{"id":410,"date":"2015-03-01T12:47:14","date_gmt":"2015-03-01T12:47:14","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=410"},"modified":"2015-03-01T12:47:14","modified_gmt":"2015-03-01T12:47:14","slug":"bauvertrag-dem-besteller-zurechenbares-schuldhaftes-verhalten-des-mit-der-planung-beauftragten-architekten-bei-einvernehmlichen-planaenderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=410","title":{"rendered":"Bauvertrag: Dem Besteller zurechenbares schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten bei einvernehmlichen Plan\u00e4nderungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungs\u00e4nderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser \u00c4nderung die Planungsverantwortung \u00fcbernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen \u00c4nderungsvorschlag unterbreitet hat.(Rn.24)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. April 2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird die Beklagte unter Ab\u00e4nderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16. Dezember 2009 und unter Zur\u00fcckweisung der Berufung im \u00dcbrigen verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 58.340,94 \u20ac zu zahlen, Zug um Zug gegen diejenigen Arbeiten der Kl\u00e4gerin, die erforderlich sind, um an der Fassade des Geb\u00e4udes M.\u00a0\u00a0 stra\u00dfe 3, 3a, 3b,\u00a0\u00a0 P.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , eine Fassadensanierung nach Ma\u00dfgabe des Erg\u00e4nzungsgutachtens des Sachverst\u00e4ndigen T.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 25. Januar 2012 und nach Entscheidung der Beklagten f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung mit entweder 4-mm-Vertikalfugen oder 8-mm-Vertikalfugen herzustellen, wobei diese Arbeiten nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Zuschusses von 56.188,80 \u20ac seitens der Beklagten an die Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kl\u00e4gerin 24 % und die Beklagte 76 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 24 %.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anschlussrevision wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin 72 % und die Beklagte 28 %; die insoweit durch die Nebenintervention verursachten Kosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 72 %.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn f\u00fcr eine Fassadensanierung in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Die Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin im Mai 2001 mit der Anbringung einer Argeton-Tonplattenfassade an ihrem Hochhaus in P. Hinsichtlich der Absprache der technischen Details lie\u00df sie sich dabei durch ihren Architekten, den Streithelfer, vertreten. Nach dem von der Kl\u00e4gerin unterbreiteten Leistungsangebot, das auf der Grundlage des von dem Streithelfer erstellten Leistungsverzeichnisses basierte, sollte die Breite sowohl der horizontalen als auch der vertikalen Fugen 8 mm betragen. Dem Streithelfer waren ausweislich der Leistungsbeschreibung die Genehmigung von Ausf\u00fchrungsdetails des Auftragnehmers und eine stete Abstimmung mit ihm als planendem Architekten vorbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Noch vor Ausf\u00fchrung der Arbeiten \u00e4u\u00dferte die Beklagte den Wunsch, die vertikalen Fugen aus optischen Gr\u00fcnden schmaler als urspr\u00fcnglich vorgesehen auszubilden. Der Streithelfer nahm daraufhin Kontakt mit dem Hersteller auf, um sich \u00fcber die Realisierbarkeit dieser von der Beklagten gew\u00fcnschten L\u00f6sung zu informieren. Auf Betreiben der Beklagten und des Streithelfers verst\u00e4ndigten sich die Parteien dann auf eine von der urspr\u00fcnglichen Planung abweichende Breite der Vertikalfugen von lediglich 2 bis 3 mm und vereinbarten, dass nur in jede dritte Vertikalfuge Halteprofile eingesetzt werden sollten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin errichtete in der Folgezeit entsprechend dieser Planung die Fassade, wobei jedoch die Breite der vertikalen Fugen zwischen 0 mm und 8 mm variierte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Nach Erstellung der Schlussrechnung durch die Kl\u00e4gerin beanstandete die Beklagte die