{"id":352,"date":"2015-02-19T21:22:07","date_gmt":"2015-02-19T21:22:07","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=352"},"modified":"2015-02-19T21:22:18","modified_gmt":"2015-02-19T21:22:18","slug":"sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigungsverbot-konzernzugehoerige-verleihunternehmen-gewerbsmaessigkeit-der-arbeitnehmerueberlassung-vermutung-der-gewinnerzielungsabsicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=352","title":{"rendered":"Sachgrundlose Befristung &#8211; Vorbesch\u00e4ftigungsverbot &#8211; konzernzugeh\u00f6rige Verleihunternehmen &#8211; Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit der Arbeitnehmer\u00fcberlassung &#8211; Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht"},"content":{"rendered":"<p>\u2026 die NRF schloss ausschlie\u00dflich befristete Arbeitsvertr\u00e4ge ab, in denen auf die f\u00fcr die M geltenden tariflichen Regelungen \u2026<\/p>\n<p>\u2026 Juni 2006 einen befristeten Arbeitsvertrag auf der Grundlage von \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG f\u00fcr den Zeitraum vom 01. Juli 2006 bis \u2026<\/p>\n<p>Form nicht zul\u00e4ssige Abschluss befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr den Konzern direkte \u2026<\/p>\n<p>\u2026 die M\u00f6glichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge sei ein Vorteil entstanden, noch hat\u2026<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2012 &#8211; 6 Sa 384\/11 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Der 1948 geborene Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst ab dem 1. Januar 1997 bei der M AG (im Folgenden: M) bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin in der Abteilung Liegenschaft als Fachreferent Grundst\u00fccksverkehr besch\u00e4ftigt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete aufgrund betriebsbedingter K\u00fcndigung vom 28. November 2003 am 31. Dezember 2004. Am 29. Dezember 2004 vereinbarten der Kl\u00e4ger und die NRF GmbH (im Folgenden: NRF), eine 100 %ige Tochter der M, ein zun\u00e4chst bis zum 30. September 2005 befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis. Dieses wurde bis zum 30. Juni 2006 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Ohne \u00fcber eine Erlaubnis zur gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu verf\u00fcgen, befasste sich die NRF in den Jahren 2005 und 2006 vor allem mit dem Verleih der bei ihr besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer an andere Konzerngesellschaften. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Jungfacharbeiter, die zuvor bei der M erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hatten, und um Trainees, in geringem Umfang auch um Arbeitnehmer mit Vorruhestandsvereinbarungen. Sonstige, nicht n\u00e4her spezifizierte Besch\u00e4ftigte machten 5 bis 10 % der Belegschaft aus. Die NRF schloss ausschlie\u00dflich befristete Arbeitsvertr\u00e4ge ab, in denen auf die f\u00fcr die M geltenden tariflichen Regelungen Bezug genommen wurde. Diese Tarifvertr\u00e4ge schlie\u00dfen teilweise befristet besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer von Leistungen aus, die unbefristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern zustehen. Jedenfalls beginnend ab dem 26. Februar 2005 besch\u00e4ftigte die NRF f\u00fcr zw\u00f6lf Monate befristet einen zuvor bei der E GmbH ausgebildeten Mitarbeiter. Hierf\u00fcr vereinnahmte die NRF auf der Basis einer Vereinbarung mit der E GmbH von dieser einen Lohnkostenzuschuss im Jahre 2005 iHv. 11.000,00 Euro und im Jahre 2006 iHv. 1.000,00 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der NRF war der Kl\u00e4ger mit unver\u00e4nderter T\u00e4tigkeit an die M ausgeliehen und dort im Bereich EW (Erzeugung\/W\u00e4rme) eingesetzt. Dieser Bereich wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2006 in die Beklagte &#8211; ebenfalls eine 100 %ige Tochtergesellschaft der M &#8211; eingebracht. Die Beklagte f\u00fchrte den Gesch\u00e4ftsbereich mit dem dort t\u00e4tigen Personal fort, welches sie \u00fcbernahm und eingliederte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit einer Versetzung nach H machte der Kl\u00e4ger die Erstattung von Mehraufwendungen