{"id":408,"date":"2015-03-01T12:45:51","date_gmt":"2015-03-01T12:45:51","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=408"},"modified":"2015-03-01T12:45:51","modified_gmt":"2015-03-01T12:45:51","slug":"hat-eine-insolvenzreife-gmbh-die-von-ihr-geschuldete-vertragliche-leistung-nicht-ordnungsgemaess-erbracht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=408","title":{"rendered":"Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><br \/>\nHat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht und ist dadurch die Sch\u00e4digung des Verm\u00f6gens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten beg\u00fcnstigt worden, besteht darin unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH f\u00fcr den eingetretenen Schaden ausl\u00f6sender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und dem Verm\u00f6gensschaden des Vertragspartners der GmbH.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nIm Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht wird auf die Revision der Kl\u00e4gerin unter Zur\u00fcckweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. M\u00e4rz 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2012 in H\u00f6he von 15.491,31 \u20ac nebst Zinsen zur\u00fcckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\n1<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann kauften mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2004 eine Penthousewohnung von der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), einer Bautr\u00e4gerin, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte war. Im ersten Halbjahr 2004 wurde von einem Subunternehmer der Schuldnerin eine Eingangst\u00fcr in die Wohnung eingebaut. Am 12. August 2005 brach ein Unbekannter durch diese T\u00fcr ein und entwendete Schmuck der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2<br \/>\nAm 30. April 2007 beantragte der Beklagte die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin, das am 5. Juli 2007 er\u00f6ffnet wurde. Ein vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begonnener Prozess der Kl\u00e4gerin gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Karlsruhe (3 O 511\/05) endete am 25. November 2009 mit einem Vergleich, nach dessen Inhalt die Schuldnerin f\u00fcr die entwendeten Schmuckgegenst\u00e4nde einen Betrag in H\u00f6he von 497.643,43 \u20ac (einschlie\u00dflich Zinsen) sowie Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 15.491,31 \u20ac zu zahlen hat. Die Gesamtforderung in H\u00f6he von 513.134,74 \u20ac wurde zur Insolvenztabelle festgestellt.<\/p>\n<p>3<br \/>\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl\u00e4gerin vom Beklagten Zahlung dieses Betrags als Neugl\u00e4ubigerschaden wegen der Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht. Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Diebstahl sei nur m\u00f6glich gewesen, weil die Schuldnerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung und unter Au\u00dferachtlassung ihrer vorvertraglich ge\u00e4u\u00dferten W\u00fcnsche eine T\u00fcr mit einer zu geringen Sicherheitsstufe eingebaut habe. Eine T\u00fcr mit der im Kaufvertrag vereinbarten Sicherheitsstufe h\u00e4tte ca. 3.000 \u20ac, die eingebaute T\u00fcr habe 1.098 \u20ac gekostet. Diese Minderleistung sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Bestellung der T\u00fcr bereits zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei.<\/p>\n<p>4<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>5<br \/>\nDie Revision der Kl\u00e4gerin hat nur hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 15.491,31 \u20ac Erfolg, im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6<br \/>\nI. Das Berufungsgericht hat &#8211; soweit f\u00fcr die Revision noch von Bedeutung &#8211; ausgef\u00fchrt: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28. Januar 2004 sei die Schuldnerin zwar \u00fcberschuldet gewesen und der Beklagte habe schuldhaft gegen seine Insolvenzantragspflicht versto\u00dfen. Die Kl\u00e4gerin, deren Schmuck bei dem am 12. August 2005 ver\u00fcbten Einbruch gestohlen worden sei, habe dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, der urs\u00e4chlich auf die dem Beklagten anzulastende Insolvenzverschleppung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Eine Haftung des Beklagten nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) scheide dennoch aus, weil der Schaden nicht im Schutzbereich der verletzten Norm liege. Der entwendete Schmuck verk\u00f6rpere keinen Schaden, der mit der Insolvenzreife in einem inneren Zusammenhang stehe. Diese Annahme verbiete sich zwar nicht schon deshalb, weil die Kl\u00e4gerin &#8211; die im Wesentlichen so gestellt werden wolle, als habe die Schuldnerin den Vertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt &#8211; der Sache nach Ersatz f\u00fcr einen Mangelfolgeschaden fordere. Denn durch den Verlust des Schmucks sei zugleich auch ihr Integrit\u00e4tsinteresse ber\u00fchrt, welches sie im Rahmen des Vertrauensschadens liquidieren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>7<br \/>\nAn einem unmittelbaren Zusammenhang fehle es jedoch deshalb, weil das Abhandenkommen des Schmucks nicht mehr als unmittelbarer Ausfluss einer der Schuldnerin zuteil gewordenen &#8222;Vorleistung&#8220; bzw. &#8222;Kreditgew\u00e4hrung&#8220; begriffen werden k\u00f6nne. Die &#8222;Vorleistung&#8220; bzw. &#8222;Kreditgew\u00e4hrung&#8220; in diesem Sinne ersch\u00f6pfe sich darin, dass die Kl\u00e4gerin ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen sei, w\u00e4hrend die Schuldnerin eine T\u00fcr habe einbauen lassen, die um ca. 2.000 \u20ac g\u00fcnstiger gewesen sei als die geschuldete T\u00fcr. Dass der Kl\u00e4gerin aus diesem Mangel ein ungleich h\u00f6herer Verm\u00f6gensnachteil an einem Rechtsgut erwachsen sei, das nach dem Vertragszweck mit der Leistung der Schuldnerin ersichtlich nicht habe in Ber\u00fchrung kommen sollen, beruhe bei wertender Betrachtung letztlich auf einer mehr oder minder zuf\u00e4lligen \u00e4u\u00dferen Verbindung zu der vom Beklagten ver\u00fcbten Insolvenzverschleppung. Dies gelte umso mehr, als es ohne das strafbare Verhalten eines unbekannt gebliebenen Dritten nicht zu dem Verlust des Schmucks gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>8<br \/>\nEine Haftung des Beklagten aus \u00a7 311 Abs. 3, \u00a7 241 Abs. 2, \u00a7 280 BGB und nach \u00a7 826 BGB bestehe ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>9<br \/>\nII. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgr\u00fcnden beschr\u00e4nkt auf die Haftung des Beklagten wegen der Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG aF zugelassen. Im Umfang der Zulassung hat die Revision der Kl\u00e4gerin insoweit Erfolg und f\u00fchrt zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung an das Berufungsgericht, als sie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 15.491,31 \u20ac nebst Zinsen aus dem Vorprozess mit der Schuldnerin betrifft. Im \u00dcbrigen halten die Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p>10<br \/>\n1. Nach den rechtlich unbedenklichen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Tatbestand des \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG aF erf\u00fcllt. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann am 28. Januar 2004 insolvenzreif und der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Schuldnerin hat es schuldhaft vers\u00e4umt, einen Insolvenzantrag zu stellen.<\/p>\n<p>11<br \/>\n2. Entgegen der Auffassung der Revision kann der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Diebstahlschaden dem Beklagten nicht mit der Begr\u00fcndung zugerechnet werden, bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung w\u00e4re es nicht zu dem Gesch\u00e4ft zwischen der Schuldnerin und der Kl\u00e4gerin gekommen, mit der Folge, dass dann keine unzureichend gesicherte T\u00fcr eingebaut, der Einbruch verhindert und der Schmuck nicht entwendet worden w\u00e4re. Denn der Schutzzweck des \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG aF (bzw. \u00a7 15a Abs. 1 InsO) erfasst die vorliegende Schadenskonstellation nicht.<\/p>\n<p>12<br \/>\na) Der durch den Diebstahl des Schmucks eingetretene Verm\u00f6gensnachteil der Kl\u00e4gerin stellt nach dem Zweck des Verbots der Insolvenzverschleppung keinen ersatzf\u00e4higen Schaden dar.<\/p>\n<p>13<br \/>\naa) Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsverm\u00f6gens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschr\u00e4nktem Haftungsfonds vom Gesch\u00e4ftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gl\u00e4ubiger gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugl\u00e4ubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 &#8211; II ZR 292\/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 25. Juli 2005 &#8211; II ZR 390\/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 15. M\u00e4rz 2011 &#8211; II ZR 204\/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20; Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; Urteil vom 22. Oktober 2013 &#8211; II ZR 394\/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7). Der seine Insolvenzantragspflicht vers\u00e4umende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat einem vertraglichen Neugl\u00e4ubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der \u00fcberschuldeten oder zahlungsunf\u00e4higen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft &#8222;entwerteten&#8220; Erf\u00fcllungsanspruch des Gl\u00e4ubigers, der lediglich auf das deliktsrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht gesch\u00fctzte positive Interesse abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 14 mwN). Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH, Urteil vom 8. M\u00e4rz 1999 &#8211; II ZR 159\/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 6. Juni 1994 &#8211; II ZR 292\/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 5. Februar 2007 &#8211; II ZR 234\/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. M\u00e4rz 2007 &#8211; II ZR 315\/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 &#8211; II ZR 253\/07; ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. M\u00e4rz 2011 &#8211; II ZR 204\/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13, 15; Urteil vom 22. Oktober 2013 &#8211; II ZR 394\/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7). Ersatzf\u00e4hig sind danach nur Sch\u00e4den, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).<\/p>\n<p>14<br \/>\nNach der Senatsrechtsprechung ist unter Ber\u00fccksichtigung dieses Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht in aller Regel nur der Schaden ersatzf\u00e4hig, der dadurch entsteht, dass der vertragliche Neugl\u00e4ubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verf\u00fcgung stellt und dadurch Kredit gew\u00e4hrt, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. M\u00e4rz 1999 &#8211; II ZR 159\/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 25. Juli 2005 &#8211; II ZR 390\/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 &#8211; II ZR 234\/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. M\u00e4rz 2007 &#8211; II ZR 315\/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 &#8211; II ZR 253\/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. M\u00e4rz 2011 &#8211; II ZR 204\/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13; Urteil vom 22. Oktober 2013 &#8211; II ZR 394\/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7).<\/p>\n<p>15<br \/>\nDie durch die Entwendung des Schmucks der Kl\u00e4gerin entstandene Verm\u00f6genseinbu\u00dfe stellt danach keinen ersatzf\u00e4higen Schaden dar. Die Kl\u00e4gerin begehrt weder einen Ausgleich f\u00fcr ohne Gegenleistung gebliebene Vorleistungen noch macht sie geltend, sie habe infolge des Vertragsschlusses mit einer unerkannt insolvenzreifen GmbH \u00fcberfl\u00fcssige Aufwendungen erbracht.<\/p>\n<p>16<br \/>\nbb) Anders als die Revision meint, hat der Senat den Umfang des zu ersetzenden Neugl\u00e4ubigerschadens in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 (II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1445) nicht ausgedehnt, sondern die soeben (II. 2. a) aa) dargestellten Grunds\u00e4tze angewandt.<\/p>\n<p>17<br \/>\nNach dem der Entscheidung vom 14. Mai 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine insolvenzreife GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die bauseits vorhandene Holzfaserd\u00e4mmplatten zu montieren und den Oberputz aufzubringen hatte, eine Putzbewehrung verwendet, die nicht Teil des vertraglich vereinbarten W\u00e4rmed\u00e4mmsystems und f\u00fcr dieses nicht zugelassen war. Die von der Schuldnerin ausgef\u00fchrte Arbeit war daher unbrauchbar. Die im Eigentum der Werkbesteller stehenden und an deren Haus montierten Holzfaserd\u00e4mmplatten konnten nicht mehr verwendet werden.<\/p>\n<p>18<br \/>\nDer von den Werkbestellern gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Schuldnerin im Wege der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Beseitigung des Werkmangels durch Montage neuer Fassadenplatten und Aufbringen eines neuen Au\u00dfenputzes einschlie\u00dflich des Anstrichs bestand bei dieser Sachlage nicht, da dieses Begehren auf das positive Interesse gerichtet war. Soweit die Sache zur Darlegung und Pr\u00fcfung eines Vertrauensschadens der Kl\u00e4ger zur\u00fcckverwiesen wurde, hat der Senat in seinen darauf bezogenen rechtlichen Hinweisen zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4ger nach dem Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des geleisteten Werklohns h\u00e4tten, f\u00fcr den sie keine Gegenleistung erhalten h\u00e4tten. Die Schuldnerin hatte den Vertrag nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, weil der Unternehmer nach \u00a7 633 Abs. 1 BGB dem Besteller das Werk frei von Sachm\u00e4ngeln zu verschaffen hat. Die mangelhafte Herstellung des Werks ist ein Unterfall der Nichterf\u00fcllung (Wenzler, GmbHR 2012, 901, 902; M\u00fcnchKommBGB\/Busche, 5. Aufl., \u00a7 633 Rn. 4; Palandt\/Sprau, BGB, 73. Aufl., \u00a7 633 Rn. 1 und 3 und Vorb. v. \u00a7 633 Rn. 1). Zur Erf\u00fcllung beziehungsweise zu einer diese substituierenden Schadensersatzleistung war die Schuldnerin infolge ihrer Insolvenz nicht in der Lage (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 23).