{"id":406,"date":"2015-03-01T12:41:37","date_gmt":"2015-03-01T12:41:37","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=406"},"modified":"2015-03-01T12:41:37","modified_gmt":"2015-03-01T12:41:37","slug":"haben-die-parteien-eines-bgb-werkvertrages-voraus-oder-abschlagszahlungen-vereinbart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=406","title":{"rendered":"Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><br \/>\n1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger R\u00fcckzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden \u00dcberschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130\/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196\/00, BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329).<\/p>\n<p>2. Zur Darlegung eines Anspruchs aus \u00a7 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gek\u00fcndigten &#8222;Internet-System-Vertrag&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 5. Dezember 2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.<br \/>\nVon Rechts wegen<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten die R\u00fcckzahlung von Verg\u00fctung nach vorzeitiger Beendigung eines &#8222;Internet-System-Vertrages&#8220;. Die Parteien streiten darum, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he der Beklagten ein Anspruch nach \u00a7 649 Satz 2 BGB zusteht.<\/p>\n<p>2<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin betreibt ein Ingenieurb\u00fcro. Die Beklagte bietet gewerblich Internetdienstleistungen an. Am 9. September 2008 schlossen die Parteien einen sogenannten &#8222;Internet-System-Vertrag&#8220; des Typs &#8222;E. Premium&#8220; \u00fcber die Erstellung, die Nutzungs\u00fcberlassung, das Hosting und die Betreuung einer Internetpr\u00e4senz \u00fcber eine Laufzeit von 48 Monaten. Bei Vertragsschluss waren &#8222;Anschlusskosten&#8220; in H\u00f6he von 199 \u20ac zu zahlen. Sodann war j\u00e4hrlich im Voraus ein monatliches Entgelt in H\u00f6he von 130 \u20ac zu entrichten. Allen Betr\u00e4gen war die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>3<br \/>\nAm 10. September 2008 bat die Kl\u00e4gerin die Beklagte, die Internetpr\u00e4senz wegen einer geplanten Umfirmierung auf M\u00e4rz\/April 2009 zu verschieben. Hiermit erkl\u00e4rte sich die Beklagte einverstanden, forderte aber gleichwohl das Entgelt f\u00fcr den ersten Berechnungszeitraum. Die Kl\u00e4gerin zahlte in der Folgezeit das Entgelt f\u00fcr die ersten drei Vertragsjahre &#8222;vorbehaltlich der nachtr\u00e4glichen Leistungserbringung&#8220;. Unter dem 2. Dezember 2010 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die K\u00fcndigung mit der Begr\u00fcndung, die beabsichtigte Umfirmierung erfolge nicht in absehbarer Zeit und ein Internetauftritt unter der bisherigen Firma mache keinen Sinn.<\/p>\n<p>4<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung weitergehender Nebenforderungen verurteilt, an die Kl\u00e4gerin die von ihr insgesamt geleisteten 5.806,01 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage mit Ausnahme eines von der Beklagten anerkannten Betrages von 31,24 \u20ac nebst Zinsen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl\u00e4gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>5<br \/>\nDie Revision der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDas Berufungsgericht meint, die Kl\u00e4gerin habe \u00fcber den anerkannten Betrag hinaus keinen R\u00fcckzahlungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 812 BGB. Denn ihre weiteren Leistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte habe gem\u00e4\u00df \u00a7 649 Satz 2 BGB einen Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 5.774,77 \u20ac, nachdem die Kl\u00e4gerin den Vertrag durch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2010 frei gek\u00fcndigt habe.<\/p>\n<p>7<br \/>\nEin Unternehmer m\u00fcsse zur Begr\u00fcndung seines Anspruchs aus \u00a7 649 Satz 2 BGB grunds\u00e4tzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Verg\u00fctung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfalle und dar\u00fcber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart habe. Erst wenn er eine diesen Anforderungen gen\u00fcgende Abrechnung vorgelegt habe, sei es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer h\u00f6here Ersparnisse erzielt habe, als er sich anrechnen lassen wolle. Der Unternehmer m\u00fcsse \u00fcber die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem f\u00fcr h\u00f6here ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung erm\u00f6glicht werde. Diesen Anforderungen gen\u00fcge die Abrechnung der Beklagten. Sie habe den Vertrag so abgerechnet, als h\u00e4tte sie bis zur Beendigung des Vertrages keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung sei jedenfalls dann zul\u00e4ssig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden sei. Die Beklagte habe hier keine erkennbaren Leistungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erbracht.