\u00e4nderten Leistungsumfang unver\u00e4ndert bleiben sollte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fundstelle:<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 \u2013 VII ZR 176\/12 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gek\u00fcndigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringf\u00fcgige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden k\u00f6nnen, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtverg\u00fctung abgezogen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/412"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=412"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/412\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":413,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/412\/revisions\/413"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=412"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=412"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=412"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}