<\/p>\n<p>19<br \/>\nBei den weiteren vom Senat in der Entscheidung vom 14. Mai 2012 (II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 24) als ersatzf\u00e4hig angesehenen Schadenspositionen handelte es sich um Aufwendungen im Sinne der Senatsrechtsprechung. Solche Aufwendungen, die der vertragliche Neugl\u00e4ubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen GmbH erbracht hat, setzen kein Handeln des Gl\u00e4ubigers voraus. Sie k\u00f6nnen auch dadurch entstehen, dass die insolvenzreife Gesellschaft zum Zwecke der Vertragserf\u00fcllung durch absprachegem\u00e4\u00dfen Gebrauch oder Verbrauch oder durch einen vertragswidrigen Eingriff in das Verm\u00f6gen des Neugl\u00e4ubigers, mit dem sie im Rahmen der Durchf\u00fchrung des Vertrags in Ber\u00fchrung kommt, Aufwand zu Lasten des Neugl\u00e4ubigers verursacht. Die Schuldnerin hatte bei den Fassadenarbeiten nicht aufeinander abgestimmte Produkte verwendet und dadurch nach den in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Feststellungen die im Eigentum der Kl\u00e4ger stehenden und von diesen zur Verf\u00fcgung gestellten und von der Schuldnerin montierten Fassadenplatten unbrauchbar gemacht. Es lag also ein vertragswidriger Eingriff der Schuldnerin in das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4ger im Rahmen der Durchf\u00fchrung des Werkvertrags vor, durch den Aufwand zu deren Lasten verursacht worden war. Diese Aufwendungen hatte der Beklagte durch Zahlung der Kosten f\u00fcr die Demontage der unbrauchbaren und die Lieferung neuer Fassadenplatten zu beseitigen.<\/p>\n<p>20<br \/>\nb) Unabh\u00e4ngig davon, ob der vorliegend eingetretene Verm\u00f6gensnachteil der Kl\u00e4gerin nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu ersetzen w\u00e4re, k\u00f6nnte ein Schadensersatzanspruch jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht nicht zuerkannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 &#8211; II ZR 292\/91, BGHZ 126, 181, 193 f.).<\/p>\n<p>21<br \/>\naa) Es ist anerkannt, dass die reine Kausalit\u00e4tsbetrachtung ihre Grenzen unter anderem am Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 &#8211; II ZR 390\/03, BGHZ 164, 50, 55 f. mwN). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG aF bzw. \u00a7 15a Abs. 1 InsO nur f\u00fcr solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden &#8211; wie hier &#8211; letztlich durch das vors\u00e4tzliche Fehlverhalten eines Dritten herbeigef\u00fchrt wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden; es darf nicht nur eine mehr oder weniger zuf\u00e4llige \u00e4u\u00dfere Verbindung gegeben sein. Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschr\u00e4nktem Haftungsfonds vom Gesch\u00e4ftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gl\u00e4ubiger gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet werden. Auch das betrifft aber nur Sch\u00e4den, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 &#8211; II ZR 390\/03, BGHZ 164, 50, 60 f.; Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1445 Rn. 22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 20. September 2011- II ZR 277\/09, ZIP 2011, 2145 Rn. 28 mwN).<\/p>\n<p>22<br \/>\nbb) Die Entwendung des Schmucks der Kl\u00e4gerin durch einen Dritten steht in keinen inneren Zusammenhang zur Insolvenzreife der Schuldnerin. Die ma\u00dfgebliche haftungsausl\u00f6sende Pflichtverletzung des Beklagten liegt nicht im Einbau der T\u00fcr mit geringerer Sicherheitsstufe entgegen der vertraglichen Vereinbarung. Dieser Vorwurf richtet sich vielmehr an die Schuldnerin bzw. deren Subunternehmer. Der Beklagte hat sich dagegen schadensersatzpflichtig gemacht, weil er die insolvente Schuldnerin entgegen \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG aF nicht rechtzeitig vom Markt genommen hat. W\u00e4re er dieser Verpflichtung nachgekommen, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin zwar nicht in gesch\u00e4ftlichen Kontakt mit der Schuldnerin getreten und es w\u00e4re &#8211; nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht zu der Entwendung des Schmucks gekommen. Dieser kausale Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden beruht bei wertender Betrachtung aber auf einer mehr oder minder zuf\u00e4lligen \u00e4u\u00dferen Verbindung, n\u00e4mlich auf dem strafbaren Verhalten eines Dritten. Die Insolvenzantragspflicht soll Gl\u00e4ubiger aber nicht vor dem Schaden bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer der unerlaubten Handlung eines Dritten zu werden, der