unterschiedliche Fugenbreite und k\u00fcrzte die Schlussrechnungssumme zudem um einen Sicherheitseinbehalt in H\u00f6he von 5 % (25.104,53 \u20ac). Gem\u00e4\u00df Ziffer 12 der von der Beklagten gestellten Vertragsbedingungen war ein Gew\u00e4hrleistungseinbehalt von 5 % der Gesamtbruttoabrechnungssumme vereinbart, der von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden sollte. Die Kl\u00e4gerin sollte berechtigt sein, den Sicherheitseinbehalt gegen Stellung einer B\u00fcrgschaft auf erstes Anfordern abzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Zahlung eines Restbetrags in H\u00f6he von 60.168,79 \u20ac geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin ist teilweise erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in H\u00f6he von 33.236,41 \u20ac Zug um Zug gegen Erstellung einer (n\u00e4her bezeichneten) mangelfreien Verfugung der Fassade verurteilt, wobei die M\u00e4ngelbeseitigung wiederum nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Zuschusses von Seiten der Beklagten in H\u00f6he eines Betrags von 56.188,80 \u20ac erfolgen sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Die von dem Senat teilweise zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin richtet sich gegen die Teilabweisung der Klage in H\u00f6he des Sicherheitseinbehalts von 5 % der Schlussrechnungssumme. Mit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Beklagte gegen die doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung, soweit die Beseitigung der M\u00e4ngel davon abh\u00e4ngig ist, dass sie einen Teilbetrag in H\u00f6he von 38.000 \u20ac an die Kl\u00e4gerin zu zahlen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>zum Seitenanfang zum Seitenanfang<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags in H\u00f6he von 25.104,53 \u20ac. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<\/p>\n<p>Auf das Schuldverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ist mit Ausnahme der f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden \u00dcberleitungsvorschriften in Art. 229 \u00a7 6 EGBGB das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch sowie das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen in der Fassung anzuwenden, die f\u00fcr bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Vertr\u00e4ge gilt, Art. 229 \u00a7 5 Satz 1 EGBGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<\/p>\n<ol>\n<li>In H\u00f6he eines Betrags von 25.104,53 \u20ac sei die Klage unbegr\u00fcndet, da die Schlussrechnung um einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bruttoauftragssumme zu k\u00fcrzen sei. Die formularm\u00e4\u00dfige Vereinbarung der Sicherheitsleistung sei nicht deshalb unwirksam, weil eine Abl\u00f6sung des Einbehalts nur durch Stellung einer Bankb\u00fcrgschaft auf erstes Anfordern vorgesehen sei. Zwar sei die in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers enthaltene Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserf\u00fcllungsanspr\u00fcchen eine B\u00fcrgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, grunds\u00e4tzlich unwirksam. Der somit l\u00fcckenhafte Vertrag k\u00f6nne jedoch erg\u00e4nzend dahin ausgelegt werden, dass der Bauunternehmer eine unbefristete selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft schulde. Die Einschr\u00e4nkung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2002 &#8211; VII ZR 502\/99 (BGHZ 151, 229), wonach eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach Bekanntwerden dieser Entscheidung in den beteiligten Verkehrskreisen abgeschlossen wurden, nicht mehr in Betracht komme, greife nicht, da der streitgegenst\u00e4ndliche Bauvertrag bereits vor Erlass dieser Entscheidung geschlossen worden sei.