<\/p>\n<p>8<br \/>\nDa der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten darauf ausgerichtet sei, eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen \u00e4hnlichen Inhalts zu schlie\u00dfen, sei es nicht gerechtfertigt, eine Abrechnung zu verlangen, die sich speziell auf die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geschuldete Leistung beziehe. Da die Beklagte die individuellen Belange und Bed\u00fcrfnisse des Kunden nicht im Voraus kenne, k\u00f6nne sie nur eine durchschnittliche Kalkulation f\u00fcr jeden Vertrag erstellen. Dem sei sie gerecht geworden. Sie habe den kalkulierten Ablauf des Vertragsverh\u00e4ltnisses skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen von 421,55 \u20ac (Fahrtkosten f\u00fcr den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten f\u00fcr B\u00fcromaterial) dargelegt. Dar\u00fcber hinaus lasse sie sich f\u00fcr den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter 103 \u20ac und f\u00fcr ersparte Hostingkosten 139,68 \u20ac anrechnen.<\/p>\n<p>9<br \/>\nEine Partei sei nicht gehindert, wie die Beklagte ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu \u00e4ndern, insbesondere auch zu berichtigen. Widerspr\u00fcchlichkeiten, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kalkulation weckten, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe keinen erg\u00e4nzenden Vortrag der Beklagten angemahnt, den sie ben\u00f6tige, um die Ausf\u00fchrungen der Beklagten kritisch zu hinterfragen und eine h\u00f6here Ersparnis sowie F\u00fcllauftr\u00e4ge darzulegen und zu beweisen. Es reiche nicht aus, das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte habe ihren Jahresabschluss 2008 vorgelegt, zu ihren Personalkosten, den Kosten f\u00fcr die freien Mitarbeiter und der Anzahl der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge im Jahr 2008 vorgetragen. Weitere Informationen, die geeignet w\u00e4ren, die vorgelegte Abrechnung zu hinterfragen, seien von der Kl\u00e4gerin nicht angemahnt worden.<\/p>\n<p>11<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte h\u00f6here ersparte Aufwendungen und\/oder die M\u00f6glichkeit anderweitigen Erwerbs gehabt habe. Der Verg\u00fctungsanspruch der Beklagten setze sich demnach aus den 48 monatlichen Zahlungen zu je 130 \u20ac nebst Anschlusskosten in H\u00f6he von 199 \u20ac, also insgesamt 6.439 \u20ac netto, abz\u00fcglich ersparter Aufwendungen von 664,23 \u20ac zusammen. Es verbleibe somit ein R\u00fcckzahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 31,24 \u20ac.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>12<br \/>\nDas h\u00e4lt der revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p>13<br \/>\n1. Zu Unrecht pr\u00fcft das Berufungsgericht allerdings einen R\u00fcckzahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages, um den es sich hier handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 &#8211; VII ZR 133\/10, BGHZ 188, 149 Rn. 9; Urteil vom 4. M\u00e4rz 2010 &#8211; III ZR 79\/09, BGHZ 184, 345 Rn. 15-27), Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger R\u00fcckzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden \u00dcberschusses aus dem Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 &#8211; VII ZR 10\/11, BauR 2013, 117 Rn. 17 = NZBau 2012, 783).<\/p>\n<p>14<br \/>\nVereinbaren die Vertragsparteien Voraus- oder Abschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die ihm nach einer K\u00fcndigung des Vertrages oder nach Abnahme zustehende endg\u00fcltige Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung geleisteter Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endg\u00fcltigen Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorl\u00e4ufigen Charakter der Voraus- oder Abschlagszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 &#8211; VII ZR 196\/00, BauR 2002, 938, 939 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 11. Februar 1999 &#8211; VII ZR 399\/97, BGHZ 140, 365, 373 f. zum VOB\/B-Vertrag).<\/p>\n<p>15<br \/>\nDer Besteller hat schl\u00fcssig die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldo\u00fcberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein \u00dcberschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben m\u00fcsste. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher H\u00f6he der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endg\u00fcltiger Verg\u00fctungsanspruch des Unternehmers nicht gegen\u00fcbersteht. Er kann sich auf den Vortrag beschr\u00e4nken, der bei zumutbarer Aussch\u00f6pfung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grunds\u00e4tzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endg\u00fcltig zu behalten (BGH, Urteile vom 22. November 2007 &#8211; VII ZR 130\/06, BauR 2008, 540, 542 = NZBau 2008, 256; vom 30. September 2004 &#8211; VII ZR 187\/03, BauR 2004, 1940, 1941 = NZBau 2005, 41; vom 24. Januar 2002 &#8211; VII ZR 196\/00, BauR 2002, 938, 940 = NZBau 2002, 329).<\/p>\n<p>16<br \/>\nAuf einen solchen vertraglichen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrunds\u00e4tze keine Anwendung. Der Einwand der Revisionserwiderung, die geltend macht, dass aus der Darlegungslast eines Werkunternehmers, der seinen Anspruch aus \u00a7 649 Satz 2 BGB einklage, nicht automatisch folge, dass eine gleichlaufende (sekund\u00e4re) Darlegungslast auch zulasten eines Werkunternehmers gelte, der nach einer freien K\u00fcndigung des Werkvertrags als Bereicherungsschuldner in Anspruch genommen werde, l\u00e4uft daher ins Leere. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wie sie besteht, wenn der Unternehmer einen Anspruch nach \u00a7 649 Satz 2 BGB einklagt.<\/p>\n<p>17<br \/>\n2. Von den Parteien nicht mehr in Frage gestellt ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Kl\u00e4gerin den Vertrag durch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2010 wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7 649 Satz 1 BGB frei gek\u00fcndigt hat. Zutreffend und ebenfalls nicht mehr angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Vertrag so abrechnen durfte, als h\u00e4tte sie bis zur Beendigung des Vertrags keine Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 &#8211; VII ZR 394\/02, BauR 2005, 385, 386 = NZBau 2005, 147).<\/p>\n<p>18<br \/>\n3. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall von der insgesamt vereinbarten Verg\u00fctung die k\u00fcndigungsbedingt f\u00fcr die nicht erbrachten Leistungen ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb abzuziehen sind.<\/p>\n<p>19<br \/>\na) Ohne Erfolg r\u00fcgt die Revision, die Beklagte habe in die von ihr berechnete, vertraglich vereinbarte Netto-Gesamtverg\u00fctung in H\u00f6he von 6.439 \u20ac unzul\u00e4ssigerweise einmalige Anschlusskosten in H\u00f6he von 199 \u20ac einbezogen. Zu Unrecht bezieht sie sich auf das Senatsurteil vom 24. M\u00e4rz 2011 &#8211; VII ZR 164\/10, WM 2011, 1716 Rn. 18. Der Senat hat dort nicht entschieden, dass es sich hierbei um kein Entgelt f\u00fcr die vertraglichen Leistungen der Werkunternehmerin handele. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass dieser Betrag im Voraus bei Vertragsschluss f\u00e4llig werde, nicht folge, dass er kein Entgelt f\u00fcr die vertraglichen Leistungen der damaligen Kl\u00e4gerin, der jetzigen Beklagten, ist. Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass es sich bei den Anschlusskosten um au\u00dferhalb des f\u00fcr die Verg\u00fctung nach \u00a7 649 Satz 2 BGB ma\u00dfgeblichen vertraglichen \u00c4quivalenzgef\u00fcges zu zahlende Betr\u00e4ge handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24. M\u00e4rz 2011 &#8211; VII ZR 164\/10, aaO).<\/p>\n<p>20<br \/>\nb) Welche Anforderungen an die Abrechnung des gek\u00fcndigten Werkvertrages zu stellen sind, h\u00e4ngt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umst\u00e4nden ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung ben\u00f6tigt. Der Unternehmer muss \u00fcber die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem f\u00fcr h\u00f6here ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung erm\u00f6glicht wird (BGH, Urteil vom 24. M\u00e4rz 2011 &#8211; VII ZR 146\/10, ZfbR 2011, 470, 471 m.w.N.). Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind unter anderem auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 &#8211; VII ZR 277\/97, BGHZ 140, 263, 266 f.). Der Unternehmer hat seinen Vortrag gegebenenfalls nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen n\u00e4her zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig wird. Das erfordert allerdings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schl\u00fcssig (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 &#8211; VII ZR 277\/97, aaO S. 266).