zudem in keiner Beziehung zur insolventen Gesellschaft steht. Eine blo\u00dfe Kausalit\u00e4tsbetrachtung w\u00fcrde auf eine Haftung f\u00fcr Zufallssch\u00e4den hinauslaufen. Auch der Umstand, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft kein solventer Schuldner f\u00fcr ihren Schadensersatzanspruch zur Verf\u00fcgung steht, f\u00fchrt zu keiner anderen Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 &#8211; II ZR 390\/03, BGHZ 164, 50, 61 f.). Der vorliegende Fall ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm mit dem am 14. Mai 2012 vom Senat entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Darin, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Sch\u00e4den aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen kann, verwirklicht sich eine typischerweise mit dem Vertragsschluss zwischen Neugl\u00e4ubiger und unerkannt insolvenzreifer Gesellschaft einhergehende Gefahr (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 24).<\/p>\n<p>23<br \/>\n3. Die Kl\u00e4gerin kann allerdings Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten verlangen.<\/p>\n<p>24<br \/>\na) Der Schutzbereich des \u00a7 64 Abs. 1 GmbH aF (\u00a7 15a Abs. 1 InsO) umfasst den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugl\u00e4ubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsanspr\u00fcche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (BGH, Urteil vom 27. April 2009 &#8211; II ZR 253\/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 18 f.). Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer GmbH davor sch\u00fctzen, dass er sich durch die Prozessf\u00fchrung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 &#8211; II ZR 130\/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 26).<\/p>\n<p>25<br \/>\nb) Die Kl\u00e4gerin ist wegen des Einbruchschadens zun\u00e4chst mit Klage vom 20. Dezember 2005 gegen die Schuldnerin vorgegangen. Das Verfahren wurde durch Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin am 5. Juli 2007 unterbrochen und von der Kl\u00e4gerin gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen und fortgesetzt. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 25. November 2009 beendet. Die Rechtsverfolgungskosten der Kl\u00e4gerin sind in H\u00f6he von 15.491,31 \u20ac zur Tabelle festgestellt.<\/p>\n<p>26<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht aus prozessualen Gr\u00fcnden gehindert, diese Schadensposition geltend zu machen. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 64 Abs. 1 GmbHG aF verneint. Damit hat es die Klage sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Einbruchschadens als auch der Rechtsverfolgungskosten abgewiesen, ohne f\u00fcr die Abweisung der letztgenannten Schadensposition eine eigenst\u00e4ndige Begr\u00fcndung zu geben. Bei dieser Sachlage war die Kl\u00e4gerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gehalten, die Nichtber\u00fccksichtigung der Rechtsverfolgungskosten mit der Berufungsbegr\u00fcndung gesondert anzugreifen.<\/p>\n<p>27<br \/>\nIII. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die H\u00f6he der Rechtsverfolgungskosten zwischen den Parteien umstritten ist und Feststellungen hierzu bisher nicht getroffen worden sind (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO).<\/p>\n<p>28<br \/>\nErg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass eine Verurteilung des Beklagten wie beantragt nur Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Insolvenzforderung der Kl\u00e4gerin gegen die Schuldnerin erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 &#8211; II ZR 234\/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 27. April 2009 &#8211; II ZR 253\/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21).<\/p>\n<p>Fundstelle:<br \/>\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 \u2013 II ZR 113\/13 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht und ist dadurch die Sch\u00e4digung des Verm\u00f6gens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten beg\u00fcnstigt worden, besteht darin unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH f\u00fcr den eingetretenen Schaden ausl\u00f6sender innerer Zusammenhang zwischen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/408"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=408"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/408\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":409,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/408\/revisions\/409"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=408"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=408"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=408"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}