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>In H\u00f6he eines Betrags von 33.236,41 \u20ac sei die Klage hingegen begr\u00fcndet, jedoch nur Zug um Zug gegen Ausf\u00fchrung derjenigen Arbeiten, die erforderlich seien, um eine mangelfreie Verfugung der Fassade herzustellen. Diese Arbeiten wiederum habe die Kl\u00e4gerin nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Zuschusses in H\u00f6he von 56.188,80 \u20ac seitens der Beklagten durchzuf\u00fchren. In H\u00f6he eines Teilbetrags von 38.000 \u20ac &#8211; nur dieser ist in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung &#8211; beruhe dies darauf, dass die Beklagte den Mangel der Fassade mitverursacht habe. Auf Betreiben des Streithelfers sei von dem urspr\u00fcnglichen Vorschlag der Kl\u00e4gerin abgewichen worden, 8 mm breite Profile zu verwenden und entsprechende Fugen herzustellen. Dem Streithelfer, der selbst Herstellerinformationen eingeholt habe, habe nicht verborgen geblieben sein k\u00f6nnen, dass mit dem letztlich eingeschlagenen Weg eine Sonderkonstruktion unter Verzicht auf die herstellerseitigen Profile mit Klemmfeldern gew\u00e4hlt worden sei. Dies sei der Beklagten zuzurechnen, weshalb sie mit einer Quote von 1\/3 an den M\u00e4ngelbeseitigungskosten zu beteiligen sei.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Revision der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13<\/p>\n<p>Das Berufungsurteil h\u00e4lt, soweit die Berufung in H\u00f6he eines Betrags von 25.104,53 \u20ac zur\u00fcckgewiesen worden ist, der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>14<\/p>\n<p>Die Beklagte war nicht berechtigt, die Schlussrechnung um einen Sicherheitseinbehalt in H\u00f6he von 5 % der Bruttoauftragssumme zu k\u00fcrzen, da die Klausel gem\u00e4\u00df Nr. 12 des Vertrags nach \u00a7 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>15<\/p>\n<ol>\n<li>Bei der Bestimmung gem\u00e4\u00df Nr. 12 des Vertrags handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um von der Beklagten gestellte Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 AGBG.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers, die &#8211; wie hier &#8211; vorsieht, dass der Unternehmer einen Gew\u00e4hrleistungssicherheitseinbehalt von 5 % der Auftragssumme nur gegen Stellung einer B\u00fcrgschaft auf erstes Anfordern abl\u00f6sen kann, den Unternehmer unangemessen benachteiligt (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 &#8211; VII ZR 210\/06, BauR 2007, 1575, 1576 = NZBau 2007, 583; Urteil vom 9. Dezember 2004 &#8211; VII ZR 265\/03, BauR 2005, 539, 540 f. = NZBau 2005, 219; jeweils m.w.N.).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>17<\/p>\n<p>Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Sicherungsabrede k\u00f6nne im Wege einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 157, 133 BGB dahin ausgelegt werden, der Sicherheitseinbehalt sei durch eine einfache unbefristete selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft abl\u00f6sbar. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 &#8211; VII ZR 265\/03, BauR 2005, 539, 541 f. = NZBau 2005, 219; Urteil vom 22. November 2001 &#8211; VII ZR 208\/00, BauR 2002, 463, 465 = NZBau 2002, 151; Urteil vom 8. M\u00e4rz 2001 &#8211; IX ZR 236\/00, BGHZ 147, 99, 105 f.), von der abzuweichen kein Anlass besteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>18<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat insoweit irrt\u00fcmlich die Rechtsprechung zur Verpflichtung des Unternehmers, eine Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaft zu stellen, angewendet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 &#8211; VII ZR 502\/99, BGHZ 151, 229, 235 f.). Diese findet jedoch auf Vereinbarungen \u00fcber Gew\u00e4hrleistungseinbehalte und deren Abl\u00f6sung keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 &#8211; VII ZR 265\/03, BauR 2005, 539, 542 = NZBau 2005, 219; Urteil vom 16. Juni 2009 &#8211; XI ZR 145\/08, BGHZ 181, 278 Rn. 35 ff.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III. Anschlussrevision der Beklagten<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>19<\/p>\n<ol>\n<li>Die Anschlussrevision ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>Der aufgrund der akzessorischen Natur erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Gegenstand der Revision (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2014 &#8211; V ZR 164\/13, NJW 2014, 1447 Rn. 31 &#8211; in BGHZ 200, 221 insoweit nicht abgedruckt; vom 22. November 2007 &#8211; I ZR 74\/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff. m.w.N.) ist gegeben. Die Anschlussrevision betrifft einen M\u00e4ngelbeseitigungsanspruch, der