{"id":348,"date":"2015-02-19T21:18:09","date_gmt":"2015-02-19T21:18:09","guid":{"rendered":"http:\/\/s564754559.online.de\/?p=348"},"modified":"2015-02-19T21:18:09","modified_gmt":"2015-02-19T21:18:09","slug":"mindestentgelt-in-der-pflegebranche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.speiser-kissel.de\/?p=348","title":{"rendered":"Mindestentgelt in der Pflegebranche"},"content":{"rendered":"<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Das Mindestentgelt nach \u00a7 2 PflegeArbbV ist nicht nur f\u00fcr Vollarbeit, sondern auch f\u00fcr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 28. November 2012 &#8211; 4 Sa 48\/12 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber Differenzverg\u00fctung und dabei insbesondere dar\u00fcber, ob das Mindestentgelt nach \u00a7 2 der Verordnung \u00fcber zwingende Arbeitsbedingungen f\u00fcr die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung &#8211; PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) auch f\u00fcr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.<\/p>\n<p>2<br \/>\nDie 1954 geborene Kl\u00e4gerin war vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2010 bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin besch\u00e4ftigt. Arbeitsort war das Haus der Katholischen Schwesternschaft V e.V. in S.<\/p>\n<p>3<br \/>\nDem Arbeitsverh\u00e4ltnis lag ein Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2010 zugrunde, in dem es ua. hei\u00dft:<br \/>\n\u201e\u00a7 1<br \/>\nDer Arbeitnehmer wird mit der Wirkung vom 01.07.2010 als Pflegehelferin f\u00fcr die Rudu Pflege und Betreuung an der Pflegestelle VS f\u00fcr Sr. E, Sr. U und Sr. C unbefristet eingestellt.<br \/>\nEr ist nach jeweiliger n\u00e4herer Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, Pflege- und sonstige Dienstleistungen f\u00fcr die pflegebed\u00fcrftigen Personen zu erbringen. Die Dienstleistungen erfolgen in der Regel in dem Haus der Pflegebed\u00fcrftigen.<br \/>\n\u00a7 3<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Arbeitnehmer erh\u00e4lt ein Festlohn von \u20ac 1.685,85 brutto monatlich. (nur g\u00fcltig f\u00fcr die o.b.a. Personen)<br \/>\n2.<br \/>\nEs ist wird eine Arbeitszeit von 204 Rudu &#8211; Eins\u00e4tzen abz\u00fcglich der 24 Urlaubstage sind 180 Rudu-Eins\u00e4tzen \/ Arbeitstagen p\/Jahr der vereinbart.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Arbeitnehmer ist jedoch auf Anweisung der Arbeitgebers verpflichtet, Mehr- und \u00dcberarbeit zu leisten.<br \/>\n4.<br \/>\nRudu wird berechnet nach Pflegemodulen \/ Pflegezeiten dabei wird der Mindeslohn anzuwenden, Hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeit, Bereitschaft und Anwesenheit gesondert Ruhezeiten und Pausen werden nicht verg\u00fctet. (siehe Stellenbeschreibung)<br \/>\nFahrtzeiten und Fahrtkosten werden nicht verg\u00fctet.<\/p>\n<p>4<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin leistete im Streitzeitraum August bis Oktober 2010 Rund- um-die-Uhr-Dienste vom 6. August, 21:00 Uhr, bis zum 20. August, 12:00 Uhr, vom 2. September, 21:00 Uhr, bis zum 16. September, 12:00 Uhr, und vom 30. September, 21:00 Uhr, bis zum 15. Oktober, 12:00 Uhr. Dabei bewohnte sie im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer N\u00e4he zu den zu betreuenden Schwestern. Von diesen leiden Sr. E und Sr. U an Demenz und sind an den Rollstuhl gebunden. Sr. C kam am 15. August 2010 ins Krankenhaus und verstarb dort. Neben Pflegeleistungen oblagen der Kl\u00e4gerin auch T\u00e4tigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern (wie zB Zubereiten von Fr\u00fchst\u00fcck und Abendessen, Geschirr sp\u00fclen, Wechseln und Waschen von W\u00e4sche). T\u00e4glich von 11:45 bis 12:45 Uhr nahmen die Pflegebed\u00fcrftigen am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft, von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil.<\/p>\n<p>5<br \/>\nMit der am 19. November 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Kl\u00e4gerin ua. geltend gemacht, w\u00e4hrend der Rund-um-die-Uhr-Dienste durchgehend gearbeitet zu haben. Das Mindestentgelt nach \u00a7 2 PflegeArbbV sei zudem nicht nur f\u00fcr Vollarbeit, sondern auch f\u00fcr Bereitschaftsdienst zu zahlen.