nach einem bei der M bestehenden Rahmensozialplan geltend und berief sich auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der NRF. Ergebnis der danach gef\u00fchrten Verhandlungen war eine am 30. Juni 2006 geschlossene vierseitige Vereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger, der Beklagten, der NRF und der M. Danach sollte das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mit der NRF zum 30. Juni 2006 aufgehoben und mit der Beklagten zum 1. Juli 2006 ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis am Standort C begr\u00fcndet werden. Nach Nr. 4 der Vereinbarung stehen dem Kl\u00e4ger mit Ausnahme von Forderungen aus der Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Alters\u00fcbergang sowie unverfallbaren Anwartschaften keine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der M sowie der NRF zu. Nr. 3 regelt, dass au\u00dfer Forderungen aufgrund des vereinbarten befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses keine weiteren Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte bestehen. Nach Nr. 5 der Vereinbarung wurde der Kl\u00e4ger in die VergGr. 14 Stufe 2 des Verg\u00fctungstarifvertrags eingruppiert. Unter Nr. 6 der vierseitigen Vereinbarung ist die \u00dcberleitung von Anspr\u00fcchen aus Arbeitszeitguthaben und Urlaub aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mit der NRF auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten sowie deren Verpflichtung zur Zahlung einer vollen Jahressonderzahlung f\u00fcr das Jahr 2006 vereinbart. Ferner ist dort geregelt, dass \u201edie bisher erbrachte Unternehmenszugeh\u00f6rigkeit \u2026 seit dem 01.01.1997 anerkannt\u201c wird. Die Parteien schlossen unter dem 27.\/30. Juni 2006 einen befristeten Arbeitsvertrag auf der Grundlage von \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Mit seiner am 18. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kl\u00e4ger gegen die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum 30. Juni 2008 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berufen. Zwischen den Parteien habe bereits vor dem 1. Juli 2006 ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat &#8211; soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren von Bedeutung \u2013 beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2008 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber den 30. Juni 2008 hinaus fortbesteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Befristung sei als sachgrundlose Befristung nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Mangels Identit\u00e4t der Vertragsparteien habe eine Vorbesch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers iSd. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vorgelegen. Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers mit der M oder der Beklagten sei auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG begr\u00fcndet worden, weil der Kl\u00e4ger ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung verliehen worden sei. Die NRF habe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt und deshalb keiner Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung bedurft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren von Interesse, zur\u00fcckgewiesen. Mit Urteil vom 9. Februar 2011 (- 7 AZR 32\/10 -) hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Dieses hat daraufhin die Berufung der Beklagten erneut zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision ist unbegr\u00fcndet. Das Landesarbeitsgericht ist ohne revisible Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass zwischen den Parteien bereits vor dem 1. Juli 2006 ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestand. Dieses war gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG zustande gekommen, weil die NRF den Kl\u00e4ger im Wege einer gewerbsm\u00e4\u00dfigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung an die M \u00fcberlassen hatte, ohne \u00fcber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu verf\u00fcgen. Dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis ist gem\u00e4\u00df \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB am 1. Juni 2006 auf die Beklagte \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<\/p>\n<ol start=\"30\">\n<li>Der m\u00f6glichen Entstehung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der M nach \u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG stand \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2 A\u00dcG in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; sog. Konzernprivileg) nicht entgegen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2011 (- 7 AZR 32\/10 &#8211; Rn. 31 ff.) gepr\u00fcft und festgestellt. Hieran ist der Senat gebunden. Der Siebte Senat hat das erste Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2009 (- 6 Sa 59\/09 -) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Nach \u00a7 563 Abs. 2 ZPO, der gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 5 ArbGG auch f\u00fcr das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Mit dieser Bindungswirkung f\u00fcr die Berufungsgerichte korrespondiert grunds\u00e4tzlich eine Selbstbindung des Revisionsgerichts f\u00fcr diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung beruht, sofern die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt (GmS-OGB 6. Februar 1973 &#8211; GmS-OGB 1\/72 &#8211; zu 4 der Gr\u00fcnde, BGHZ 60, 392; BAG 28. Juli 1981 &#8211; 1 ABR 56\/78 &#8211; zu B II 2 der Gr\u00fcnde, BAGE 36, 1; BeckOK ZPO\/Kessal-Wulf Stand 15. September 2014 \u00a7 563 Rn. 8).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<\/p>\n<ol>\n<li>Die NRF betrieb die Arbeitnehmer\u00fcberlassung gewerbsm\u00e4\u00dfig iSd. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13<\/p>\n<ol>\n<li>Gewerbsm\u00e4\u00dfig iSd. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG aF war nach dem Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2011 jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit (BAG 9. Februar 2011 &#8211; 7 AZR 32\/10 &#8211; Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 18. Juli 2012 &#8211; 7 AZR 451\/11 &#8211; Rn. 18).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>14<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li>a) Entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit war die Gewinnerzielungsabsicht. F\u00fcr die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich ein Gewinn erzielt wird, sondern darauf, ob ein \u00dcberschuss der Ertr\u00e4ge gegen\u00fcber den Aufwendungen angestrebt wird. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es regelm\u00e4\u00dfig, wenn die \u00dcberlassung lediglich gegen Erstattung der entstehenden Kosten erfolgen soll und dem Verleiher auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen. Zu den Kosten geh\u00f6ren dabei nicht nur die Kosten der Besch\u00e4ftigung der Leiharbeitnehmer selbst, also vor allem Lohnkosten einschlie\u00dflich aller Lohnnebenkosten, sondern auch die beim Verleiher f\u00fcr die Arbeitnehmer\u00fcberlassung anfallenden Verwaltungskosten (BAG 9. Februar 2011 &#8211; 7 AZR 32\/10 &#8211; Rn. 36).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>15<\/p>\n<ol start=\"20\">\n<li>b) Die f\u00fcr die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt regelm\u00e4\u00dfig, wenn mit der \u00dcberlassung von Arbeitnehmern unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgt werden. Bei Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinn\u00fctzigen, karitativen oder sonstigen ideellen Ziele verfolgen, ist dagegen grunds\u00e4tzlich anzunehmen, dass sie aus der Arbeitnehmer\u00fcberlassung unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen. In einem Beschluss vom 20. April 2005 hatte der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar die Auffassung vertreten, dies gelte nicht f\u00fcr konzernzugeh\u00f6rige Personalf\u00fchrungsgesellschaften; hier fehle es in der Regel an der Absicht, aus der Arbeitnehmer\u00fcberlassung einen Gewinn zu erzielen (BAG 20. April 2005 &#8211; 7 ABR 20\/04 &#8211; zu B II 2 c aa der Gr\u00fcnde). An dieser Ausnahmerechtsprechung f\u00fcr konzernzugeh\u00f6rige Personalf\u00fchrungsgesellschaften hat der Siebte Senat mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 &#8211; mit Bindungswirkung f\u00fcr den Senat im vorliegenden Verfahren &#8211; jedoch nicht festgehalten (BAG 