aus demselben Werkvertrag wie der von der Kl\u00e4gerin weiterverfolgte Restverg\u00fctungsanspruch resultiert und zudem mit diesem \u00fcber die von Seiten der Beklagten erhobene Einrede des nicht erf\u00fcllten Vertrags prozessual verkn\u00fcpft ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>21<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Anschlussrevision ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>22<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Mitverantwortung der Beklagten f\u00fcr den Mangel der Fassade angenommen und im Wege einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung eine Beteiligung der Beklagten an den M\u00e4ngelbeseitigungskosten in H\u00f6he eines Betrags von 38.000 \u20ac ausgeurteilt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>23<\/p>\n<ol>\n<li>a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die Beklagte im Rahmen des geltend gemachten M\u00e4ngelbeseitigungsanspruchs das Planungsverschulden des Streithelfers gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB zurechnen lassen muss.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>(1) Ein auf Seiten des Bestellers mitwirkendes Verschulden ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 254, 242 BGB auch gegen\u00fcber einem ein Verschulden nicht erfordernden Anspruch auf M\u00e4ngelbeseitigung gem\u00e4\u00df \u00a7 633 BGB zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. M\u00e4rz 1984 &#8211; VII ZR 50\/82, BauR 1984, 395, 397 f. in BGHZ 90, 344 insoweit nicht abgedruckt). Dem Besteller obliegt es grunds\u00e4tzlich, dem Unternehmer zuverl\u00e4ssige Pl\u00e4ne und Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Bedient er sich f\u00fcr die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erf\u00fcllungsgehilfe im Verh\u00e4ltnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller f\u00fcr das Verschulden des Architekten einstehen muss (BGH, Urteil vom 27. November 2008 &#8211; VII ZR 206\/06, BGHZ 179, 55 Rn. 33 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 &#8211; VII ZR 328\/03, BauR 2005, 1016, 1018 = NZBau 2005, 400). Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten ist dem Besteller gem\u00e4\u00df \u00a7 278 BGB zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausf\u00fchrung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der urspr\u00fcnglichen Planung abgewichen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 &#8211; VII ZR 328\/03, BauR 2005, 1016, 1018 = NZBau 2005, 400). Einer solchen Anordnung steht es gleich, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungs\u00e4nderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser \u00c4nderung die Planungsverantwortung \u00fcbernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen \u00c4nderungsvorschlag unterbreitet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>25<\/p>\n<p>(2) So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien auf ma\u00dfgebliches Betreiben der Beklagten und des Streithelfers darauf geeinigt, die Breite der Vertikalfugen abweichend von der urspr\u00fcnglichen Planung auf 2 bis 3 mm zu reduzieren und nur in jeder dritten Vertikalfuge Haltewinkel anzubringen. Dadurch sollte einem Wunsch der Beklagten Rechnung getragen werden, das Geb\u00e4ude schmaler erscheinen zu lassen. F\u00fcr diese Planungs\u00e4nderung hatte der Streithelfer die Planungsverantwortung \u00fcbernommen. Ihm war als planendem Architekten nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag, Ziffer 22.4.1 des Leistungsverzeichnisses, die Genehmigung der Ausf\u00fchrungsdetails vorbehalten. Zudem war der Kl\u00e4gerin eine stete Abstimmung des Planungsgrades mit dem Streithelfer vorgegeben. Die Planungsverantwortung des Streithelfers sollte demnach s\u00e4mtliche nachtr\u00e4glichen Planungs\u00e4nderungen umfassen, mithin auch die zwischen den Parteien vereinbarte Reduzierung der Fugenbreite unter teilweisem Verzicht auf die herstellerseits vorgesehenen Haltewinkel. Dementsprechend hat sich der Streithelfer die Planungs\u00e4nderung bez\u00fcglich der Fugenausf\u00fchrung zu Eigen gemacht und diese ma\u00dfgeblich verantwortlich mitgetragen. Das zeigt sich nicht