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zuletzt &#8211; soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist &#8211; sinngem\u00e4\u00df beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 2.198,59 Euro brutto nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 670,53 Euro seit dem 16. September 2010, aus 696,03 Euro seit dem 16. Oktober 2010 und aus 832,03 Euro seit dem 16. November 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>7<br \/>\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin habe nicht rund um die Uhr gearbeitet, sondern arbeitst\u00e4glich mindestens vier Stunden Pause nehmen k\u00f6nnen. Sie habe in der Zeit von 21:00 bis 06:30 Uhr allenfalls Rufbereitschaft gehabt und nachts schlafen k\u00f6nnen. Zudem sei Bereitschaftsdienst nicht mit dem Mindestentgelt nach \u00a7 2 PflegeArbbV zu entlohnen.<\/p>\n<p>8<br \/>\nDas Arbeitsgericht hat die Klage &#8211; soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist &#8211; abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kl\u00e4gerin der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt nach \u00a7 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu verg\u00fctenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p>zum Seitenanfang<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>9<br \/>\nDie Revision der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur weiteren Verg\u00fctungszahlung nebst Zinsen verurteilt. Die Klage ist in dem noch anh\u00e4ngigen Umfang begr\u00fcndet. Das folgt aus \u00a7 2 Abs. 1 PflegeArbbV.<\/p>\n<p>10<br \/>\nI. Streitgegenst\u00e4ndlich ist in der Revisionsinstanz aufgrund der beschr\u00e4nkten Revisionseinlegung der Beklagten und mangels Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin die Differenzverg\u00fctung, die sich aus der Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten Verg\u00fctung und dem Mindestentgelt von &#8211; im Streitzeitraum &#8211; 8,50 Euro je Stunde nach \u00a7 2 Abs. 1 PflegeArbbV ergeben kann. Das sind auf der Basis von 22 Arbeitsstunden je Arbeitstag &#8211; rechnerisch unstreitig &#8211; f\u00fcr den Monat August 2010 670,53 Euro brutto, f\u00fcr den Monat September 2010 696,03 Euro brutto und f\u00fcr den Monat Oktober 2010 832,03 Euro brutto.<\/p>\n<p>11<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat Anspruch auf das Mindestentgelt nach \u00a7 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nur f\u00fcr Vollarbeit, sondern auch f\u00fcr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Das ergibt die Auslegung der Norm, die die arbeitsvertragliche Verg\u00fctungsabrede in der Entgelth\u00f6he korrigiert.<\/p>\n<p>12<br \/>\n1. Die PflegeArbbV ist wirksam (vgl. BAG 22. Juli 2014 &#8211; 1 ABR 96\/12 &#8211; Rn. 17 ff.; zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit entsprechender Verordnungen siehe auch BAG 16. April 2014 &#8211; 4 AZR 802\/11 &#8211; Rn. 17 ff.). Das stellt die Beklagte nicht in Frage. F\u00fcr eine (erneute) Pr\u00fcfung der Wirksamkeit der PflegeArbbV besteht von Amts wegen kein Anlass (vgl. BAG 10. September 2014 &#8211; 10 AZR 959\/13 &#8211; Rn. 21 f.).<\/p>\n<p>13<br \/>\n2. Der Geltungsbereich der PflegeArbbV ist er\u00f6ffnet. Das steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Das Landesarbeitsgericht hat zudem festgestellt, dass die Beklagte einen Pflegebetrieb iSv. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PflegeArbbV betreibt und die Kl\u00e4gerin mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflege und Betreuung der Schwestern E, U und C \u00fcberwiegend pflegerische T\u00e4tigkeiten in der Grundpflege nach \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI erbrachte, \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV.<\/p>\n<p>14<br \/>\n3. Das Mindestentgelt nach \u00a7 2 PflegeArbbV ist \u201eje Stunde\u201c festgelegt. Damit kn\u00fcpft die Norm &#8211; entsprechend den Gepflogenheiten der Tarifpartner und auch vieler Arbeitsvertragsparteien, als Entgelt einen bestimmten Euro-Betrag in Relation zu einer bestimmten Zeiteinheit (zumeist Stunde oder Monat, bisweilen auch Tag, Woche, Jahr) bzw. dem Umfang der in einer bestimmten Zeiteinheit zu leistenden Arbeit festzusetzen &#8211; an die \u201everg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit\u201c an. Dieser Begriff hat zwar insofern eine gewisse Unsch\u00e4rfe, als die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers nach \u00a7 611 Abs. 1 BGB allein f\u00fcr die \u201eLeistung der versprochenen Dienste\u201c besteht und damit unabh\u00e4ngig ist von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt (BAG 19. September 2012 &#8211; 5 AZR 678\/11 &#8211; Rn. 15 mwN, BAGE 143, 107). Er hat sich aber zur Unterscheidung von Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, zeitlichem Umfang der zu verg\u00fctenden Arbeit und Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes eingeb\u00fcrgert (vgl. Wank RdA 2014, 285). Die Ankn\u00fcpfung des Mindestlohns an die verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit best\u00e4tigt \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV, der die F\u00e4lligkeit des Mindestentgelts \u201ef\u00fcr die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit\u201c regelt.<\/p>\n<p>15<br \/>\n4. Damit ist das Mindestentgelt in der Pflegebranche zu zahlen f\u00fcr die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bzw. &#8211; pr\u00e4ziser &#8211; f\u00fcr alle Stunden, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit die gem\u00e4\u00df \u00a7 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt oder, was im Streitfall nicht erheblich ist, aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbest\u00e4nde von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. \u00a7 2 PflegeArbbV stellt weder auf die Art der T\u00e4tigkeit (\u00a7 11 Abs. 1 iVm. \u00a7 5 Nr. 1 AEntG), noch auf die Intensit\u00e4t der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) ab. Ist der Anwendungsbereich der PflegeArbbV er\u00f6ffnet, weil der Arbeitnehmer in einem Pflegebetrieb \u00fcberwiegend pflegerische T\u00e4tigkeiten in der Grundpflege nach \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI zu erbringen hat, muss deshalb das Mindestentgelt auch f\u00fcr die nicht pflegerischen (Zusammenhangs-)T\u00e4tigkeiten (wie zB im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nach \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) und f\u00fcr alle Formen von Arbeit gezahlt werden.<\/p>\n<p>16<br \/>\nArbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG (zur gesetzeshistorischen Entwicklung aufgrund von Vorgaben des Unionsrechts, vgl. BAG 11. Juli 2006 &#8211; 9 AZR 519\/05 &#8211; Rn. 42, BAGE 119, 41), sondern verg\u00fctungspflichtige Arbeit iSv. \u00a7 611 Abs. 1 BGB. Denn dazu z\u00e4hlt nicht nur jede T\u00e4tigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bed\u00fcrfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Unt\u00e4tigkeit, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei \u00fcber die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (\u00a7 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG 20. April 2011 &#8211; 5 AZR 200\/10 &#8211; Rn. 21 mwN, BAGE 137, 366). Diese Voraussetzung ist bei der Arbeitsbereitschaft, die gemeinhin umschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (vgl. ErfK\/Wank 15. Aufl. \u00a7 2 ArbZG Rn. 21), und dem Bereitschaftsdienst gegeben. In beiden F\u00e4llen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder au\u00dferhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Bei der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer von sich aus t\u00e4tig zu werden, beim Bereitschaftsdienst \u201eauf Anforderung\u201c (BAG 12. Dezember 2012 &#8211; 5 AZR 918\/11 &#8211; Rn. 19; vgl. zum Ganzen auch: Baeck\/Deutsch 3. Aufl. \u00a7 2 ArbZG Rn. 33 ff.; Schliemann 2. Aufl. \u00a7 2 ArbZG Rn. 16 ff., jeweils mwN). Zwar kann f\u00fcr diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Verg\u00fctungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als f\u00fcr Vollarbeit vorgesehen werden (BAG 20. April 2011 &#8211; 5 AZR 200\/10 &#8211; Rn. 32, BAGE 137, 366). Von dieser M\u00f6glichkeit hat aber der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege weder in \u00a7 2 noch in den \u00fcbrigen Bestimmungen der PflegeArbbV Gebrauch gemacht. Deshalb ist es unerheblich, ob arbeitsvertraglich f\u00fcr den Bereitschaftsdienst eine geringere Verg\u00fctung vereinbart werden sollte. In einer solchen Auslegung w\u00e4re der &#8211; sprachlich g\u00e4nzlich missgl\u00fcckte &#8211; \u00a7 3 Nr. 4 Arbeitsvertrag wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 2 PflegeArbbV unwirksam, \u00a7 134 BGB.