9. Februar 2011 &#8211; 7 AZR 32\/10 &#8211; Rn. 37; zust. Hamann jurisPR-ArbR 29\/2011 Anm. 1; best\u00e4tigt durch BAG 18. Juli 2012 &#8211; 7 AZR 451\/11 &#8211; Rn. 23). Es liege nahe, dass konzernzugeh\u00f6rige Unternehmen, die sich damit befassen, Arbeitnehmer konzernintern zu verleihen, damit das Ziel verfolgen, entweder selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen oder dem konzerninternen Entleiher oder der Konzernmutter einen solchen zu verschaffen. Insbesondere Sinn und Zweck des \u00a7 1 A\u00dcG aF geb\u00f6ten es, auch in den Fallgestaltungen, in denen der wirtschaftliche Vorteil der Arbeitnehmer\u00fcberlassung bei einem anderen Konzernunternehmen eintreten solle, von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit der Arbeitnehmer\u00fcberlassung lag nach dem Urteil des Siebten Senats vom 9. Februar 2011 (- 7 AZR 32\/10 &#8211; Rn. 37) zum einen vor, wenn zwischen dem Verleihunternehmen und der Konzernmutter ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bestand. Gewinnabf\u00fchrung setzt eine Gewinnerzielung voraus. Von einer Gewinnerzielungsabsicht war aber auch dann auszugehen, wenn ein konzernzugeh\u00f6riges Unternehmen Arbeitnehmer einstellt, um sie an andere Konzernunternehmen zu Bedingungen zu \u00fcberlassen, die f\u00fcr diese Unternehmen mit geringeren Kosten verbunden waren, als wenn sie die Arbeitnehmer selbst einstellen w\u00fcrden. Im Hinblick auf die Schutzbed\u00fcrftigkeit der \u00fcberlassenen Arbeitnehmer machte es keinen Unterschied, ob der Gewinn erst bei dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsunternehmen ausgewiesen und dann abgef\u00fchrt wurde oder ob er sogleich bei der Konzernmuttergesellschaft oder einem anderen entleihenden Konzernunternehmen entstand.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, eine Gewinnerzielungsabsicht sei im Hinblick auf die durch die NRF vorgenommene Arbeitnehmer\u00fcberlassung anzunehmen gewesen. Die Revisionsr\u00fcgen der Beklagten hiergegen greifen im Ergebnis nicht durch.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>17<\/p>\n<ol>\n<li>a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass bez\u00fcglich der Arbeitnehmer\u00fcberlassung durch die NRF zumindest von einer \u201eindirekten\u201c, also mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei. Es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Konzern kostentr\u00e4chtig den Verwaltungsaufwand steigere, wenn er sich nicht auf anderer Seite davon wirtschaftliche Vorteile verspreche, also die Absicht hege, seinen Gewinn zu steigern. Die damit verbundene Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landesarbeitsgericht nicht als widerlegt angesehen. Im Gegenteil hat es selbstst\u00e4ndig tragend (\u201eUnabh\u00e4ngig davon \u2026\u201c) seine Entscheidung auch darauf gest\u00fctzt, durch die Zwischenschaltung der NRF habe der ansonsten wegen der Vorbesch\u00e4ftigung bei anderen Konzernunternehmen in dieser fl\u00e4chendeckenden Form nicht zul\u00e4ssige Abschluss befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr den Konzern direkte wirtschaftliche Vorteile, weil das konzernweit geltende Tarifwerk f\u00fcr befristet besch\u00e4ftigte Mitarbeiter nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in einzelnen Punkten Leistungseinschr\u00e4nkungen vorsehe.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>18<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li>aa) Soweit die Beklagte r\u00fcgt, das Landesarbeitsgericht sei verpflichtet gewesen, zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob die NRF unmittelbar das Ziel gehabt habe, Gewinne zu erzielen, ist nicht erkennbar, aus welchem rechtlichen Aspekt eine solche Verpflichtung bestehen sollte. Nach den bindenden Vorgaben der Entscheidung des Siebten Senats vom 9. Februar 2011 kann die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit der Arbeitnehmer\u00fcberlassung sowohl auf der unmittelbaren als auch auf der mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht beruhen. Allein durch die Formulierung, das Landesarbeitsgericht werde \u201eweiter\u201c festzustellen haben, ob durch die Arbeitnehmer\u00fcberlassung ein mittelbarer Gewinn im Konzern