{"id":350,"date":"2015-02-19T21:20:34","date_gmt":"2015-02-19T21:20:34","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=350"},"modified":"2015-02-19T21:20:34","modified_gmt":"2015-02-19T21:20:34","slug":"inkongruente-deckung-zahlung-ueber-konto-der-ehefrau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=350","title":{"rendered":"Inkongruente Deckung &#8211; Zahlung \u00fcber Konto der Ehefrau"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Erfolgt die Entgeltzahlung nicht \u00fcber das Konto des sp\u00e4teren Insolvenzschuldners, \u00fcber das \u00fcblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern \u00fcber das Konto einer dritten Person, der die daf\u00fcr erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht &#8222;in der Art&#8220;, in der sie geschuldet ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 &#8211; 10 Sa 1111\/12 &#8211; aufgehoben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die R\u00fcckzahlung des der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung \u00fcber das Konto der Ehefrau des sp\u00e4teren Schuldners gezahlten Nettoentgelts f\u00fcr M\u00e4rz 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 er\u00f6ffnete Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren \u00fcbergeleitet wurde. Die Beklagte war Arbeitnehmerin des Schuldners, der im Fr\u00fchjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Am 3. M\u00e4rz 2008 leitete der fr\u00fchere Gesch\u00e4ftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schuldanerkenntnis \u00fcber 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Am 26. M\u00e4rz 2008 wurde vom Gesch\u00e4ftskonto des Schuldners ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck \u201eL\u00f6hne\u201c auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau \u00fcberwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Er\u00f6ffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht \u00fcber dieses Konto. Am 28. M\u00e4rz 2008 \u00fcberwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt der Beklagten f\u00fcr M\u00e4rz 2008 von 1.290,66 Euro, das dieser am Ende des Monats M\u00e4rz 2008 gutgeschrieben wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Anfechtung der Zahlung des Entgelts f\u00fcr M\u00e4rz 2008. Dieses Schreiben ging der Beklagten nicht zu. Am 30. Dezember 2011 beantragte der Kl\u00e4ger bei dem Arbeitsgericht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr auf Grund Insolvenzanfechtung des \u00fcber das Konto der H M f\u00fcr den Monat M\u00e4rz 2008 gezahlten Arbeitsentgeltes i. H. v. 1.290,66 EUR netto (vgl. Aufforderungsschr. v. 21.12.2011)\u201c.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht erlie\u00df den Mahnbescheid zun\u00e4chst nicht, weil die angegebene Adresse im Zust\u00e4ndigkeitsbezirk des Arbeitsgerichts Nienburg liegt. Nachdem der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 10. Januar 2012 innerhalb der gew\u00e4hrten Frist von einem Monat diese Bedenken unter Hinweis auf \u00a7 48 Abs. 1a ArbGG ausger\u00e4umt hatte, erlie\u00df das Arbeitsgericht den Mahnbescheid am 12. Januar 2012. Dieser konnte unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Auf das ihm am 3. Februar 2012 zugegangene Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25. Januar 2012 \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger nach Einholen einer Auskunft des Einwohnermeldeamts am 13. Februar die Anschrift der Beklagten, unter der der Mahnbescheid am 16. Februar 2012 zugestellt wurde. Die Beklagte erhob am 23. Februar 2012 Widerspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 1.290,66 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zur Begr\u00fcndung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt. Zudem habe der Kl\u00e4ger als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern erkl\u00e4rt, sie w\u00fcrden durch die geplante Betriebsfortf\u00fchrung keinen Schaden erleiden, weil sie \u00fcber das Insolvenzgeld f\u00fcr drei Monate abgesichert seien. Diesen selbstgesetzten Vertrauenstatbestand habe er nicht durch die sp\u00e4tere Anfechtung torpedieren d\u00fcrfen. Auch sei die Masse nicht geschm\u00e4lert, sondern vermehrt worden, weil die Beklagte weitergearbeitet habe. Ohne die angefochtene Zahlung bzw. ohne das vom Kl\u00e4ger in Aussicht gestellte Insolvenzgeld h\u00e4tte sie gek\u00fcndigt. Die Beklagte hat Verj\u00e4hrungseinrede erhoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>8<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>zum Seitenanfang zum Seitenanfang<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>9<\/p>\n<p>Die Revision hat Erfolg. Mit der Begr\u00fcndung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des \u00a7 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erf\u00fcllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunf\u00e4hig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 562 Abs. 1, \u00a7 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>10<\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li>Der Kl\u00e4ger hat die mittelbar \u00fcber das Konto der Ehefrau des Schuldners bewirkte Erf\u00fcllung des (Netto-)Entgeltanspruchs f\u00fcr M\u00e4rz 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegnerin ist die Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 12) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>11<\/p>\n<ol>\n<li>Die Begr\u00fcndung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe das Entgelt f\u00fcr M\u00e4rz 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen k\u00f6nnen, weil nur eine geringf\u00fcgige, die Gl\u00e4ubigerinteressen nicht beeintr\u00e4chtigende Abweichung vorliege, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Sie tr\u00e4gt dem Grundgedanken des \u00a7 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>12<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zun\u00e4chst auf seine Ausf\u00fchrungen in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 14 bis 29).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>13<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Argumente der Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>14<\/p>\n<ol start=\"20\">\n<li>a) Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt Inkongruenz nicht, dass der Schuldner einseitig die Erf\u00fcllungsart wechselt. Ausreichend ist bereits die nicht mehr verkehrs\u00fcbliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg (vgl. BGH 20. Januar 2011 &#8211; IX ZR 58\/10 &#8211; Rn. 17). Eine solche liegt hier vor. Zwar trifft es zu, dass arbeitsvertraglich nicht festgelegt war, \u00fcber welches Konto die Gehaltszahlung zu erfolgen hatte. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass Inkongruenz nicht schon dadurch begr\u00fcndet wird, dass das Entgelt \u00fcberwiesen wird, also die Bank als Dritte eingeschaltet wird. Es mag auch sein, dass viele Ehegatten ein Konto f\u00fchren, \u00fcber das Zahlungen des anderen Ehegatten mit abgewickelt werden. Das ist hier jedoch nicht relevant. Die Erf\u00fcllung des M\u00e4rzentgelts 2008 w\u00e4re nur kongruent gewesen, wenn sie \u00fcber das Konto erfolgt w\u00e4re, \u00fcber das nach einer anfechtungsfest getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien die Gehaltszahlung im M\u00e4rz 2008 \u00fcblicherweise vorzunehmen war. Das muss w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht stets dasselbe Konto und kann auch das Konto eines Dritten sein. Die Vereinbarung muss nicht ausdr\u00fccklich getroffen werden, sondern kann konkludent erfolgen (vgl. BAG 21. November 2013 &#8211; 6 AZR 159\/12 &#8211; Rn. 16, BAGE 146, 323). Eine Vereinbarung mit dem Schuldner, wonach ihr Entgeltanspruch \u00fcber das Konto von dessen Ehefrau zu erf\u00fcllen war, behauptet die Beklagte jedoch nicht. Sie hatte darum keinen Anspruch auf den vom Schuldner f\u00fcr das Entgelt f\u00fcr M\u00e4rz 2008 gew\u00e4hlten Erf\u00fcllungsweg. Die Abweichung vom geschuldeten Erf\u00fcllungsweg entsprach auch nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbr\u00e4uchen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen in der Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 17, 25) verwiesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>15<\/p>\n<ol start=\"10\">\n<li>b) Die Beklagte missversteht den Senat, wenn sie annimmt, er gehe davon aus, dass \u201eArbeitslohn im Drei-Monats-Zeitraum stets ein Bargesch\u00e4ft\u201c und damit nicht nach \u00a7 131 InsO anfechtbar sei. Er hat auch nicht angenommen, dass \u201eim Insolvenzgeldzeitraum stets ein Bargesch\u00e4ft vorliegt\u201c. Anlass, auf die Kritik des Neunten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an dieser Rechtsprechung (BGH 10. Juli 2014 &#8211; IX ZR 192\/13 -) einzugehen, bietet der vorliegende