<\/p>\n<p>17<br \/>\n5. Danach schuldet die Beklagte jedenfalls f\u00fcr die vom Landesarbeitsgericht angesetzten 22 Stunden pro Arbeitstag das Mindestentgelt nach \u00a7 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Denn die Kl\u00e4gerin musste sich, so sie keine Vollarbeit leistete, auch nach dem Vorbringen der Beklagten rund um die Uhr bei oder jedenfalls in der N\u00e4he der zu pflegenden Schwestern aufhalten, um bei Bedarf t\u00e4tig werden zu k\u00f6nnen. Sie durfte die in \u00a7 1 Arbeitsvertrag bezeichnete Pflegestelle nicht verlassen. Ob die Kl\u00e4gerin in der Zeit von 11:45 bis 12:45 Uhr und 17:50 bis 18:50 Uhr tats\u00e4chlich Pausen im Rechtssinne hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die diesbez\u00fcgliche Wertung des Landesarbeitsgerichts hat die Kl\u00e4gerin nicht angegriffen.<\/p>\n<p>18<br \/>\nSoweit die Beklagte die Zeit von 21:00 bis 06:30 Uhr als Rufbereitschaft bewertet wissen will, verkennt sie, dass eine solche nicht schon dann vorliegt, wenn die Arbeit nur \u201eauf Zuruf\u201c (hier: der Pflegebed\u00fcrftigen) aufgenommen werden muss. Rufbereitschaft setzt &#8211; in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst &#8211; vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern &#8211; unter freier Wahl des Aufenthaltsorts &#8211; lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu k\u00f6nnen (EuGH 3. Oktober 2000 &#8211; C-303\/98 &#8211; [Simap] Rn. 50, Slg. 2000, I-07963; BAG 11. Juli 2006 &#8211; 9 AZR 519\/05 &#8211; Rn. 41, BAGE 119, 41; Baeck\/Deutsch 3. Aufl. \u00a7 2 ArbZG Rn. 48 ff.; ErfK\/Wank 15. Aufl. \u00a7 2 ArbZG Rn. 30; Schliemann 2. Aufl. \u00a7 2 ArbZG Rn. 28 ff., jeweils mwN). Dass die Kl\u00e4gerin berechtigt gewesen w\u00e4re, des Nachts die in \u00a7 1 Arbeitsvertrag genannte Pflegestelle zu verlassen und eigenen Interessen nachzugehen, hat die Beklagte nicht behauptet. Ob die Kl\u00e4gerin, wie die Beklagte vorbringt, nachts (durch-)schlafen konnte, ist f\u00fcr die Einordnung als Bereitschaftsdienst ohne Belang.<\/p>\n<p>19<br \/>\nDie R\u00fcge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr (\u201eMittagsruhe\u201c der zu pflegenden Schwestern) unter \u00dcbergehen von &#8211; in der Revisionsbegr\u00fcndung nicht n\u00e4her konkretisierten &#8211; Beweisangeboten zu Unrecht nicht als Pause bewertet, greift nicht durch. Nach \u00a7 4 ArbZG sind &#8211; nicht zur Arbeitszeit z\u00e4hlende und nicht nach \u00a7 611 Abs. 1 BGB zu verg\u00fctende &#8211; Pausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich daf\u00fcr bereitzuhalten hat und frei \u00fcber die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (BAG 23. September 1992 &#8211; 4 AZR 562\/91 &#8211; zu I 2 der Gr\u00fcnde; 16. Dezember 2009 &#8211; 5 AZR 157\/09 &#8211; Rn. 10; Baeck\/Deutsch 3. Aufl. \u00a7 4 ArbZG Rn. 9; ErfK\/Wank 15. Aufl. \u00a7 4 ArbZG Rn. 1; Schliemann 2. Aufl. \u00a7 4 ArbZG Rn. 6, jeweils mwN). Unstreitig musste die Kl\u00e4gerin aber auch w\u00e4hrend der \u201eMittagsruhe\u201c an der Pflegestelle anwesend sein, um bei Bedarf jederzeit die Arbeit aufnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>20<br \/>\n6. Die Anzahl der im Streitzeitraum geleisteten Dienste ist unstreitig. Auch im \u00dcbrigen hat die Revision die vom Landesarbeitsgericht festgestellte H\u00f6he der Differenzverg\u00fctung in rechnerischer Hinsicht nicht angegriffen.<\/p>\n<p>21<br \/>\nIII. Zinsen auf die Differenzverg\u00fctung stehen der Kl\u00e4gerin jeweils ab dem 16. des Folgemonats zu, \u00a7 288 Abs. 1, \u00a7 286 Abs. 2 BGB iVm. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV.<\/p>\n<p>22<br \/>\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Fundstelle:<br \/>\nBAG, Urteil vom 19. November 2014 \u2013 5 AZR 1101\/12 \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Das Mindestentgelt nach \u00a7 2 PflegeArbbV ist nicht nur f\u00fcr Vollarbeit, sondern auch f\u00fcr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 28. November 2012 &#8211; 4 Sa 48\/12 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 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