erzeugt werden sollte (vgl. BAG 9. Februar 2011 &#8211; 7 AZR 32\/10 &#8211; Rn. 40), entstand keine Bindung des Berufungsgerichts nach \u00a7 563 Abs. 2 ZPO dahin gehend, zun\u00e4chst zwingend die Frage eines unmittelbaren Vorteils zu kl\u00e4ren. Dies folgt schon aus den Ausf\u00fchrungen des Siebten Senats unter Randnummer 37 des Urteils: \u201eVon einer Gewinnerzielungsabsicht ist aber auch dann auszugehen, wenn ein konzernzugeh\u00f6riges Unternehmen Arbeitnehmer einstellt, um sie an andere Konzernunternehmen zu Bedingungen zu \u00fcberlassen, die f\u00fcr diese Unternehmen mit geringeren Kosten verbunden sind, als wenn sie die Arbeitnehmer selbst einstellen w\u00fcrden.\u201c Danach konnte das Landesarbeitsgericht zugunsten der Beklagten unterstellen, dass bei der NRF keine unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe und direkt das Vorliegen eines mittelbaren Vorteils f\u00fcr andere konzernzugeh\u00f6rige Unternehmen pr\u00fcfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es daher keiner Beweiserhebung \u00fcber ihre Behauptung, dass die von der NRF vereinnahmten Kostenerstattungen die tats\u00e4chlichen Kosten nicht \u00fcberstiegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>19<\/p>\n<ol>\n<li>bb) Auch soweit das Landesarbeitsgericht die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit der Arbeitnehmer\u00fcberlassung aufgrund der bei den entleihenden Konzernunternehmen entstehenden wirtschaftlichen Vorteile bejaht hat, hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Die Beklagte hat weder dargetan, dass die Annahme des Landesarbeitsgerichts unzutreffend war, durch die M\u00f6glichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge sei ein Vorteil entstanden, noch hat die Beklagte dargelegt, dass sie die Vermutung einer Gewinnerzielungsabsicht umfassend widerlegt hatte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>(1) Die Beklagte behauptet in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung nur pauschal, die von ihr vorgenommenen Befristungen w\u00e4ren auch in den entleihenden Unternehmen als Sachgrundbefristungen zul\u00e4ssig gewesen. Hierzu verweist sie lediglich darauf, dass es sich \u00fcberwiegend um Befristungen im Anschluss an Ausbildungsverh\u00e4ltnisse gehandelt habe. Insofern ist es zwar richtig, dass ein Berufsausbildungsverh\u00e4ltnis kein Arbeitsverh\u00e4ltnis iSd. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstellt (vgl. BAG 21. September 2011 &#8211; 7 AZR 375\/10 &#8211; Rn. 13 ff., BAGE 139, 213; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. \u00a7 14 Rn. 458). Die Beklagte hat in der Revisionsbegr\u00fcndung jedoch selbst vorgetragen, dass in \u201eEinzelf\u00e4llen\u201c neben den Jungfacharbeitern und Trainees auch befristete Anstellungsverh\u00e4ltnisse mit Mitarbeitern geschlossen wurden, die bei der M in den Vorruhestand ausgeschieden waren. Sie hat nicht dargetan, aufgrund welcher Vorschriften mit diesen Arbeitnehmern auch in den entleihenden Unternehmen befristete Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG h\u00e4tten abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Gerade das Beispiel des Kl\u00e4gers zeigt, dass dies von der M als nicht zul\u00e4ssig angesehen wurde. Jedenfalls insoweit entstand ein wirtschaftlicher Vorteil, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der tariflichen Regelungen an befristet besch\u00e4ftigte Mitarbeiter teilweise geringere Leistungen zu erbringen waren als an unbefristet besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>(2) Soweit die Beklagte r\u00fcgt, das Landesarbeitsgericht habe ferner entscheidungserheblichen Sachvortrag zur Frage eines mittelbaren Vorteils bei anderen Konzernunternehmen \u00fcbergangen, gen\u00fcgt der Vortrag schon nicht den Anforderungen an eine Verfahrensr\u00fcge. Bei einer auf \u00a7 286 ZPO gest\u00fctzten R\u00fcge wegen \u00fcbergangenen Beweisantritts gen\u00fcgt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht ber\u00fccksichtigt (ErfK\/Koch 14. Aufl. \u00a7 74 ArbGG Rn. 12). Die Revision hat darzulegen, welche Tatsachen beweiserheblich waren, wo sich der entsprechende Beweisantritt in den Akten befindet, was die Beweisaufnahme ergeben h\u00e4tte und dass die Verfahrensverletzung entscheidungserheblich war (BAG 23. M\u00e4rz 2006 &#8211; 6 AZR 313\/05 &#8211; Rn. 22). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der \u00fcbergangenen Beweisantr\u00e4ge nach Schriftsatz und &#8211; jedenfalls bei umfangreichen Schrifts\u00e4tzen &#8211; nach Seitenzahl erforderlich (st. Rspr., vgl. BAG 6. Januar 2004 &#8211; 9 AZR 680\/02 &#8211; zu II 3 d aa der Gr\u00fcnde mwN, BAGE 109, 145). Die Beklagte zeigt in der Revisionsbegr\u00fcndung schon nicht auf, in welchem Schriftsatz sie welchen Vortrag &#8211; ggf. unter Beweisantritt &#8211; gehalten haben will. Sie tr\u00e4gt nur pauschal vor, sie habe \u201ein den Schrifts\u00e4tzen vom 15.08.2011, vom 11.04.2012 und vom 02.10.2012 den Sachverhalt im Hinblick auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der NRF umfassend dargestellt\u201c. Es fehlt schon an der im Hinblick auf den Umfang der Schrifts\u00e4tze erforderlichen Angabe der exakten Seitenzahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>22<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen behauptet die Beklagte selbst nicht, dass sie vor dem Landesarbeitsgericht zu weiteren nahe liegenden wirtschaftlichen Vorteilen der konzerninternen Arbeitnehmer\u00fcberlassung, wie etwa der Unanwendbarkeit des K\u00fcndigungsschutzgesetzes bei der Beendigung der Besch\u00e4ftigung des Leiharbeitnehmers im Entleihunternehmen oder der fehlenden Notwendigkeit der Vereinbarung eines Sozialplans bez\u00fcglich der Leiharbeitnehmer bei einer Betriebs\u00e4nderung im Besch\u00e4ftigungsbetrieb, n\u00e4her vorgetragen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>23<\/p>\n<ol>\n<li>b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft den Gesellschaftsvertrag der NRF so verstanden hat, dass sich aus ihm bereits eine Gewinnerzielungsabsicht entnehmen lasse. Ebenso kann dahinstehen, ob allein aus dem Umstand, dass die Konzerngesellschaft N wegen des von der E GmbH an die NRF gezahlten Lohnkostenzuschusses ein geringeres Entgelt f\u00fcr die Leihe des betroffenen Mitarbeiters zahlen musste, auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>III. Die NRF verf\u00fcgte unstreitig nicht \u00fcber die danach erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 A\u00dcG aF. Der zwischen der NRF und der M geschlossene Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag war daher gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG ebenso unwirksam wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der NRF. Infolgedessen gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 A\u00dcG ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der M als zustande gekommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>25<\/p>\n<ol>\n<li>Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 1. Juni 2006 gem\u00e4\u00df \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte \u00fcbergegangen. Die Beklagte hat mit ihrer Revision nicht infrage gestellt, dass es sich bei dem Bereich EW (Erzeugung\/W\u00e4rme), in dem der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt war, um einen Betriebsteil iSd. \u00a7 613a Abs. 1 BGB handelte. Ebenso wenig hat die Beklagte mit ihrer Revision geltend gemacht, dass dieser Betriebsteil nicht auf sie als neue Inhaberin \u00fcbergegangen sei. Hierf\u00fcr spricht im \u00dcbrigen auch die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Beklagte die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit fortgesetzt und das dort t\u00e4tige Personal weiterbesch\u00e4ftigt hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>26<\/p>\n<ol>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fundstelle:<\/p>\n<p>BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014\u00a0\u2013 9 AZR 1021\/12\u00a0\u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u2026 die NRF schloss ausschlie\u00dflich befristete Arbeitsvertr\u00e4ge ab, in denen auf die f\u00fcr die M geltenden tariflichen Regelungen \u2026 \u2026 Juni 2006 einen befristeten Arbeitsvertrag auf der Grundlage von \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG f\u00fcr den Zeitraum vom 01. 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