nur daran, dass die Planungs\u00e4nderung auf sein Betreiben vereinbart worden ist, sondern auch daran, dass er &#8211; wie das Berufungsgericht festgestellt hat &#8211; bereits im Vorfeld eine betr\u00e4chtliche Eigeninitiative entwickelt und Erkundigungen sowohl bei der Kl\u00e4gerin als auch bei dem Hersteller bez\u00fcglich der Realisierbarkeit des Wunsches der Beklagten auf schmalere Vertikalfugen eingeholt hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>26<\/p>\n<ol start=\"23\">\n<li>b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision weist das Berufungsurteil auch keinen Begr\u00fcndungsmangel auf. Das Berufungsgericht habe, so meint die Anschlussrevision, eine Verschuldenszurechnung nach \u00a7 278 BGB vorgenommen, ohne die Vorschrift angef\u00fchrt und ohne die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gepr\u00fcft zu haben. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision einen Begr\u00fcndungsmangel nach \u00a7 547 Nr. 6 ZPO nicht aufzuzeigen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das Urteil entweder gar nicht begr\u00fcndet ist oder die Gr\u00fcnde f\u00fcr alle oder einzeln geltend gemachte Anspr\u00fcche oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlen. Eine blo\u00dfe Unvollst\u00e4ndigkeit der Begr\u00fcndung f\u00fcllt die Bestimmung hingegen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 &#8211; X ZR 29\/00, juris Rn. 40). Eine solche blo\u00dfe Unvollst\u00e4ndigkeit liegt vor, wenn im Urteil nicht s\u00e4mtliche Voraussetzungen einer angewendeten Norm er\u00f6rtert werden oder die angewendete Norm nicht ausdr\u00fccklich bezeichnet wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>27<\/p>\n<p>So verh\u00e4lt es sich hier. Das Berufungsurteil nennt die Vorschrift des \u00a7 278 BGB zwar nicht, es geht jedoch ausf\u00fchrlich auf die einvernehmliche Planabweichung, das diese betreffende Verhalten des Streithelfers und den ihm insoweit zugewiesenen Aufgabenbereich ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>28<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li>c) Nicht zu beanstanden ist schlie\u00dflich die vom Berufungsgericht vorgenommene Abw\u00e4gung der jeweiligen Verursachungsbeitr\u00e4ge. Diese ist grunds\u00e4tzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich pr\u00fcfen, ob s\u00e4mtliche in Betracht kommenden Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt und keine rechtsirrt\u00fcmlichen Erw\u00e4gungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 &#8211; VII ZR 198\/10, BauR 2012, 494 Rn. 16 = NZBau 2012, 104; Urteil vom 24. Februar 2005 &#8211; VII ZR 328\/03, BauR 2005, 1016, 1018 = NZBau 2005, 400).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>29<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat in seine Abw\u00e4gung einerseits die mangelhafte Bauausf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin und andererseits die in der Planungs\u00e4nderung liegende Obliegenheitsverletzung der Beklagten eingestellt. Bei der Gewichtung der Verursachungsbeitr\u00e4ge hat es hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin eine Ursache f\u00fcr die M\u00e4ngel gesetzt und die Planungs\u00e4nderung ohne Bedenkenhinweis umgesetzt hat. Den Verursachungsanteil der Kl\u00e4gerin mit einer Quote von 2\/3 zu gewichten, ist vor diesem Hintergrund revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>30<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1, \u00a7 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fundstelle:<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 \u2013 VII ZR 152\/12 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungs\u00e4nderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/410"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=410"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/410\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":411,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/410\/revisions\/411"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=410"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=410"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=410"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}