Fall daher nicht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>16<\/p>\n<ol start=\"29\">\n<li>aa) Insolvenzgeld wird f\u00fcr die letzten drei Monate des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt (BAG 29. Januar 2014 &#8211; 6 AZR 345\/12 &#8211; Rn. 43). F\u00fcr das Bargesch\u00e4ft sind dagegen nach der Rechtsprechung des Senats die letzten drei Monate der Arbeitsleistung vor der Entgeltzahlung ma\u00dfgeblich (seit BAG 6. Oktober 2011 &#8211; 6 AZR 262\/10 &#8211; Rn. 17, BAGE 139, 235). Diese unterschiedlichen Bezugspunkte f\u00fchren dazu, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats eine Zahlung im Insolvenzgeldzeitraum nicht zwingend ein Bargesch\u00e4ft ist und umgekehrt ein Bargesch\u00e4ft auch au\u00dferhalb des Insolvenzgeldzeitraums vorliegen kann. W\u00e4re die Zahlung zB am 27. M\u00e4rz 2008 auf das f\u00fcr Dezember 2007 geschuldete Entgelt erfolgt, l\u00e4ge auch nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der vom 1. bis 26. Dezember 2007 erbrachten Arbeitsleistung kein Bargesch\u00e4ft mehr vor, obwohl die Zahlung im Insolvenzgeldzeitraum, der sich vom 27. M\u00e4rz 2008 bis einschlie\u00dflich 26. Juni 2008 erstreckte (zur Fristberechnung Voelzke in Hauck\/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Oktober 2014 K \u00a7 165 Rn. 91), vorgenommen worden w\u00e4re. W\u00e4re die Zahlung am 26. M\u00e4rz 2008 f\u00fcr das am 29. Februar 2008 f\u00e4llige Entgelt f\u00fcr Februar 2008 erfolgt, l\u00e4ge dagegen nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie nach der des Neunten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 10. Juli 2014 &#8211; IX ZR 192\/13 -) zwar ein Bargesch\u00e4ft vor. Die Zahlung w\u00e4re aber vor dem Insolvenzgeldzeitraum erfolgt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>17<\/p>\n<ol start=\"24\">\n<li>bb) Die angefochtene Zahlung ist zwar Ende M\u00e4rz 2008 auf das f\u00fcr diesen Monat geschuldete Entgelt erfolgt, so dass der f\u00fcr ein Bargesch\u00e4ft notwendige enge zeitliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Das Bargesch\u00e4ftsprivileg des \u00a7 142 InsO kommt der Beklagten dennoch nicht zugute, weil die Leistung inkongruent war (st. Rspr. seit BAG 24. Oktober 2013 &#8211; 6 AZR 466\/12 &#8211; Rn. 38).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>18<\/p>\n<p>(1) Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich dieses Verst\u00e4ndnis des \u00a7 142 InsO aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlie\u00dft. Gem\u00e4\u00df \u00a7 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, f\u00fcr die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Verm\u00f6gen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 133 Abs. 1 InsO gegeben sind. Danach scheint eine Anfechtung bei einem unmittelbaren und gleichwertigen Austausch von Leistung und Gegenleistung, wie er hier vorliegt, nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 133 InsO m\u00f6glich zu sein (HK-InsO\/Kreft 7. Aufl. \u00a7 142 Rn. 8; Henckel in Jaeger InsO \u00a7 142 Rn. 8; Paulus FS G. Fischer 2008 S. 447, 453). Auch lag der erstmals in der Insolvenzordnung erfolgten Kodifizierung des von der Rechtsprechung entwickelten Bargesch\u00e4ftsprivilegs die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, die Vorschrift entspreche dem geltenden Grundsatz, dass Bargesch\u00e4fte nicht der Anfechtung kongruenter und inkongruenter Deckung unterl\u00e4gen, so dass eine Anfechtung eines solchen Gesch\u00e4fts nur bei einer Absichtsanfechtung in Betracht komme (BT-Drs. 12\/2443 S. 167 zu \u00a7 161 RegE unter Bezug auf \u00a7 148 RegE, in dem noch eine Absichtsanfechtung vorgesehen war; Zwanziger DB 2014, 2391). Mit dieser Annahme des Gesetzgebers hat sich der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner grundlegenden, noch zur Konkursordnung ergangenen Entscheidung vom 30. September 1993 (- IX ZR 227\/92 &#8211; zu IV 2 a der Gr\u00fcnde, BGHZ 123, 320), an der er auch f\u00fcr \u00a7 142 InsO festgehalten hat (seit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2002 &#8211; IX ZR 223\/01 &#8211; zu III 3 der Gr\u00fcnde, BGHZ 150, 122), nicht auseinandergesetzt. Er hat allein auf die Passage der amtlichen Begr\u00fcndung abgestellt, dass aus der Verkn\u00fcpfung \u201ef\u00fcr die\u201c folge, dass Leistung und Gegenleistung durch Parteivereinbarung verkn\u00fcpft sein m\u00fcssten. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung m\u00f6glich bleibt. Das Erfordernis einer Parteivereinbarung hat in \u00a7 142 InsO nur die Funktion, Leistung und Gegenleistung aufeinander zu beziehen. Auch eine Leistung, die nicht in jeder Hinsicht dem Vertragsinhalt entspricht, kann aber auf die Gegenleistung bezogen und gleichwertig sein. Sie ist dann \u201ef\u00fcr sie\u201c erbracht, wie es \u00a7 142 InsO voraussetzt (Henckel in Jaeger InsO \u00a7 142 Rn. 8).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>19<\/p>\n<p>(2) Die Anwendung des \u00a7 142 InsO ist jedoch entsprechend seinem Normzweck im Wege der teleologischen Reduktion auf kongruente Deckungen zu beschr\u00e4nken (vgl. HK-InsO\/Kreft 7. Aufl. \u00a7 142 Rn. 9; \u00e4hnlich Henckel in Jaeger InsO \u00a7 142 Rn. 9 f.). Deshalb hat sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und h\u00e4lt daran fest.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>(a) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von Verfassungs wegen anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen geh\u00f6rt (BAG 19. Dezember 2013 &#8211; 6 AZR 190\/12 &#8211; Rn. 33), wird der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, der der ratio legis entspricht (Larenz\/Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 210 f.; Kramer Juristische Methodenlehre 4. Aufl. S. 224 f.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>(b) Der Zweck des Bargesch\u00e4ftsprivilegs gebietet die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 142 InsO auf F\u00e4lle kongruenter Deckung. Nach dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers ist ausschlaggebender Grund f\u00fcr die von ihm als \u201eAusnahmeregelung\u201c bezeichnete Bestimmung des \u00a7 142 InsO, dass der Schuldner, der sich in der Krise befindet, bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Gesch\u00e4ftsverkehr ausgeschlossen w\u00e4re, wenn selbst wert\u00e4quivalente Bargesch\u00e4fte angefochten werden k\u00f6nnten. Das soll das Bargesch\u00e4ftsprivileg verhindern (BT-Drs. 12\/2443 S. 167 zu \u00a7 161 RegE). Diesem eingeschr\u00e4nkten Zweck widerspr\u00e4che es jedoch, wenn auch inkongruente Deckungen privilegiert w\u00e4ren. Es besteht kein Anlass, Handlungen des Schuldners, durch die er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht in der geschuldeten Weise erf\u00fcllt, in der Krise zu beg\u00fcnstigen. Im Hinblick auf den die Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gl\u00e4ubigergleichbehandlung, den \u00a7 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO in die kritische Phase der letzten drei Monate vor dem Er\u00f6ffnungsantrag vorverlagern (vgl. BAG 27. Februar 2014 &#8211; 6 AZR 367\/13 &#8211; Rn. 24), ist es, wie gerade der vorliegende Fall eindr\u00fccklich belegt, nicht gleichg\u00fcltig, ob eine Deckung vereinbarungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrt wird oder nicht. Die Beklagte hatte zwar mit ihrer Arbeitsleistung im Wege der Vorleistung eine Gegenleistung erbracht, die in ihrem Wert der sp\u00e4ter erhaltenen Zahlung entsprach. Aus anfechtungsrechtlicher Sicht wurde sie durch die angefochtene Zahlung aber einseitig beg\u00fcnstigt, weil durch den gew\u00e4hlten Zahlungsweg der zur Befriedigung ihrer Forderung aufgewandte Betrag dem Zugriff anderer Gl\u00e4ubiger entzogen und erst so sichergestellt wurde, dass die Forderung \u00fcberhaupt erf\u00fcllt werden konnte (vgl. insoweit zutreffend BGH 30. September 1993 &#8211; IX ZR 227\/92 &#8211; zu IV 2 a der Gr\u00fcnde, BGHZ 123, 320). Gerade bei derartigen Handlungen, die den Verdacht begr\u00fcnden, dass der Schuldner ungerechtfertigte Priorit\u00e4ten setzen wollte, soll \u00a7 131 InsO eine erleichterte Anfechtung erm\u00f6glichen (vgl. BAG 27. Februar 2014 &#8211; 6 AZR 367\/13 &#8211; Rn. 25; vgl. HK-InsO\/Kreft 7. Aufl. \u00a7 142 Rn. 9).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>22<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie erkannte, dass es sich bei der Zahlung des Nettoentgelts f\u00fcr M\u00e4rz 2008 um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 21. November 2013 &#8211; 6 AZR 159\/12 &#8211; Rn. 13, BAGE 146, 323).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig (\u00a7 561 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>24<\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende M\u00e4rz 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 13. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gl\u00e4ubigerbenachteiligung iSd. \u00a7 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Senats in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 32 bis 39). Soweit die Beklagte geltend macht, die Masse sei nicht geschm\u00e4lert, sondern bereichert worden, weil sie gek\u00fcndigt h\u00e4tte, wenn der Kl\u00e4ger sie im Insolvenzgeldzeitraum auf eine beabsichtigte Anfechtung hingewiesen h\u00e4tte, beruft sie sich auf einen hypothetischen Geschehensablauf, der bei der objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung grunds\u00e4tzlich unbeachtlich ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>25<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Ohne Erfolg wendet die Beklagte auch Entreicherung ein. Als Anfechtungsgegnerin ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 Satz 2 InsO unmittelbar der versch\u00e4rften Haftung des \u00a7 819 Abs. 1 BGB unterworfen. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung ist der R\u00fcckzahlungsanspruch als rechtsh\u00e4ngiger Anspruch zu behandeln. Auf Entreicherung kann sich die Beklagte darum nicht berufen (BAG 19. Mai 2011 &#8211; 6 AZR 736\/09 &#8211; Rn. 21).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>26<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kl\u00e4ger kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen begr\u00fcndet, das der Anfechtung entgegenst\u00fcnde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>27<\/p>\n<ol start=\"10\">\n<li>a) Die von der Beklagten insoweit herangezogene Rechtsprechung (BGH 10. Januar 2013 &#8211; IX ZR 161\/11 &#8211; Rn. 17 ff.) ist nicht einschl\u00e4gig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>28<\/p>\n<ol start=\"25\">\n<li>aa) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der vorl\u00e4ufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzw\u00fcrdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empf\u00e4nger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (zuletzt BGH 25. April 2013 &#8211; IX ZR 235\/12 &#8211; Rn. 36). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der vorl\u00e4ufige Verwalter Vertr\u00e4gen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gl\u00e4ubiger nach Anordnung von Sicherungsma\u00dfnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an den Schuldner zu erbringenden Leistungen des Gl\u00e4ubigers Erf\u00fcllungszusagen f\u00fcr Altverbindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorl\u00e4ufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gl\u00e4ubiger davon ausgehen, die als Erf\u00fcllung geleisteten Zahlungen endg\u00fcltig behalten zu d\u00fcrfen (BGH 10. Januar 2013 &#8211; IX ZR 161\/11 &#8211; Rn. 18; M\u00fcnchKommInsO\/Kayser 3. Aufl. \u00a7 129 Rn. 46 bis 46c). Stimmt der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dagegen Erf\u00fcllungshandlungen des Schuldners zu, die nicht im Zusammenhang mit neuen Vertragsschl\u00fcssen stehen, sondern mit denen dieser gesetzliche Anspr\u00fcche oder bereits bestehende Altverbindlichkeiten erf\u00fcllt, bleibt die Handlung im Allgemeinen anfechtbar (BGH 10. Januar 2013 &#8211; IX ZR 161\/11 &#8211; Rn. 17).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>29<\/p>\n<ol start=\"25\">\n<li>bb) Die Beklagte macht geltend, der Kl\u00e4ger habe als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter behauptet, die Arbeitnehmer w\u00fcrden \u201edurch die geplante Fortf\u00fchrung keinen Nachteil erleiden, da sie \u00fcber das Insolvenzgeld f\u00fcr drei Monate gesichert seien\u201c. Sie folgert daraus, sie habe darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass sie den ohne Mitwirkung des Kl\u00e4gers f\u00fcr M\u00e4rz 2008 erhaltenen Lohn behalten d\u00fcrfe. Sie leitet das schutzw\u00fcrdige Vertrauen also nicht aus einer vom vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter genehmigten Rechtshandlung des Schuldners, sondern aus einer eigenen Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers her. Das k\u00f6nnte jedoch allenfalls &#8211; unter hier nicht dargelegten Umst\u00e4nden &#8211; eine pers\u00f6nliche Haftung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcnden (vgl. dazu BAG 25. Juni 2009 &#8211; 6 AZR 210\/08 -), nicht aber die Anfechtbarkeit ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>30<\/p>\n<ol>\n<li>b) Dar\u00fcber hinaus steht die behauptete Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer berechtigten Annahme der Beklagten, das vor dem Eigenantrag vom Schuldner gezahlte Entgelt f\u00fcr M\u00e4rz 2008 behalten zu d\u00fcrfen. Die Beklagte erhielt unstreitig f\u00fcr ihre Weiterarbeit \u00fcber eine Insolvenzgeldvorfinanzierung Entgelt und sch\u00f6pfte dabei den Insolvenzgeldzeitraum aus. Mehr stellte der Kl\u00e4ger auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht in Aussicht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>31<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Die Einrede der Verj\u00e4hrung (\u00a7 146 Abs. 1 InsO iVm. \u00a7 214 Abs. 1, \u00a7\u00a7 194 ff. BGB) hat keinen Erfolg. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 1 InsO, \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2011 eintretende Verj\u00e4hrung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>32<\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li>a) Der durch die unrichtige Adressierung des Mahnantrags erforderliche Schriftwechsel zwischen Mahngericht und dem Kl\u00e4ger f\u00fchrte nicht zu einer rechtserheblichen Verz\u00f6gerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid der Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch \u201edemn\u00e4chst\u201c iSd. \u00a7 167 ZPO. Die Verz\u00f6gerung der Zustellung durch die Angabe der unzutreffenden Anschrift der Beklagten ist dem Kl\u00e4ger nicht zuzurechnen. Das hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 46 und &#8211; 6 AZR 870\/13 &#8211; Rn. 17 bis 19) ausgef\u00fchrt und nimmt darauf Bezug.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>33<\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li>b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend individualisiert. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 48 bis 50) begr\u00fcndet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>34<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Der R\u00fcckforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen des Senats im Urteil vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869\/13 &#8211; Rn. 52 f.) verwiesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>35<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der f\u00fcr \u00a7 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen und von ihm als streitig angesehenen Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners iSv. \u00a7 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 &#8211; 6 AZR 262\/10 &#8211; Rn. 23 ff., BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 &#8211; IX ZR 49\/13 &#8211; Rn. 11; 18. Juli 2013 &#8211; IX ZR 143\/12 &#8211; Rn. 7 ff.) nachzuholen haben. Sollte es die Zahlungsunf\u00e4higkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung \u00fcber die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbr\u00e4uchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das blo\u00dfe Aussch\u00f6pfen der Verj\u00e4hrungsfrist begr\u00fcndet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 27. November 2008 &#8211; 6 AZR 632\/08 &#8211; Rn. 29, BAGE 128, 317). Es wird weiter ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch ab Insolvenzer\u00f6ffnung mit f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch f\u00e4llig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erkl\u00e4rung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 &#8211; IX ZR 96\/04 &#8211; Rn. 20, BGHZ 171, 38). Der Zinslauf des Zinsanspruchs (\u00a7 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, \u00a7 819 Abs. 1, \u00a7 291 Satz 1 Halbs. 2, \u00a7 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzer\u00f6ffnung (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 &#8211; 6 AZR 367\/13 &#8211; Rn. 39 f.).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Fundstelle:<\/p>\n<p>BAG, Urteil vom 13. November 2014 \u2013 6 AZR 869\/13 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Erfolgt die Entgeltzahlung nicht \u00fcber das Konto des sp\u00e4teren Insolvenzschuldners, \u00fcber das \u00fcblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern \u00fcber das Konto einer dritten Person, der die daf\u00fcr erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. 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