<\/p>\n<p>21<br \/>\nc) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte dieser Darlegungslast gen\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>22<br \/>\naa) Zu Unrecht r\u00fcgt die Revision, die Beklagte habe in wesentlichen Punkten widerspr\u00fcchlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat den zuletzt in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zugrunde gelegt. Hierbei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu \u00e4ndern, insbesondere auch zu berichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 &#8211; IV ZR 216\/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6). Die tatrichterliche W\u00fcrdigung, dass Widerspr\u00fcchlichkeiten, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kalkulation weckten, nicht vorl\u00e4gen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Erhebliche R\u00fcgen bringt die Revision, die lediglich auf \u00e4lteren, \u00fcberholten Vortrag verweist, hiergegen nicht vor.<\/p>\n<p>23<br \/>\nbb) Unerheblich ist der Einwand der Revision, dass die Beklagte \u00fcberhaupt keine Aufwendungen h\u00e4tte t\u00e4tigen m\u00fcssen und daher 100 % ihrer f\u00fcr gew\u00f6hnlich zur Vertragserf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen erspart habe. Davon, dass sie keine speziellen Aufwendungen f\u00fcr den Vertrag get\u00e4tigt hat, ist auch die Beklagte bei ihrer Abrechnung ausgegangen. Sie hat im Einzelnen dargelegt, welche zus\u00e4tzlichen Aufwendungen sie h\u00e4tte t\u00e4tigen m\u00fcssen, die sie aufgrund der K\u00fcndigung nunmehr erspart und dementsprechend von ihrer Verg\u00fctung in Abzug gebracht hat. Die \u00fcbrigen Aufwendungen, die zur Vertragserf\u00fcllung erforderlich gewesen w\u00e4ren, bestanden nach ihrer Darstellung in den Kosten f\u00fcr das bei ihr fest angestellte Personal, bei denen sie nichts erspart habe.<\/p>\n<p>24<br \/>\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt bei der Abrechnung der Beklagten nicht jeder Bezug zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und zu den konkreten, von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beauftragten Leistungen, so dass es sich nicht um vertragsbezogene Angaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 24. M\u00e4rz 2011 &#8211; VII ZR 135\/10, CR 2011, 528 Rn. 12-15) handele.<\/p>\n<p>25<br \/>\nDort hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass der pauschale Vortrag des Unternehmers, Aufwendungen nicht erspart zu haben, nicht ausreiche, wenn der Besteller mit dem Hinweis auf die Darlegungslast des Unternehmers f\u00fcr die Kalkulation der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, den mit der Klage geltend gemachten Verg\u00fctungsanspruch anhand einer nachvollziehbaren, vertragsbezogenen Abrechnung \u00fcberpr\u00fcfen zu wollen (BGH, Urteil vom 24. M\u00e4rz 2011 &#8211; VII ZR 135\/10, aaO Rn. 15). Die abstrakte Darstellung des in ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb durchschnittlich angefallenen Vertragsvolumens und die an die Zahl der mit der Bearbeitung dieser Vertr\u00e4ge bei ihr besch\u00e4ftigten Mitarbeiter gekn\u00fcpfte Behauptung, durch die K\u00fcndigung eines Vertrages w\u00fcrden keine Aufwendungen erspart und keine Kapazit\u00e4ten f\u00fcr anderweitigen Erwerb frei, weil ihre Mitarbeiter nicht durchgehend voll besch\u00e4ftigt seien, reiche f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung des Verg\u00fctungsanspruchs nach \u00a7 649 Satz 2 BGB nicht aus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat &#8211; ohne dass dies von der Revision mit einer Verfahrensr\u00fcge angegriffen worden ist &#8211; festgestellt, dass die Beklagte den kalkulierten Ablauf des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Kl\u00e4gerin skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, n\u00e4mlich Fahrtkosten f\u00fcr den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten f\u00fcr B\u00fcromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter dargelegt habe. Dies ist eine nachvollziehbare vertragsbezogene Abrechnung.<\/p>\n<p>26<br \/>\nNicht zu beanstanden ist dar\u00fcber hinaus die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte auf eine durchschnittliche Kalkulation f\u00fcr jeden Vertrag abstellen d\u00fcrfe, da und soweit sie die individuellen Belange und Bed\u00fcrfnisse des Kunden nicht im Voraus kenne. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil \u00fcber den Durchschnitt hinausgehende anfallende Betreuungsleistungen f\u00fcr den Kunden gerade nicht kalkuliert werden k\u00f6nnen. Der Unternehmer muss zwar grunds\u00e4tzlich die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei Durchf\u00fchrung des Auftrages tats\u00e4chlich entstanden w\u00e4ren und die er erspart hat. Solange sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es jedoch aus, wenn er die Ersparnis auf der Grundlage seiner urspr\u00fcnglichen Kalkulation berechnet (BGH, Urteil vom 22. September 2005 &#8211; VII ZR 63\/04, BauR 2005, 1916, 1917 = NZBau 2005, 683 m.w.N.). Anhaltspunkte f\u00fcr eine besondere Entwicklung sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>27<br \/>\ndd) Zu Unrecht vermisst die Revision Angaben dazu, welche Mitarbeiter zu welchen Kostens\u00e4tzen welche Arbeitsschritte h\u00e4tten erbringen m\u00fcssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen w\u00e4ren. Denn die Beklagte hat in ihrer Abrechnung dargelegt, neben den von ihr im Einzelnen beschriebenen Arbeitsschritten, f\u00fcr die sie sich Ersparnisse anrechnen l\u00e4sst, die Vertragsdurchf\u00fchrung mit fest angestellten Mitarbeitern zu erledigen und aufgrund der K\u00fcndigung keine Mitarbeiter entlassen zu haben. Au\u00dferdem habe sie hierdurch keinen anderweitigen Erwerb gehabt, weil sie durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressourcen auch unabh\u00e4ngig von der K\u00fcndigung einzelner Vertr\u00e4ge in der Lage sei, neue Vertragsverh\u00e4ltnisse abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>28<br \/>\nF\u00fcr die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, gelten nicht ohne Weiteres die zur pr\u00fcff\u00e4higen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. W\u00e4hrend sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen m\u00fcssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zun\u00e4chst darauf an, inwieweit ein F\u00fcllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer b\u00f6swillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grunds\u00e4tzlich aus, wenn sich der Unternehmer dazu wahrheitsgem\u00e4\u00df, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumst\u00e4nden ausdr\u00fccklich oder auch konkludent erkl\u00e4rt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausf\u00fchrlicher m\u00fcssen die Angaben sein. Der Besteller kann jedoch grunds\u00e4tzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Gesch\u00e4ftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu erm\u00f6glichen, welche Auftr\u00e4ge auch ohne die K\u00fcndigung akquiriert worden w\u00e4ren (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 &#8211; VII ZR 326\/98, BGHZ 143, 79, 85).<\/p>\n<p>29<br \/>\nDas entspricht dem Grundsatz, dass sich der Umfang der sekund\u00e4ren Darlegungslast einerseits nach der Intensit\u00e4t des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet und andererseits seine Grenzen in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet. Ob hier nach Parteivortrag der sekund\u00e4ren Darlegungslast gen\u00fcgt ist, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen. Die insoweit gebotene tatrichterliche W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur beschr\u00e4nkt darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verst\u00f6\u00dft oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 &#8211; XI ZR 254\/10, WM 2012, 746 Rn. 4 m.w.N.).<\/p>\n<p>30<br \/>\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; auch nach einem Hinweis des Gerichts &#8211; keinen erg\u00e4nzenden Vortrag der Beklagten angemahnt habe, den ben\u00f6tigte, um die Ausf\u00fchrungen der Beklagten kritisch zu hinterfragen und eine h\u00f6here Ersparnis sowie F\u00fcllauftr\u00e4ge darzulegen und zu beweisen; es reiche nicht aus, das Vorbringen der Beklagten einfach mit Nichtwissen zu bestreiten. Damit habe die Beklagte mit der Darlegung ihres Jahresabschlusses und dem Vortrag zu ihren Personalkosten, den Kosten f\u00fcr die freien Mitarbeiter und die Anzahl der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge im Jahr 2008 ihrer Darlegungslast gen\u00fcgt. Diese Ausf\u00fchrungen lassen weder einen Versto\u00df gegen Denkgesetze erkennen noch wird von der Revision ger\u00fcgt, dass sie auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruhen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>31<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Fundstelle:<br \/>\nBGH, Urteil vom 08. Januar 2015 \u2013 VII ZR 6\/14 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz 1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger R\u00fcckzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden \u00dcberschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130\/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24. 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